(1) Das Organisationssystem des Landes gründet auf dem Grundsatz der Trennung zwischen politisch-administrativen Vorgaben und Führungsaufgaben und -befugnissen. Die Führungskräfte nehmen die Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der fachlichen, finanziellen und Verwaltungsführung unter Einhaltung der politisch-administrativen Vorgaben der Landesregierung unabhängig wahr.
(2) Die fachliche, finanzielle und Verwaltungsführung obliegt den Führungskräften, die im Rahmen der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse für das Erreichen der Ziele, die Umsetzung der Programme, die Anwendung der Richtlinien und die Einhaltung der von der Landesregierung festgelegten Prioritäten verantwortlich sind.
(3) Den Führungskräften werden die finanziellen, organisatorischen und instrumentellen Ressourcen je nach den Verfahren und Befugnissen der ihnen unterstellten Organisationseinheiten zugewiesen.