(1) Alle Personalführungsmaßnahmen fallen gemäß diesem Gesetz in die Zuständigkeit des oder der direkten Vorgesetzten, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt.
(2) In die Zuständigkeit der direkten Vorgesetzten fallen im Einzelnen:
(3) Die Direktoren und Direktorinnen der Ressorts bzw. Abteilungen genehmigen und verfügen:
(4) In die Zuständigkeit des Direktors/der Direktorin der für das Personal zuständigen Abteilung fallen:
(5) Die Ressortdirektoren und -direktorinnen genehmigen und verfügen Außendienste und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen im Ausland.