1. Das Integrationspersonal ist an allen Bildungseinrichtungen dem Kind oder Schüler/der Schülerin mit Beeinträchtigung zugewiesen. Einem Mitarbeiter/Einer Mitarbeiterin können auch mehr Kinder oder Schüler/Schülerinnen mit Beeinträchtigung zugewiesen werden.Die Zuweisung der didaktischen Kontinuität liegt im Ermessen der zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen.
2. Werden dem Kind oder Schüler/der Schülerin mit Beeinträchtigung die Betreuungsstunden gekürzt oder erhöht, wird auch das Stundenausmaß der Stelle verändert. In diesem Fall gelten die Bestimmungen laut Artikel 5. Wenn ein Kind oder ein Schüler/eine Schülerin nicht mehr die Bildungseinrichtungen Südtirols besucht, besteht die Stelle nicht mehr und es verfällt die didaktische Kontinuität.