(1) Das Ressort umfasst die Abteilungen, Funktionsbereiche und Ämter, die den Landesregierungsmitgliedern auf der Grundlage der Aufteilung der Aufgabenbereiche gemäß Artikel 52 Absatz 3 des Autonomiestatuts und Artikel 67 und folgende des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 14, zugeordnet sind. Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau kann für die in die eigene Zuständigkeit fallenden Abteilungen, die nicht dem Generalsekretariat oder der Generaldirektion unterstellt sind, bis zu zwei Ressorts errichten.
(2) Bei besonderer Notwendigkeit oder bei Ähnlichkeit der Aufgaben legt die Landesregierung eigene Modalitäten zur Koordinierung von Abteilungen verschiedener Ressorts fest.
(3) Die Benennung der Ressorts wird mit dem Dekret zur Aufteilung der Aufgabenbereiche unter den wirklichen Landesrätinnen und Landesräten festgelegt.