(1) Der Ressortdirektor/Die Ressortdirektorin ist das direkte Bindeglied zwischen dem für den Sachbereich zuständigen Mitglied der Landesregierung und den zugeordneten Abteilungen und sorgt dafür, dass die Vorgaben und Entscheidungen der Landesregierung und des jeweils zuständigen Mitglieds der Landesregierung fach- und zeitgerecht umgesetzt werden. Auf Vorschlag des Letzteren kann die Landesregierung zu diesem Zweck, beschränkt auf spezifische Ziele von besonderer Bedeutung und mit angemessener Begründung, dem Ressortdirektor/der Ressortdirektorin die damit zusammenhängenden Aufgaben übertragen, die laut diesem Gesetz den Abteilungen des Ressorts vorbehalten sind.
(2) Der Ressortdirektor/Die Ressortdirektorin unterstützt das für den Sachbereich zuständige Mitglied der Landesregierung bei allen Tätigkeiten, insbesondere bei der Festlegung der strategischen Ziele, bei der Erstellung der integrierten Tätigkeits- und Organisationspläne und bei deren Gliederung in Bereichsvorhaben, bei der Finanzplanung sowie bei der Überprüfung der Arbeitsergebnisse.
(3) Der Ressortdirektor/Die Ressortdirektorin ist für die Ausführung der dem Ressort zugewiesenen Aufgaben verantwortlich, steuert die organisatorisch komplexen Abläufe, setzt die zur Verfügung stehenden Ressourcen effizient ein, um Ergebnisse zu erzielen, und gewährleistet einen angemessenen Informationsfluss innerhalb des Ressorts.
(4) Der Ressortdirektor/Die Ressortdirektorin:
- gewährleistet dem für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitglied die effektive Koordinierung zwischen der gewählten Strategie, den verwendeten Ressourcen und der operativen Verwaltung,
- weist den Organisationseinheiten des Ressorts die Humanressourcen und den jeweiligen Haushaltsplänen die finanziellen Ressourcen zu,
- versieht die Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des für den Sachbereich zuständigen Mitglieds der Landesregierung und der Landesregierung für die Zwecke laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, mit dem Sichtvermerk,
- erlässt die allgemeinen Akte für die finanzielle, technische und Verwaltungsführung sowie für die Organisation der Human-, der instrumentellen und der Kontrollressourcen des Ressorts und legt die organisatorischen Maßnahmen für die Erhebung und Analyse der Kosten und Leistungen der Verwaltungstätigkeit, der Führung und der organisatorischen Entscheidungen fest,
- schließt Verträge über dem EU-Schwellenwert von besonderer Bedeutung ab,
- koordiniert und kontrolliert die Tätigkeit der Führungskräfte und tritt bei Untätigkeit an ihre Stelle,
- bearbeitet die Aufsichtsbeschwerden,
- bereitet Maßnahmen politischer Natur vor,
- ernennt die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen nach Anhören des vorgesetzten Abteilungsdirektors/der vorgesetzten Abteilungsdirektorin,
- genehmigt die Nebentätigkeiten der Führungskräfte der Organisationseinheiten des jeweiligen Ressorts.
(5) Der Ressortdirektor/Die Ressortdirektorin ist direkt den Direktoren und Direktorinnen jener Abteilungen vorgesetzt, die dem Ressort zugeordnet sind. Er/Sie nimmt diesen gegenüber Impuls-, Koordinierungs- und Kontrollfunktionen wahr. Er/Sie verfügt im Einvernehmen mit dem für den Sachbereich zuständigen Mitglied der Landesregierung und nach Anhören der betroffenen Bediensteten und Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen sowie unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen, die Zuweisung und Versetzung von Bediensteten zwischen den einzelnen Abteilungen des Ressorts.
(6) Der Ressortdirektor/Die Ressortdirektorin kann in den zugeordneten Aufgabenbereichen den Erlass von Verwaltungsakten übernehmen, die in die Zuständigkeit von Führungskräften fallen.
(7) Für Erfordernisse, die nicht durch im Dienst stehendes Personal abgedeckt werden können, kann der Ressortdirektor/die Ressortdirektorin einzelne Experten oder Expertinnen mit nachweislicher Kompetenz beauftragen, wobei im Vorhinein Zeitrahmen, Ort, Gegenstand und Entgelt der Mitarbeit festgelegt werden.