(1) Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin ist direkt dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau unterstellt. Er/Sie:
(2) Für die Ausübung der eigenen Befugnisse werden dem Generalsekretär/der Generalsekretärin ein Sekretariat und weiteres Personal zugewiesen.
(3) Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch den Vizegeneralsekretär/die Vizegeneralsekretärin vertreten.