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y) Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 61)
Regelung der Führungsstruktur des öffentlichen Landessystems und Ordnung der Südtiroler Landesverwaltung

1)
Kundgemacht in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 21. Juli 2022, Nr. 29.

I. TITEL
REGELUNG DER FÜHRUNGSSTRUKTUR DES ÖFFENTLICHEN LANDESSYSTEMS 

1. ABSCHNITT
Zielsetzung 

Art. 1 (Zielsetzung)     delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz führt die Führungsstruktur des öffentlichen Landessystems ein und regelt sie; davon ausgenommen sind die ärztliche, die tierärztliche und die sanitäre Führungsstruktur des Landesgesundheitsdienstes sowie die Führungsstruktur der Schulen staatlicher Art.

(2) Durch dieses Gesetz sollen die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Verwaltungstätigkeit gesteigert und die Transparenz, Unparteilichkeit und Qualität zum Schutz des öffentlichen Interesses und der Rechte der Bürger und Bürgerinnen gewährleistet werden.

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5 - Durchführungsverordnung über die Verwaltungsstruktur der Landesverwaltung

2. ABSCHNITT
Führungsstruktur des öffentlichen Landessystems

Art. 2 (Einheitlicher Führungsstellenplan auf Landesebene)

(1) Es wird der einheitliche Führungsstellenplan auf Landesebene eingeführt, in der Folge einheitlicher Stellenplan genannt. Darin werden die Führungskräfte der Autonomen Provinz Bozen, in der Folge als Land bezeichnet, und deren Hilfskörperschaften bei Auftragserteilung eingetragen sowie jene der Landesagenturen und anderer öffentlicher Körperschaften, die vom Land abhängen oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt. Nicht eingetragen werden die Führungskräfte der Schulen staatlicher Art und die Führungskräfte des Sanitätsstellenplans des Landesgesundheitsdienstes.

(2) Der einheitliche Stellenplan laut Absatz 1 gliedert sich in die erste und die zweite Ebene, in denen wiederum spezifische Abschnitte festgelegt werden können.

(3) Der einheitliche Stellenplan wird von der Kommission für die Führungskräfte des öffentlichen Landessystems verwaltet, die bei der Bewertung vollständig autonom arbeitet. Sie besteht aus sieben Mitgliedern, die durch transparente Verfahren anhand meritorischer Voraussetzungen so ausgewählt werden, dass ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit sichergestellt sind und keine Unvereinbarkeit mit politischen und gewerkschaftlichen Mandaten sowie keine Interessenkonflikte vorliegen. Um eine verhältnismäßige Vertretung der Führungskräfte der Körperschaften laut Absatz 1 zu gewährleisten, werden vier Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende, von der Landesregierung ernannt, zwei Mitglieder im Einvernehmen zwischen den Leitungsorganen der Hilfskörperschaften des Landes und der anderen öffentlichen Körperschaften, die vom Land abhängen oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt, sowie ein Mitglied vom Südtiroler Sanitätsbetrieb.

(4) Der einheitliche Stellenplan laut Absatz 1 enthält zu jeder eingetragenen Führungskraft folgende Angaben: Zuname, Vorname, Geburtsort und -datum, Datum der ersten Einstufung in der Verwaltung, Berufsbild, Datum der Eintragung in die Zugehörigkeitsebene oder, falls zutreffend, in die untere Ebene, bisherige Führungsaufträge mit Angabe des jeweiligen Anfangs- und Ablaufdatums des Auftrags und der Bewertungen der letzten beiden Aufträge sowie Lebenslauf.

(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 7.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 14.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 14.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 3 (Einführung der Qualifikation Führungskraft)

(1) Für die Führungskräfte des öffentlichen Landessystems, mit Ausnahme der Führungskräfte des Sanitätsstellenplans und der Führungskräfte der Schulen staatlicher Art, werden die Qualifikationen Führungskraft der ersten Ebene und Führungskraft der zweiten Ebene eingeführt.

(2) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Führungskräfte des öffentlichen Landessystems, die auch auf Antrag aus dem einheitlichen Stellenplan gestrichen werden, werden auf Antrag als Beamte/Beamtinnen im Stellenplan der Verwaltung, der sie angehören, mit Anerkennung des erworbenen Dienstalters wiedereingestellt. 2)

2)
Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2022, Nr. 13.

3. ABSCHNITT
Erwerb der Qualifikation Führungskraft

Art. 4 (Erwerb der Qualifikation Führungskraft)

(1) Die Qualifikation Führungskraft wird im Rahmen eines öffentlichen Wettbewerbs nach Titeln und Prüfungen erworben.

(2) Zum Wettbewerb für den Erwerb der Qualifikation Führungskraft der zweiten Ebene sind zugelassen:

  1. die bei öffentlichen Verwaltungen bediensteten Planstelleninhaber und Planstelleninhaberinnen, die über ein nach der alten Studienordnung erworbenes Laureatsdiplom, ein Fachlaureatsdiplom, einen Hochschulmaster ersten Grades oder ein Bachelordiplom verfügen. Zusätzlich müssen die Betreffenden bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre lang effektiven Dienst geleistet haben, und zwar mindestens in der Funktionsebene sieben-ter des Landesstellenplans oder in entsprechenden Funktionsebenen auch bei anderen öffentlichen Körperschaften oder anderen öffentlichen oder privaten Rechtssubjekten. Zur Berechnung dieses Mindest-Dienstzeitraums werden Dienste im öffentlichen und im privaten Sektor kumulativ bewertet,
  2. Angestellte privater Einrichtungen im Besitz der Voraussetzungen für den Landesdienst und der in diesem Absatz angeführten Studientitel, sofern sie dort in Positionen eingestuft sind, die jenen der öffentlichen Bediensteten entsprechen, und bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre effektiven Dienst in diesen Positionen geleistet haben,
  3. Personen, welche die Voraussetzungen für den Landesdienst erfüllen, die in diesem Absatz angeführten Studientitel besitzen, bereits die Qualifikation als Führungskraft erworben haben und bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens drei Jahre lang Führungsaufgaben in öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Einrichtungen ausgeübt haben.

(3) Zum Wettbewerb für den Erwerb der Qualifikation Führungskraft der ersten Ebene sind zugelassen:

  1. Führungskräfte der zweiten Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2 sowie der anderen öffentlichen Verwaltungen, die über ein Laureatsdiplom nach der alten Studienordnung, ein Fachlaureatsdiplom oder einen Hochschulmaster ersten Grades verfügen und bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre lang Aufträge zur Führung von Ämtern oder vergleichbaren Organisationseinheiten innehatten,
  2. Verwaltungsexterne, welche die für den Landesdienst erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die Studientitel laut diesem Absatz besitzen; sie müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre effektiven Dienst mit Führungsaufgaben in Sachbereichen geleistet haben, die mit der institutionellen Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung zusammenhängen, und über einschlägige Berufs- und Managementerfahrung verfügen. Zur Berechnung dieses Mindest-Dienstzeitraums werden die im öffentlichen und im privaten Sektor ausgeübten Führungsaufgaben kumulativ bewertet.

(4) Unter Berücksichtigung der freien Planstellen, voraussichtlicher Dienstaustritte von Führungskräften, die im einheitlichen Stellenplan laut Artikel 2 eingetragen sind, sowie des geplanten Bedarfs an Führungskräften der einzelnen Verwaltungen laut Artikel 2 im folgenden Dreijahreszeitraum, schreibt die Kommission für die Führungskräfte des öffentlichen Landessystems mindestens alle zwei Jahre einen Wettbewerb aus. Die Ausschreibung wird auf der institutionellen Website der Autonomen Provinz Bozen und im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(5) Die Ausschreibung enthält die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen, die Frist für die Vorlage des Bewerbungsantrags, die erforderlichen Voraussetzungen, darunter gegebenenfalls die erforderliche Befähigung für die Ausübung eines Freiberufs und/oder Eintragung in ein Berufsverzeichnis und die eventuell erforderliche einschlägige Berufserfahrung; sie enthält zudem die Kriterien und Modalitäten für das Auswahlverfahren, die Effizienz, Wirtschaftlichkeit, Unparteilichkeit, Sachlichkeit, Transparenz und Chancengleichheit gewährleisten müssen.

Art. 5 (Erteilung von Aufträgen als Führungskraft der ersten Ebene)

(1) Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Anzahl und Art der verfügbaren Führungsstellen und der Auswahlkriterien auf der institutionellen Website erteilen die Leitungsorgane der Verwaltungen laut Artikel 2 Absatz 1 die Aufträge als Führungskraft der ersten Ebene für die Leitung von Organisationseinheiten und vergeben Sonderaufträge an Führungskräfte, die im einheitlichen Stellenplan laut Artikel 2 Absatz 1 in dieser Ebene aufscheinen. Die Auswahl erfolgt unter den Personen, welche die erforderlichen Voraussetzungen im Hinblick auf berufliche Kompetenz und Erfahrung haben und dem Anforderungsprofil entsprechen.

(2) Der Führungsauftrag der ersten Ebene wird mit eigener Maßnahme erteilt, die den Auftragsgegenstand und die Auftragsdauer enthält. Der Maßnahme zur Auftragserteilung folgen ein individueller Vertrag, in dem die entsprechende Besoldung festgelegt wird, und eine eigene Vereinbarung über die zu erreichenden Ziele unter Berücksichtigung der Prioritäten, Pläne und Programme im Rahmen der Ausrichtungsvorgaben des Leitungsorgans.

Art. 6 (Dauer der Führungsaufträge der ersten Ebene)

(1) Die Führungsaufträge der ersten Ebene haben eine Dauer von nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf Jahren. Die Aufträge sind erneuerbar.

(2) Der Auftrag wird gemäß Artikel 5 erteilt oder erneuert. Der bestehende Führungsauftrag kann für die Zeit verlängert werden, die unbedingt für den Abschluss des Verfahrens zur Erteilung eines neuen Auftrags notwendig ist, in keinem Fall jedoch für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten. 3)

(3) Bei begründeter organisatorischer oder funktionaler Notwendigkeit können die Aufträge laut Absatz 1 unter Berücksichtigung der spezifischen Fachkompetenz der Rotation oder dem Wechsel, auch vor Ablauf des Auftrages, unterliegen.

3)
Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 18. Oktober 2022, Nr. 13.

Art. 7 (Erteilung von Aufträgen als Führungskraft der zweiten Ebene)  

(1) Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Anzahl und Art der verfügbaren Führungsstellen und der Auswahlkriterien auf der institutionellen Website erteilen die laut den jeweiligen Vorschriften zuständigen Organe der Verwaltungen laut Artikel 2 Absatz 1 die Aufträge als Führungskraft der zweiten Ebene für die Leitung von Organisationseinheiten und vergeben Sonderaufträge an Führungskräfte, die im einheitlichen Stellenplan laut Artikel 2 Absatz 1 in dieser Ebene aufscheinen. Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung der spezifischen Auftragsinhalte und der nachgewiesenen beruflichen Kompetenz und Erfahrung. 4)

(2) Der Führungsauftrag der zweiten Ebene wird mit eigener Maßnahme erteilt, die den Auftragsgegenstand und die Auftragsdauer enthält. Der Maßnahme zur Auftragserteilung folgen ein individueller Vertrag, in dem die entsprechende Besoldung festgelegt wird, und eine eigene Vereinbarung über die zu erreichenden Ziele unter Berücksichtigung der Prioritäten, Pläne und Programme im Rahmen der Ausrichtungsvorgaben des Leitungsorgans.

4)
Art. 7 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 8 (Dauer der Führungsaufträge der zweiten Ebene)

(1) Die Führungsaufträge der zweiten Ebene haben eine Dauer von nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf Jahren. Die Aufträge sind erneuerbar.

(2) Der Auftrag wird gemäß Artikel 7 erteilt oder erneuert. Der bestehende Führungsauftrag kann für die Zeit verlängert werden, die unbedingt für den Abschluss des Verfahrens zur Erteilung eines neuen Auftrags notwendig ist, in keinem Fall jedoch für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten.  5)

(3) Bei begründeter organisatorischer oder funktionaler Notwendigkeit können die Aufträge laut Absatz 1 unter Berücksichtigung der spezifischen Fachkompetenz der Rotation oder dem Wechsel, auch vor Ablauf des Auftrages, unterliegen.

(4) Die Erneuerung der Aufträge erfolgt auf der Grundlage eines Berichts über die von der Führungskraft geleistete Arbeit, die der Spitzenführungskraft des Personalwesens übermittelt wird.

5)
Art. 8 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 18. Oktober 2022, Nr. 13.

Art. 9 (Weitere Modalitäten für die Erteilung von Führungsaufträgen der ersten und zweiten Ebene)

(1) Die Aufträge laut den Artikeln 5 und 7 können, im Rahmen von 10 Prozent der Planstellen der Führungskräfte, die der ersten Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2 angehören, und von 8 Prozent der Planstellen der Führungskräfte, die der zweiten Ebene angehören, vom Land, seinen Hilfskörperschaften, den Landesagenturen sowie anderen öffentlichen Körperschaften, die vom Land abhängen oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt, für einen befristeten Zeitraum den in diesem Absatz angeführten Personen erteilt werden. Die Dauer dieser Aufträge darf ebenso nicht weniger als drei und mehr als fünf Jahre betragen. Diese Aufträge werden mit ausdrücklicher Begründung, Personen mit einer besonderen und nachgewiesenen beruflichen Qualifikation, welche nicht bei den im einheitlichen Stellenplan laut Artikel 2 Absatz 1 eingeschriebenen Personen zu finden ist, erteilt. Die genannten Personen müssen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Körperschaften oder in öffentlichen oder privaten Unternehmen tätig gewesen sein und über eine mehrjährige Erfahrung in leitenden Funktionen verfügen oder eine besondere berufliche, kulturelle und wissenschaftliche Spezialisierung erworben haben. Die Spezialisierung muss sich aus einer Hochschul- und Postgraduiertenausbildung, aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder konkreten Berufserfahrungen von mindestens fünf Jahren in funktionalen Positionen, die für den Zugang zu Führungspositionen vorgesehen sind, auch bei öffentlichen Verwaltungen, einschließlich jener, die die Aufträge erteilen, ableiten lassen. Die genannten Personen können auch aus den Bereichen Forschung, Hochschullehre, Justiz und Staatsanwaltschaft kommen. Die Besoldung kann durch eine an der spezifischen beruflichen Qualifikation bemessenen Zulage ergänzt werden, wobei die zeitliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses und die Marktbedingungen in Bezug auf die spezifischen beruflichen Kompetenzen berücksichtigt werden. Für die Dauer des Auftrags werden die Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen ohne Bezüge, mit Anerkennung des Dienstalters, in den Wartestand versetzt.

(2) Unbeschadet der tatsächlichen Planstellen der Körperschaften laut Absatz 1 können die Aufträge laut den Artikeln 5 und 7 von jeder der genannten Körperschaften auch Führungskräften erteilt werden, die nicht dem einheitlichen Stellenplan laut Artikel 2 angehören, sofern es sich um Bedienstete der Verwaltungen laut Artikel 1 Absätze 2 und 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr. 165, in geltender Fassung, oder von Verfassungsorganen handelt, und zwar nach Ausgliederung aus dem Stellenplan, unbezahltem Wartestand, Abordnung oder ähnlicher Maßnahme gemäß den jeweiligen Vorschriften.

Art. 10 (Erteilung strategischer Sonderaufträge an Führungskräfte der ersten Ebene)

(1) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 werden den Führungskräften der ersten Ebene auch strategische Sonderaufträge erteilt für aktive Verwaltungstätigkeiten, Beratungstätigkeiten, Studien- und Forschungstätigkeiten, die eine besonders hohe Qualifizierung voraussetzen, für Inspektions- und Kontrolltätigkeiten, Tätigkeiten technisch-fachlicher Natur von höchstem Niveau sowie Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Durchführung besonders großer und komplexer Projekte.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben der aktiven Verwaltungstätigkeit gehören der Abschluss von Verträgen unter dem EU-Schwellenwert und von Verträgen über dem EU-Schwellenwert, die nicht von besonderer Bedeutung sind, sowie die Genehmigung der Vormerkung in den Buchungsunterlagen der Ausgabenzweckbindung und der Flüssigmachungsverfügung.  6)

6)
Art. 10 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 13. März 2023, Nr. 5.

Art. 11 (Erteilung komplexer Sonderaufträge an Führungskräfte der zweiten Ebene)

(1) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 werden den Führungskräften der zweiten Ebene komplexe Sonderaufträge erteilt für aktive Verwaltungstätigkeiten, Beratungstätigkeiten, Studien- und Forschungstätigkeiten, die eine hohe Qualifizierung voraussetzen, für Inspektions- und Kontrolltätigkeiten, Tätigkeiten technisch-fachlicher Natur von hohem Niveau sowie Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Durchführung großer und komplexer Projekte.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben der aktiven Verwaltungstätigkeit gehören der Abschluss von Verträgen unter dem EU-Schwellenwert sowie die Genehmigung der Vormerkung in den Buchungsunterlagen der Ausgabenzweckbindung und der Flüssigmachungsverfügung.  7)

7)
Art. 11 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 13. März 2023, Nr. 5.

Art. 12 (Widerruf von Führungsaufträgen für Organisationseinheiten, von strategischen Sonderaufträgen und von komplexen Sonderaufträgen)

(1) Wird festgestellt, dass eine Führungskraft aus eigenem Verschulden die vereinbarten Ziele nicht erreicht oder Vorgaben der ihr vorgesetzten Führungskraft nicht beachtet hat, wird der Führungsauftrag für die Organisationseinheit, der strategische Sonderauftrag oder der komplexe Sonderauftrag nach Vorhaltung und unter Einhaltung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs widerrufen. Bei grobem oder wiederholtem Fehlverhalten wird die Führungskraft entlassen.

(2) Führungskräften, denen der Führungsauftrag für eine Organisationseinheit, ein strategischer Sonderauftrag oder ein komplexer Sonderauftrag widerrufen wurde, steht die auf diesen Auftrag bezogene Vergütung nicht mehr zu.

(3) Führungskräfte, denen der Führungsauftrag für eine Organisationseinheit, ein strategischer Sonderauftrag oder ein komplexer Sonderauftrag endgültig widerrufen wurde oder wegen negativer Beurteilung nicht erneuert oder kein weiterer erteilt wurde, bleiben für die Dauer von höchstens drei Jahren im einheitlichen Stellenplan. Wird der Führungskraft in diesem Zeitraum kein neuer Auftrag erteilt, verliert sie nach Ablauf dieser Frist ihre Qualifikation als Führungskraft und wird aus dem Stellenplan gestrichen.

(3/bis) Mit Durchführungsverordnung gemäß Artikel 21 und im Rahmen der kollektivvertraglichen Verhandlungen werden die Details für die Anwendung dieses Artikels festgelegt. 8)

8)
Art. 12 Absatz 3/bis wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 18. Oktober 2022, Nr. 13.

Art. 13 (Zur Verfügung stehende Führungskräfte)

(1) Grundsätzlich haben alle Führungskräfte Anspruch auf einen Auftrag.

(2) Unbeanstandete Führungskräfte ohne Auftrag bleiben für die Dauer von sechs Jahren im einheitlichen Stellenplan. Wird der Führungskraft in diesem Zeitraum kein Auftrag erteilt, verliert sie nach Ablauf dieser Frist ihre Qualifikation als Führungskraft und wird aus dem Stellenplan gestrichen.

(3) Unbeanstandeten Führungskräften ohne Auftrag steht die auftragsbezogene variable Vergütung nicht zu.

(4) Unbeanstandete oder beanstandete Führungskräfte ohne Auftrag stehen für den Zeitraum, in dem sie weiterhin im einheitlichen Stellenplan eingetragen sind, zur Verfügung und werden mit der Ausübung unterstützender Tätigkeiten bei ihrer Verwaltung betraut oder, mit ihrem Einverständnis, bei Körperschaften ohne Gewinnabsicht. Dabei wird ihnen weder ein Führungsauftrag erteilt noch erhalten sie eine zusätzliche Entlohnung. Zudem sind sie zur Teilnahme an den in Artikel 5 Absatz 1 bzw. Artikel 7 Absatz 1 genannten Verfahren für die Erteilung von Führungsaufträgen für die entsprechende Ebene, der sie zugeordnet sind, verpflichtet. Diese Aufträge können auch für eine Dauer von weniger als drei Jahren erteilt werden. Diese Führungskräfte haben außerdem das Recht auf unbezahlten Wartestand, um Aufträge bei anderen Verwaltungen oder bei Gesellschaften zu übernehmen, an denen öffentliche Verwaltungen beteiligt sind, oder um im privaten Sektor zu arbeiten; in diesen Fällen wird die Zurverfügungstellung ausgesetzt.

Art. 14 (Mobilität)

(1) Mit dem Ziel, die Führungs- und Berufskompetenz in neuen Bereichen einzusetzen, um den Erwerb neuer Kompetenzen zu ermöglichen, sowie Flexibilität und innovative Vorhaben zu fördern, wird die Mobilität der Führungskräfte zwischen den verschiedenen Führungsstrukturen des Landes und dessen Hilfskörperschaften sowie mit dem Privatsektor gewährleistet. Zudem wird die Mobilität der Führungskräfte zwischen den verschiedenen öffentlichen Führungsstrukturen gefördert. Führungskräfte im Wartestand behalten die erworbene Qualifikation bei.

Art. 15 (Vertretung bei Abwesenheit oder Verhinderung)

(1) Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird die Führungskraft von einer anderen Führungskraft desselben Ressorts vertreten.

Art. 16 (Vorläufige Vertretung bei vakanter Führungsposition)

(1) Ist eine Führungsposition unbesetzt, so gilt sie bis zur Erteilung des planmäßigen Auftrags als vorübergehend der unmittelbar vorgesetzten Führungskraft zugewiesen oder wird, im Sinne eines zusätzlichen Auftrags gemäß Artikel 20, einer Führungskraft derselben Ebene einer anderen Organisationseinheit zugewiesen. Der bereits erteilte Auftrag wird zu diesem Zweck entsprechend ergänzt.

Art. 17 (Vorübergehende Häufung von Führungsaufträgen)

(1) Im Rahmen von Rationalisierungs- und Reorganisationsprozessen sowie der Zusammenlegung von Organisationseinheiten der Landesverwaltung, von vom Land abhängigen Körperschaften und von abhängigen Gesellschaften ist zur Gewährleistung der Kontinuität der Dienste die vorübergehende Häufung von Führungsaufträgen in den betroffenen Körperschaften zulässig, unter Einhaltung der von der Landesregierung beschlossenen Reorganisationspläne. Die Erteilung der genannten Aufträge erfolgt unter Beachtung der staatlichen Bestimmungen im Bereich Häufung und Unvereinbarkeit von Ämtern.

Art. 18 (Ständige Weiterbildung der Führungskräfte)

(1) Die Führungskräfte sind zur jährlichen Weiterbildung verpflichtet, die der bekleideten Position entspricht, unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Qualifikation.

(2) Die Führungskräfte des einheitlichen Stellenplans tragen zur Weiterbildung der künftigen Führungskräfte bei. Die geistige Arbeit dafür leisten sie unentgeltlich.

4. ABSCHNITT
Besoldung

Art. 19 (Besoldung der Führungskräfte des einheitlichen Stellenplans)        delibera sentenza

(1) Die Besoldung der Führungskräfte, getrennt nach Führungsebene, wird mit Kollektivverträgen geregelt, um sie für alle Führungskräfte im öffentlichen Landessystem zu vereinheitlichen. Sie steht ab der Erteilung des ersten Auftrags zu und besteht aus der Grundentlohnung, differenziert nach Führungsebene, aus dem Positionsgehalt, das aus einem fixen und einem variablen Teil besteht und dessen Bemessung auf objektiven Kriterien basiert, welche die Art des Führungsauftrags und den damit verbundenen Verantwortungsgrad berücksichtigen, sowie aus dem Ergebnisgehalt.

(2) Mit Kollektivvertrag wird gewährleistet, dass das Ergebnisgehalt der betroffenen Führungskraft bei vollständiger Erreichung der vereinbarten Ergebnisse mindestens 20 Prozent der Gesamtentlohnung, bestehend aus der Grundentlohnung, dem fixen Teil des Positionsgehalts und dem variablen Teil des Positionsgehalts, beträgt, wobei die allfällige Anhebung des Ergebnisgehalts auf der Grundlage von Artikel 20 nicht berücksichtigt wird.  9)

(3) Das Leitungsorgan bestimmt die Besoldung der ranghöchsten Führungskräfte unter Einhaltung der mit Kollektivvertrag verankerten Grundsätze und Grenzen sowie in jedem Fall der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Gehaltsobergrenzen.

(4) Die gemäß diesem Artikel festgelegte Besoldung wird für sämtliche Funktionen und Aufgaben entrichtet, die der Führungskraft auf der Grundlage dieses Gesetzes zugewiesen werden, sowie für alle Aufträge, die ihr kraft ihres Amtes oder von der eigenen Verwaltung oder auf der Grundlage der Namhaftmachung durch diese erteilt werden, unbeschadet von Artikel 20. Von Dritten geschuldete Entgelte werden direkt an die genannte Verwaltung gezahlt und fließen in die für die Zusatzentlohnung der Führungskräfte vorgesehenen Mittel ein.

(5) Bis zum Abschluss des neuen bereichsübergreifenden Kollektivvertrags finden sowohl für die Grundentlohnung als auch für die Zusatzentlohnung die Bestimmungen der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Kollektivverträge Anwendung.

massimeBeschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 835 - Gewichtung einer Führungsstruktur der Autonomen Provinz Bozen
massimeBeschluss vom 4. Juli 2023, Nr. 572 - Gewichtung der Abteilungen und gleichgestellten Führungsstrukturen der Autonomen Provinz Bozen (siehe auch Beschluss Nr. 835 vom 03.10.2023)
massimeBeschluss vom 4. Juli 2023, Nr. 571 - Gewichtung der Ämter, der Landesschulen und der gleichgestellten Führungsstrukturen der Autonomen Provinz Bozen (siehe auch Beschluss Nr. 835 vom 03.10.2023)
massimeBeschluss vom 4. Juli 2023, Nr. 570 - Gewichtung der ranghöchsten und der gleichwertigen Führungsstrukturen der Autonomen Provinz Bozen
9)
Art. 19 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 13. März 2023, Nr. 5.

Art. 20 (Zulage für zusätzliche Aufträge)

(1) Für die Übernahme von Aufträgen zusätzlich zum ausgeübten Auftrag steht den Führungskräften eine Erhöhung des Ergebnisgehalts zu, die mit Kollektivvertrag festgelegt wird.

5. ABSCHNITT
Durchführungsbestimmungen

Art. 21 (Durchführungsverordnung)

(1) Die Bestimmungen dieses Titels können mit Durchführungsverordnung umgesetzt werden.

6. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen

Art. 22 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Qualifikation als Führungskraft der ersten Ebene wird folgenden Personen zuerkannt, sofern sie Führungsaufträge innehaben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst stehen: Allen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter und -anwärterinnen laut Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, eingetragen sind oder in die entsprechenden Verzeichnisse der Hilfskörperschaften des Landes und der anderen öffentlichen Körperschaften, die vom Land abhängen oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt, oder des Landtags.

(2) Die Qualifikation als Führungskraft der zweiten Ebene wird folgenden Personen zuerkannt, sofern sie Führungsaufträge innehaben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst stehen: Allen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Abschnitte B und C des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter und -anwärterinnen laut Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b) und c) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, eingetragen sind oder in die entsprechenden Verzeichnisse der Hilfskörperschaften des Landes und der anderen öffentlichen Körperschaften, die vom Land abhängen oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt, oder des Landtags.

(3) Wer nur die Eignung zu den Ernennungen gemäß den Abschnitten A, B und C des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter und -anwärterinnen laut den Artikeln 15 und 16 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, besitzt, wird für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem gesonderten Abschnitt des einheitlichen Stellenplans in den entsprechenden Abschnitt A, B oder C eingetragen. Wird der Person innerhalb dieses Zeitraums kein Führungsauftrag erteilt und damit gleichzeitig die entsprechende Qualifikation als Führungskraft anerkannt, so wird sie aus dem einheitlichen Stellenplan gestrichen.

(4) Die gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, ernannten Führungskräfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zwei Führungsaufträge von einer Gesamtdauer von mindestens acht Jahren in Organisationseinheiten der Landesverwaltung innehatten und positiv beurteilt wurden, werden nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens in die entsprechende Ebene des in Artikel 2 genannten einheitlichen Stellenplans eingestuft. 10)

(5) Die ranghöchsten Führungskräfte der Körperschaften und Agenturen laut Artikel 2 sowie der vom Land abhängigen Gesellschaften mit ausschließlich öffentlicher Beteiligung und mit vom Land ausgelagerten und ihnen übertragenen Funktionen oder Dienstleistungen, die mittels öffentlichem Auswahlverfahren ernannt wurden und die Führungsfunktion bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seit mindestens fünf Jahren ausüben, werden auf Antrag im Auslaufrang in die Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2 eingetragen, die der Größe der Körperschaft gemäß Anlage A – diese kann von der Landesregierung abgeändert werden – entspricht. Führungsaufträge, die in Anwendung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen erteilt wurden, gelten bis zu ihrem Ablauf als bestätigt, unbeschadet der Weiterbildungspflicht laut diesem Gesetz.

(6) Die Personen laut den Absätzen 1 und 2 werden, auch wenn sie sich in Wartestand, Abordnung, Abstellung, außerhalb des Stellenplans oder in einer ähnlichen Position befinden, von Amts wegen in die entsprechende Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2 eingestuft, wobei die Überzahl jeweils bei Freiwerden einer entsprechenden Planstelle abgebaut wird. 11)

(7) In erster Anwendung gilt für die Landesverwaltung, dass den Personen laut Absatz 1 ein Führungsauftrag im Sinne dieses Gesetzes für eine Dauer von drei Jahren erteilt wird, den Personen laut Absatz 2 dagegen für eine Dauer von vier Jahren; ausgenommen davon sind die ranghöchsten Führungskräfte und die Ressortdirektoren/Ressortdirektorinnen, deren gemäß Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erteilte Aufträge bis zum Ende der Amtsdauer des Landeshauptmanns oder des jeweiligen Landesrates/der jeweiligen Landesrätin bestätigt werden. Diese Führungsaufträge der ranghöchsten Führungskräfte und der Ressortdirektoren/Ressortdirektorinnen, die mit dem Ende der Amtszeit des Landeshauptmanns oder des jeweiligen Landesrats/der jeweiligen Landesrätin auslaufen, werden um 120 Tage ab Veröffentlichung des Dekrets zur Aufteilung der Aufgabenbereiche unter den einzelnen Landesräten und Landesrätinnen verlängert.

(8) Die Führungskräfte laut den Absätzen 1 und 2, denen kein Führungsauftrag im Sinne dieses Gesetzes erteilt wird, werden bis zu ihrem Dienstaustritt im einheitlichen Stellenplan des öffentlichen Landessystems geführt.

(9) Die den stellvertretenden Amtsdirektoren/Amtsdirektorinnen und stellvertretenden Beauftragten der Hilfskörperschaften des Landes erteilten und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Aufträge sind bis zu deren Ablauf bestätigt. Dieses Personal unterstützt bis zum Ablauf des Auftrages den Vorgesetzten/die Vorgesetzte bei der Organisation der Tätigkeiten der jeweiligen Organisationseinheit.

(10) Die Führungskräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Führungsauftrag innehaben und denen mindestens zwei Führungsaufträge von einer Gesamtdauer von mindestens acht Jahren in den Organisationseinheiten des Südtiroler Landtages erteilt wurden und eine positive Beurteilung erhalten haben, werden von Amts wegen nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens im Auslaufrang in die entsprechende Stufe des in Artikel 2 genannten einheitlichen Stellenplans eingestuft. 12)

(11) Die Gewinner und die Gewinnerinnen der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen und laufenden Auswahlverfahren zur Besetzung von Führungsstrukturen des Landes werden bei Auftragserteilung in die entsprechende Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2 eingetragen. Für die Personen, die bei genannten Auswahlverfahren nur die Eignung zur Ernennung gemäß den Abschnitten A, B und C des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter und -anwärterinnen laut den Artikeln 15 und 16 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erlangt haben, kommt Absatz 3 zur Anwendung.

10)
Art. 22 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 5 des L.G. vom 18. Oktober 2022, Nr. 13.
11)
Art. 22 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 6 des L.G. vom 18. Oktober 2022, Nr. 13.
12)
Art. 22 Absatz 10 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12. Siehe auch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 23 (Übergangsbestimmungen für den Südtiroler Sanitätsbetrieb)

(1) Den Personen, die in den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter und -anwärterinnen des Südtiroler Sanitätsbetriebes laut Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2019, Nr. 28, eingetragen sind und zum 1. Januar 2022 eine Führungsposition innehaben, wird die Qualifikation als Führungskraft der ersten Ebene zuerkannt.

(2) Den Personen, die in den Abschnitt B des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter und -anwärterinnen des Südtiroler Sanitätsbetriebes laut Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2019, Nr. 28, eingetragen sind und zum 1. Januar 2022 eine Führungsposition innehaben, wird die Qualifikation als Führungskraft der zweiten Ebene zuerkannt.

(3) Die Personen, die zum 1. Januar 2022 nur die Eignung für eine Ernennung erlangt haben, die in den Abschnitten A und B des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter und -anwärterinnen des Südtiroler Sanitätsbetriebes vorgesehen ist, werden gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2019, Nr. 28, für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem gesonderten Abschnitt des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2 im Auslaufrang eingetragen. Wird der Person innerhalb dieses Zeitraums kein Führungsauftrag erteilt und damit gleichzeitig die entsprechende Qualifikation als Führungskraft anerkannt, verliert der/die Betroffene die Eignung und wird aus dem Stellenplan laut Artikel 2 gestrichen.

(4) Es wird in erster Anwendung vorgesehen, dass den Personen laut den Absätzen 1 und 2 ein Führungsauftrag im Sinne dieses Gesetzes für eine Dauer von drei beziehungsweise vier Jahren erteilt wird.

(5) Die Gewinner und die Gewinnerinnen der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen und laufenden Auswahlverfahren zur Besetzung von Führungsstrukturen des Südtiroler Sanitätsbetriebes werden bei Auftragserteilung in die entsprechende Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2 eingetragen. Für die Personen, die bei genannten Auswahlverfahren nur die Eignung zur Ernennung gemäß den Abschnitten A und B des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter und -anwärterinnen des Südtiroler Sanitätsbetriebes, erlangt haben, kommt Absatz 3 zur Anwendung.

II. TITEL
ORDNUNG DER SÜDTIROLER LANDESVERWALTUNG

1. ABSCHNITT
Führungsstruktur

Art. 24 (Allgemeine Grundsätze)    delibera sentenza

(1) Die Landesverwaltung passt ihr Organisationssystem den Bedürfnissen der Bürger und Bürgerinnen an, unter anderem, indem sie die Einbindung und Verantwortlichkeit der Führungskräfte und des Personals bei der Verwaltung der Autonomie fördert.

(2) Der Aufbau und die Tätigkeit der Landesverwaltung fußen auf folgenden Grundsätzen:

  1. Klarheit und Transparenz der Tätigkeit des Verwaltungsapparats mit dem Ziel einer größeren Bürgernähe,
  2. klare Verteilung der Befugnisse zwischen der politischen Ebene und der Verwaltungsebene sowie innerhalb der verschiedenen Führungsebenen,
  3. Flexibilität der Führungsstrukturen zur Anpassung an die veränderten Bedürfnisse der Gesellschaft,
  4. Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie Vereinfachung und Öffentlichkeit der Verfahren.

(3) Die Personalführung orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

  1. Einbeziehung des Personals auf allen Ebenen und Übertragung von Verantwortung, unter anderem durch einen angemessenen Gebrauch der Bevollmächtigung,
  2. Aus- und Weiterbildung des Personals,
  3. Mobilität des Personals,
  4. Information des Personals.

(4) Das Organisationsmodell der Betriebe, Agenturen, Körperschaften und Anstalten des Landes muss nach den Grundsätzen dieses Gesetzes ausgerichtet sein.

massimeBeschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 39 - Richtlinien zu Vergütungen an externe Experten und Expertinnen bei Bildungs- und ähnlichen Initiativen, die vom Land organisiert werden

Art. 25 (Strategische Planung)               delibera sentenza

(1) Die Landesregierung legt die grundsätzlichen Ziele fest, die die Landesverwaltung umsetzen muss, und erlässt allgemeine Richtlinien zur Umsetzung dieser Ziele und zur Überprüfung der erzielten Ergebnisse.

(2) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau und die Landesräte und Landesrätinnen sind für die Verwaltungstätigkeit in den ihnen zugeordneten Sachbereichen politisch verantwortlich. Sie legen im integrierten Tätigkeits- und Organisationsplan, der nach Genehmigung durch die Landesregierung von den Organisationseinheiten umgesetzt wird, die programmatischen und strategischen Ziele und das Verhältnis zwischen individueller Leistung und erwarteten Ergebnissen fest. Der Bericht zu den erzielten Ergebnissen wird der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt. Ziel des integrierten Plans ist es, eine größtmögliche Vereinfachung, einen vollständigen Gesamtüberblick über die verschiedenen Planungsachsen, die Qualität und Transparenz der Dienstleistungen für Bürger, Bürgerinnen und Unternehmen sowie die schrittweise Umgestaltung der Prozesse zu gewährleisten. Die individuelle Bewertung der Erreichung der vereinbarten Ziele ist Voraussetzung für die Auszahlung der an die Leistung gekoppelten Lohnelemente.

(3) Die Landesregierung, der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau und die Landesräte und Landesrätinnen üben die Verwaltungsbefugnisse aus, die ihnen das Gesetz zuweist.

(4) Sofern einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, fallen in die Zuständigkeit der Landesregierung im Einzelnen:

  1. die Erteilung und der Widerruf der Aufträge für die Führungskräfte der ersten Ebene,
  2. die Ermächtigung zur Eröffnung von Rechtsstreitigkeiten, zur Einlassung in Rechtsstreitigkeiten, die von Dritten angestrengt werden, sowie zur Bereinigung von Rechtsstreitigkeiten im Vergleichsweg,
  3. die Genehmigung der allgemeinen Vertragsbedingungen und Auflagenhefte für Konzessionserteilungen,
  4. die Genehmigung von Akten mit Planungscharakter und der Erlass von Richtlinien für die Zuweisung finanzieller Begünstigungen,
  5. die Festlegung von Tarifen, Gebühren, Tagessätzen, Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen,
  6. die Genehmigung der Satzungen der Körperschaften des Landes,
  7. die Ernennung oder Namhaftmachung von Vertretern und Vertreterinnen des Landes in anderen Körperschaften,
  8. die Zuteilung der Anteile am Landeshaushalt nach Zuständigkeit an die leitenden Organisationseinheiten, deren Höhe sich nach den Zielen richtet, die den leitenden und diesen untergeordneten Organisationseinheiten überantwortet wurden.

(5) Die Landesregierung kann ihren Mitgliedern sowie untergeordneten Organisationseinheiten die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen delegieren. Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau und die Landesräte und Landesrätinnen können untergeordneten Organisationseinheiten die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen delegieren. Eine solche Delegierung ist für die Zuständigkeiten laut Artikel 54 Absatz 1 Ziffern 1), 2) und 7) sowie Artikel 98 des Autonomiestatuts für die Region Trentino-Südtirol nicht zulässig. Die diesbezüglichen Maßnahmen werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Die Verwaltungsakte, die aufgrund einer Delegierung durch die Landesregierung erlassen werden, sind endgültig.

massimeBeschluss vom 31. Januar 2023, Nr. 74 - Übertragung von Befugnissen (abgeändert mit Beschluss Nr. 315 vom 04.04.2023 und Beschluss Nr. 611 vom 25.07.2023)
massimeBeschluss vom 17. November 2020, Nr. 893 - Rückvergütung der Einschreibegebühren im Falle der vorgeschriebenen Eintragung in Berufsalben und Berufskammern für die Ausübung der institutionellen Tätigkeiten
massimeBeschluss vom 17. Dezember 2019, Nr. 1159 - Reorganisation Dienstwagen mit Fahrer für die Landesregierung
massimeBeschluss Nr. 1330 vom 17.08.2010 - Übertragung von Befugnissen
massimeBeschluss Nr. 1303 vom 26.04.2005 - Ankäufe von Kunstgegenständen bei Kunstauktionen
massimeBeschluss Nr. 637 vom 07.03.2005 - Übertragung an die Direktoren der Abteilungen 20, 21 und 22 der Ermächtigungsmaßnahmen für Verträge, die projektbezogene Arbeitsverhältnisse sowie kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit zum Gegenstand haben - Widerruf des Beschlusses Nr. 114 vom 24.01.2005

Art. 26 (Organisationssystem)

(1) Das Organisationssystem des Landes gründet auf dem Grundsatz der Trennung zwischen politisch-administrativen Vorgaben und Führungsaufgaben und -befugnissen. Die Führungskräfte nehmen die Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der fachlichen, finanziellen und Verwaltungsführung unter Einhaltung der politisch-administrativen Vorgaben der Landesregierung unabhängig wahr.

(2) Die fachliche, finanzielle und Verwaltungsführung obliegt den Führungskräften, die im Rahmen der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse für das Erreichen der Ziele, die Umsetzung der Programme, die Anwendung der Richtlinien und die Einhaltung der von der Landesregierung festgelegten Prioritäten verantwortlich sind.

(3) Den Führungskräften werden die finanziellen, organisatorischen und instrumentellen Ressourcen je nach den Verfahren und Befugnissen der ihnen unterstellten Organisationseinheiten zugewiesen.

Art. 27 (Gliederung der Führungsstruktur)  

(1) Die Führungsstruktur der Landesverwaltung gliedert sich in:

  1. Generalsekretariat und Generaldirektion,
  2. Ressorts,
  3. Bildungsdirektionen,
  4. Abteilungen,
  5. Ämter,
  6. Kindergartensprengel und Musikschuldirektionen.

(2) Für besonders komplexe Angelegenheiten können innerhalb der Ressorts oder Abteilungen eigene Funktionsbereiche geschaffen werden.

(3) Die genaue Gliederung der Verwaltungsstruktur, die Benennung und die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Organisationseinheiten sowie die Richtlinien für die entsprechende kollektivvertraglich vorgesehene Besoldung der jeweiligen Führungskraft, werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. Mit dieser Durchführungsverordnung wird auch die Anzahl der Abteilungen und Ämter festgelegt.

(4) Den Organisationseinheiten laut Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) sind Führungskräfte der ersten Ebene vorgesetzt, den Organisationseinheiten laut Absatz 1 Buchstaben e) und f) Führungskräfte der zweiten Ebene.

(5) Zur Reorganisation und Rationalisierung der Verwaltungsstruktur und der wie auch immer benannten, vom Land abhängigen Körperschaften und Betriebe sowie zur Gewährleistung der Klarheit und Transparenz der Verwaltungstätigkeit im weitesten Sinne können mit Durchführungsverordnung Hilfskörperschaften, Betriebe, Agenturen, Stiftungen und sonstige Einrichtungen, die im Rahmen der Zuständigkeiten des Landes errichtet wurden, aufgelöst, zusammengelegt und reorganisiert werden. Zu diesem Zweck können die Organisationseinheiten und das Personalkontingent des Landes im unbedingt erforderlichen Ausmaß angepasst werden.

Art. 28 (Generalsekretariat)
Generalsekretär/Generalsekretärin      
 delibera sentenza

(1) Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin ist direkt dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau unterstellt. Er/Sie:

  1. sorgt für die Behandlung der Maßnahmen, die von der Landesregierung zu erlassen sind, und für die Protokollierung der Sitzungen der Landesregierung,
  2. pflegt die Beziehungen zum Rechnungshof, zu den staatlichen Institutionen und zur Europäischen Union,
  3. überprüft die Bearbeitung der Aufsichtsbeschwerden,
  4. beurkundet Verträge, in denen das Land Partei ist, und beglaubigt Privaturkunden und einseitige Rechtsakte im Interesse des Landes,
  5. übt die Funktion des Generalsekretärs/der Generalsekretärin der Landesregierung aus und überprüft die Umsetzung der Entscheidungen,
  6. übt auch die Funktion eines Ressortdirektors/einer Ressortdirektorin gegenüber den zugeteilten Abteilungen aus sowie jene eines Abteilungsdirektors/einer Abteilungsdirektorin gegenüber den Ämtern oder den Funktionsbereichen, die eventuell innerhalb des Generalsekretariats errichtet werden.

(2) Für die Ausübung der eigenen Befugnisse werden dem Generalsekretär/der Generalsekretärin ein Sekretariat und weiteres Personal zugewiesen.

(3) Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch den Vizegeneralsekretär/die Vizegeneralsekretärin vertreten.

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1113 - Whistleblowing – Verfahren für die Bearbeitung der Meldungen von Informationen über Verstöße
massimeBeschluss vom 11. November 2014, Nr. 1309 - Dreijahresplan der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol zur Vorbeugung der Korruption für den Zeitraum 2013-2016
massimeBeschluss vom 1. Juli 2013, Nr. 976 - Prüfbehörde für die EU-Förderungen
massimeBeschluss vom 18. März 2013, Nr. 397 - Ernennung des Veranrwortlichen für die Korruptionsvorbeugung in der Landesverwaltung im Sinne des Artikels 1 Absatz 7 des Gesetzes vom 6. November 2012, Nr. 190 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1247 vom 04.11.2014)

Art. 29 (Generaldirektion)
Generaldirektor/Generaldirektorin    
 delibera sentenza

(1) Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin ist direkt dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau unterstellt und berichtet ihm/ihr regelmäßig über die eigene Tätigkeit.

(2) Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin:

  1. sorgt für die Überprüfung der Führungsstruktur, der Verwaltungstätigkeiten und der damit zusammenhängenden Verwaltungsverfahren,
  2. überprüft den Einsatz der Finanz- und Humanressourcen,
  3. beaufsichtigt die Führungskräfte und die entsprechenden Verfahren für die Auftragserteilung,
  4. übt auch die Funktion eines Ressortdirektors/einer Ressortdirektorin und, soweit vereinbar, eines Abteilungs- und Amtsdirektors/einer Abteilungs- und Amtsdirektorin gegenüber den Abteilungen, Ämtern und Funktionsbereichen aus, die ihm/ihr zur Wahrnehmung der zugewiesenen Befugnisse unterstehen.

(3) Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin beruft die Konferenz der Direktoren und Direktorinnen der Ressorts sowie jene der Direktoren und Direktorinnen der Abteilungen ein, um diese Führungskräfte im Beisein des Generalsekretärs/der Generalsekretärin in organisatorische, strukturelle und Verfahrensangelegenheiten allgemeiner Natur einzubeziehen.

(4) Für die Ausübung der eigenen Befugnisse werden dem Generaldirektor/der Generaldirektorin ein Sekretariat und weiteres Personal zugewiesen.

(5) Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch den Vizegeneraldirektor/die Vizegeneraldirektorin vertreten.

massimeBeschluss vom 11. November 2014, Nr. 1309 - Dreijahresplan der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol zur Vorbeugung der Korruption für den Zeitraum 2013-2016

Art. 30 (Ressort)

(1) Das Ressort umfasst die Abteilungen, Funktionsbereiche und Ämter, die den Landesregierungsmitgliedern auf der Grundlage der Aufteilung der Aufgabenbereiche gemäß Artikel 52 Absatz 3 des Autonomiestatuts und Artikel 67 und folgende des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 14, zugeordnet sind. Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau kann für die in die eigene Zuständigkeit fallenden Abteilungen, die nicht dem Generalsekretariat oder der Generaldirektion unterstellt sind, bis zu zwei Ressorts errichten.

(2) Bei besonderer Notwendigkeit oder bei Ähnlichkeit der Aufgaben legt die Landesregierung eigene Modalitäten zur Koordinierung von Abteilungen verschiedener Ressorts fest.

(3) Die Benennung der Ressorts wird mit dem Dekret zur Aufteilung der Aufgabenbereiche unter den wirklichen Landesrätinnen und Landesräten festgelegt.

Art. 31 (Bildungsdirektionen)

(1) Die Bildungsdirektionen für das deutsche, das italienische und das ladinische Bildungswesen gewährleisten die Verknüpfung mit den bildungspolitischen Vorgaben und koordinieren die Gesamtentwicklung des Bildungssystems. Für die ladinische Sprachgruppe umfasst die Bildungsdirektion auch die Agenden der Kultur und der Jugendarbeit. Die Bildungsdirektionen sind den Ressorts gleichgestellt und umfassen die jeweiligen Abteilungen, Landesdirektionen und Evaluationsstellen. Mit Durchführungsverordnung wird die Errichtung von Beiräten zur bestmöglichen Abstimmung, auch mit den Berufsverbänden, festgelegt.

(2) Jeder Bildungsdirektion steht ein Bildungsdirektor/eine Bildungsdirektorin mit nachgewiesener Management- und Leitungserfahrung im Bildungsbereich vor.

Art. 32 (Ressortdirektor/Ressortdirektorin)

(1) Der Ressortdirektor/Die Ressortdirektorin ist das direkte Bindeglied zwischen dem für den Sachbereich zuständigen Mitglied der Landesregierung und den zugeordneten Abteilungen und sorgt dafür, dass die Vorgaben und Entscheidungen der Landesregierung und des jeweils zuständigen Mitglieds der Landesregierung fach- und zeitgerecht umgesetzt werden. Auf Vorschlag des Letzteren kann die Landesregierung zu diesem Zweck, beschränkt auf spezifische Ziele von besonderer Bedeutung und mit angemessener Begründung, dem Ressortdirektor/der Ressortdirektorin die damit zusammenhängenden Aufgaben übertragen, die laut diesem Gesetz den Abteilungen des Ressorts vorbehalten sind.

(2) Der Ressortdirektor/Die Ressortdirektorin unterstützt das für den Sachbereich zuständige Mitglied der Landesregierung bei allen Tätigkeiten, insbesondere bei der Festlegung der strategischen Ziele, bei der Erstellung der integrierten Tätigkeits- und Organisationspläne und bei deren Gliederung in Bereichsvorhaben, bei der Finanzplanung sowie bei der Überprüfung der Arbeitsergebnisse.

(3) Der Ressortdirektor/Die Ressortdirektorin ist für die Ausführung der dem Ressort zugewiesenen Aufgaben verantwortlich, steuert die organisatorisch komplexen Abläufe, setzt die zur Verfügung stehenden Ressourcen effizient ein, um Ergebnisse zu erzielen, und gewährleistet einen angemessenen Informationsfluss innerhalb des Ressorts.

(4) Der Ressortdirektor/Die Ressortdirektorin:

  1. gewährleistet dem für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitglied die effektive Koordinierung zwischen der gewählten Strategie, den verwendeten Ressourcen und der operativen Verwaltung,
  2. weist den Organisationseinheiten des Ressorts die Humanressourcen und den jeweiligen Haushaltsplänen die finanziellen Ressourcen zu,
  3. versieht die Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des für den Sachbereich zuständigen Mitglieds der Landesregierung und der Landesregierung für die Zwecke laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, mit dem Sichtvermerk,
  4. erlässt die allgemeinen Akte für die finanzielle, technische und Verwaltungsführung sowie für die Organisation der Human-, der instrumentellen und der Kontrollressourcen des Ressorts und legt die organisatorischen Maßnahmen für die Erhebung und Analyse der Kosten und Leistungen der Verwaltungstätigkeit, der Führung und der organisatorischen Entscheidungen fest,
  5. schließt Verträge über dem EU-Schwellenwert von besonderer Bedeutung ab,
  6. koordiniert und kontrolliert die Tätigkeit der Führungskräfte und tritt bei Untätigkeit an ihre Stelle,
  7. bearbeitet die Aufsichtsbeschwerden,
  8. bereitet Maßnahmen politischer Natur vor,
  9. ernennt die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen nach Anhören des vorgesetzten Abteilungsdirektors/der vorgesetzten Abteilungsdirektorin,
  10. genehmigt die Nebentätigkeiten der Führungskräfte der Organisationseinheiten des jeweiligen Ressorts.

(5) Der Ressortdirektor/Die Ressortdirektorin ist direkt den Direktoren und Direktorinnen jener Abteilungen vorgesetzt, die dem Ressort zugeordnet sind. Er/Sie nimmt diesen gegenüber Impuls-, Koordinierungs- und Kontrollfunktionen wahr. Er/Sie verfügt im Einvernehmen mit dem für den Sachbereich zuständigen Mitglied der Landesregierung und nach Anhören der betroffenen Bediensteten und Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen sowie unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen, die Zuweisung und Versetzung von Bediensteten zwischen den einzelnen Abteilungen des Ressorts.

(6) Der Ressortdirektor/Die Ressortdirektorin kann in den zugeordneten Aufgabenbereichen den Erlass von Verwaltungsakten übernehmen, die in die Zuständigkeit von Führungskräften fallen.

(7) Für Erfordernisse, die nicht durch im Dienst stehendes Personal abgedeckt werden können, kann der Ressortdirektor/die Ressortdirektorin einzelne Experten oder Expertinnen mit nachweislicher Kompetenz beauftragen, wobei im Vorhinein Zeitrahmen, Ort, Gegenstand und Entgelt der Mitarbeit festgelegt werden.

Art. 33 (Sekretariat der Ressortdirektion)

(1) Die Ressortdirektoren und -direktorinnen bedienen sich bei der Ausübung ihrer Funktion eines eigenen Sekretariats, dessen Bedienstete dem Ressort zugewiesen sind.

(2) Das Sekretariat hat die Aufgabe:

  1. das für den Sachbereich zuständige Regierungsmitglied und den vorgesetzten Direktor/die vorgesetzte Direktorin mit Informationen zu versorgen und zu beraten,
  2. mittel- und langfristige Tätigkeitsprogramme auszuarbeiten,
  3. Dokumentationsarbeit zu leisten sowie Analysen und Studien durchzuführen,
  4. im Rahmen eines konkreten Auftrags die Erreichung der Ziele und Zwecke der in den Tätigkeitsprogrammen und Projekten des Ressorts vorgesehenen Initiativen zu überprüfen.

Art. 34 (Abteilung)  

(1) Die Abteilung ist eine Organisationseinheit, die für homogene Bereiche zuständig und in der Regel in mindestens drei Ämter gegliedert ist. 13)

(2) Die im Rahmen der Bildungsdirektionen errichteten Landesdirektionen sind den Abteilungen gleichgestellt.

13)
Art. 34 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 35 (Abteilungsdirektor/Abteilungsdirektorin)   delibera sentenza

(1) Die Abteilungsdirektoren und -direktorinnen tragen die Verantwortung für den gesamten Aufgabenbereich ihrer Abteilung. Mit den Amtsdirektorinnen und -direktoren bestimmen sie im Rahmen der festgelegten Ziele, Programme und Schwerpunkte der Abteilung die Ziele für die Tätigkeiten der einzelnen Ämter der Abteilung, planen, koordinieren und überprüfen die Umsetzung und treffen, falls notwendig, anstelle des Amtsdirektors oder der Amtsdirektorin die erforderlichen Maßnahmen. Sie sorgen für einen angemessenen Informationsfluss innerhalb ihrer Abteilung.

(2) Die Abteilungsdirektoren und -direktorinnen verfügen die Zuweisung von Personal und die Mobilität von Personal zwischen den Ämtern ihrer Abteilung, nachdem sie die betreffenden Bediensteten und die Direktoren/Direktorinnen der betroffenen Ämter angehört haben.

(3) Sie nehmen zudem die Verwaltungsbefugnisse wahr, die in den Sachbereich der Abteilung fallen und nicht ausdrücklich anderen Organisationseinheiten vorbehalten sind.

(4) Die Abteilungsdirektoren und -direktorinnen:

  1. unterstützen den Ressortdirektor/die Ressortdirektorin bei der Planung von Strategien und Tätigkeiten und können Vorschläge einbringen,
  2. schließen Verträge über dem EU-Schwellenwert ab, die nicht von besonderer Bedeutung sind, sowie Verträge unter dem EU-Schwellenwert,
  3. gewähren wirtschaftliche Vergünstigungen jeglicher Art,  die als endgültige Maßnahmen gelten, unter Einhaltung der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien, 14)
  4. versehen die Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des für den Sachbereich zuständigen Mitglieds der Landesregierung und der Landesregierung für die Zwecke laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, mit dem Sichtvermerk.

(5) Die Landesdirektoren und -direktorinnen üben die Funktion von Abteilungsdirektoren/Abteilungsdirektorinnen aus. Diese Führungskräfte können gleichzeitig auch die Bildungsdirektion leiten.

(6) In der jeweiligen Bildungsdirektion übt ein Landesdirektor/eine Landesdirektorin die Funktion eines Hauptschulamtsleiters/einer Hauptschulamtsleiterin oder eines Schulamtsleiters/einer Schulamtsleiterin aus; er/sie wird nach dem Verfahren laut Artikel 19 des Autonomiestatuts ernannt. Diesem Landesdirektor/Dieser Landesdirektorin ist das Schulinspektorat als Stabstelle zugeordnet. Die Landesdirektoren und Landesdirektorinnen können den Schulinspektorinnen und -inspektoren entweder thematisch oder stufenspezifisch Koordinierungs-, Leitungs- oder Aufsichtsaufgaben delegieren; zudem können sie eigene Aufgaben in Absprache mit dem zuständigen Bildungsdirektor/der zuständigen Bildungsdirektorin auch den anderen Landesdirektionen oder Abteilungen delegieren.

massimeBeschluss Nr. 4064 vom 02.09.1996 - Anwendung von Art. 2, Abs. 4, Lit b) und Art. 10, Abs. 4, des L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10, in Hinblick auf die Umsetzung von Art. 10, Buchstabe d), des L.G. vom 22. Mai 1996, Nr. 12 (ergänzt mit Beschluss Nr. 43 vom 15.1.2001)
14)
Der Buchstabe c) des Art. 35 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 7 des L.G. vom 18. Oktober 2022, Nr. 13.

Art. 36 (Amt)

(1) Die Ämter sind die operativen Strukturen innerhalb der Abteilungen.

(2) In der Regel hat ein Amt neben dem Amtsdirektor/der Amtsdirektorin mindestens zehn Bedienstete.

Art. 37 (Amtsdirektor/Amtsdirektorin)

(1) Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen gewährleisten die reibungslose Abwicklung der Amtsgeschäfte und sorgen für die Durchführung der Maßnahmen, die in ihre Zuständigkeit und in jene der übergeordneten Organisationseinheiten fallen.

(2) Sie übernehmen die Bearbeitung und sämtliche weiteren Aufgaben in Zusammenhang mit einzelnen Verwaltungsverfahren oder weisen sie Bediensteten ihres Amtes zu. Sie sind für jedes Verfahren direkt verantwortlich, es sei denn, sie haben es anderen zugewiesen.

(3) Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen unterstützen die ihnen vorgesetzten Abteilungsdirektoren und -direktorinnen sowie die jeweiligen Ressortdirektoren und -direktorinnen bei der Tätigkeitsplanung, sowohl durch Vorschläge als auch bei der Überprüfung.

(4) Die Amtsdirektoren und -direktorinnen sind dem Personal des Amtes direkt vorgesetzt und überwachen die Einhaltung der Dienstpflichten des Personals.

(5) Sie nehmen die Befugnisse wahr, die ihnen zugeteilt oder delegiert werden. Im Einzelnen obliegt ihnen:

  1. die Durchführung aller Aufgaben nach Genehmigung von Projekten oder Verträgen für die Ausführung von Arbeiten und für Ankäufe, Lieferungen und Dienstleistungen,
  2. die Auszahlung der Ausgaben und Feststellung der Einnahmen im Zusammenhang mit rechtskräftigen Maßnahmen,
  3. die Ausstellung von Bescheinigungen.

(6) Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen können aus nachgewiesenen besonderen dienstlichen Gründen mit begründeter schriftlicher Maßnahme einige der eigenen übertragbaren Befugnisse, die keine Wirkung nach außen haben, für einen bestimmten Zeitraum Bediensteten delegieren, die über die erforderliche Fachkompetenz verfügen. In der Übergangszeit erfolgt diese Delegierung vorrangig an die stellvertretenden Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen laut Artikel 22 Absatz 9.

Art. 38 (Bildungseinrichtungen des Landes)

(1) Die Kindergärten, die Grund-, Mittel- und Oberschulen sowie die Kunstschulen staatlicher Art und die Berufs-, Fach- und Musikschulen des Landes sind die Einrichtungen des Bildungssystems des Landes. Sie planen und verwirklichen Bildungstätigkeiten im Rahmen der ihnen zuerkannten Autonomie und der ihnen von den geltenden Bestimmungen zugewiesenen Zuständigkeiten.

(2) Den Kindergärten und Berufs-, Fach- und Musikschulen des Landes sind Führungskräfte der zweiten Ebene vorgesetzt.

Art. 39 (Direktor/Direktorin eines Kindergartens oder einer Berufs-, Fach- oder Musikschule des Landes)

(1) Der Direktor/Die Direktorin eines Kindergartens oder einer Berufs-, Fach- oder Musikschule des Landes organisiert im Rahmen der jeweiligen geltenden Ordnung, die Tätigkeiten des Kindergartens oder der Schule nach den Kriterien einer wirksamen Bildung.

(2) Der Direktor/Die Direktorin hat die gesetzliche Vertretung der Bildungseinrichtung, welcher Rechtspersönlichkeit zuerkannt worden ist.

(3) Die Direktoren und Direktorinnen der Kindergärten und der Musikschulen des Landes unterstützen den zuständigen Landesdirektor/die zuständige Landesdirektorin und den zuständigen Bildungsdirektor/die zuständige Bildungsdirektorin bei der Tätigkeitsplanung, sowohl durch Vorschläge als auch bei der Überprüfung.

(4) Die Direktoren und Direktorinnen der Bildungseinrichtungen laut Absatz 1:

  1. nehmen alle Befugnisse wahr, die ihnen zugeteilt oder delegiert werden,
  2. sind dem vom Land und von den Gemeinden der Bildungseinrichtung zugewiesenem Personal direkt vorgesetzt und überwachen die Einhaltung der Dienstpflichten.

(5) Die Direktoren und Direktorinnen der Bildungseinrichtungen laut Absatz 1 können bei der Wahrnehmung organisatorischer und administrativer Aufgaben von Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen oder von Lehrkräften unterstützt werden, die sie benennen und denen sie bestimmte Aufgaben delegieren können.

Art. 40 (Personalführung)

(1) Alle Personalführungsmaßnahmen fallen gemäß diesem Gesetz in die Zuständigkeit des oder der direkten Vorgesetzten, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt.

(2) In die Zuständigkeit der direkten Vorgesetzten fallen im Einzelnen:

  1. die Überwachung der Einhaltung der Dienstpflichten und die Ermächtigung zu kurzen Dienstabwesenheiten bei unbedingter Notwendigkeit,
  2. die Ermächtigung und Anweisung zur Leistung von Außendiensten sowie zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in Südtirol,
  3. die Festlegung von Dienstturnussen und -stundenplänen gemäß vorgegebenen Richtlinien,
  4. die Genehmigung des ordentlichen Urlaubs,
  5. die Ermächtigung zur Leistung von Überstunden im Rahmen des der Organisationseinheit zugeteilten Kontingents sowie zur Inanspruchnahme von Zeitausgleich für Überstunden.

(3) Die Direktoren und Direktorinnen der Ressorts bzw. Abteilungen genehmigen und verfügen:

  1. Außendienste sowie die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in Italien, ausgenommen Südtirol,
  2. bezahlten Sonderurlaub bei Heirat, Prüfungen, Wettbewerbs- und Eignungsprüfungen, Blutspende, Todesfall und aus anderen schwerwiegenden Gründen, ausgenommen Krankheit sowie Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes.

(4) In die Zuständigkeit des Direktors/der Direktorin der für das Personal zuständigen Abteilung fallen:

  1. Maßnahmen zur Personalauswahl, Personalaufnahme und Personalzuweisung, einschließlich der Aufnahme in den Stellenplan, mit Ausnahme der Führungskräfte,
  2. Personalverwaltungsmaßnahmen, die nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes und anderer Bestimmungen den jeweiligen Vorgesetzten des Personals vorbehalten sind oder delegiert wurden,
  3. Maßnahmen zur Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen jene, für die auf der Grundlage anderer einschlägiger Bestimmungen sonstige Organisationseinheiten zuständig sind,
  4. Anordnung von Inspektionen zur Einhaltung der Dienstpflichten des Personals,
  5. Maßnahmen zur Auszahlung der Besoldung, einschließlich steuerlicher Verpflichtungen und Sozialabgaben, sowie der Abfertigung und des Ruhegehalts der Inspektoren und Inspektorinnen, der Direktoren und Direktorinnen, des Lehrpersonals sowie der Erzieher und Erzieherinnen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols.

(5) Die Ressortdirektoren und -direktorinnen genehmigen und verfügen Außendienste und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen im Ausland.

Art. 41 (Projektmanagement)

(1) Unbeschadet sonstiger eventuell verfügbarer Instrumente können zur Durchführung von ressort-, abteilungs- oder ämterübergreifenden Projekten für die Dauer des Projekts geeignete Formen des Projektmanagements geschaffen werden.

Art. 42 (Haftung der Führungskräfte)

(1) Die Führungskräfte sind direkt für das Arbeitsergebnis der ihnen unterstellten Organisationseinheit und für die Durchführung der von der Landesregierung oder vom für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitglied festgelegten Programme, Vorhaben und Richtlinien verantwortlich; sie haften zudem für den korrekten Einsatz der Ressourcen.

(2) Der vorgesetzte Direktor/Die vorgesetzte Direktorin legt dem Abteilungsdirektor/der Abteilungsdirektorin oder dem Amtsdirektor/der Amtsdirektorin am Ende jedes Kalenderjahres einen schriftlichen Bericht über die Erfüllung der zu Jahresbeginn festgelegten Zielvorgaben vor; er/sie kann ihm/ihr zudem jederzeit die unbefriedigende Ausübung der Führungsaufgaben vorhalten.

(3) Bei negativer Bewertung kann der betroffene Direktor/die betroffene Direktorin innerhalb von 30 Tagen eine Gegendarstellung einreichen.

(4) Hält der vorgesetzte Direktor/die vorgesetzte Direktorin die Gegendarstellung für unzureichend, so leitet er/sie die Unterlagen an die für den Widerruf des Führungsauftrags zuständige Stelle weiter.

2. ABSCHNITT
Einrichtungen bei politischen Organen

Art. 43 (Sekretariat des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau)

(1) Zum Sekretariat des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau gehören der Kabinettschef/die Kabinettschefin, der Sprecher/die Sprecherin des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau, drei persönliche Referenten/persönliche Referentinnen, ein persönlicher Sekretär/eine persönliche Sekretärin sowie ein Fahrer/eine Fahrerin und vier weitere Personaleinheiten für die organisatorische und strategische Unterstützung.

Art. 44 (Kabinettschef/Kabinettschefin)

(1) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau wird bei der Ausübung aller Funktionen und in Angelegenheiten des eigenen Zuständigkeitsbereichs vom Kabinettschef/von der Kabinettschefin unterstützt. Dieser oder diese ist berechtigt, auf Anweisung des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau, auf Anfrage, eine Kopie der von den Landesräten und Landesrätinnen sowie den Organisationseinheiten des Landes beschlossenen formellen Maßnahmen mit Außenwirkung zu erhalten und die entsprechenden Unterlagen einzusehen.

(2) Der Kabinettschef/Die Kabinettschefin darf weder in die Tätigkeit der Organisationseinheiten des Landes eingreifen noch an ihre Stelle treten. Bei der Ausübung der eigenen Aufgaben ist er oder sie direkt dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau gegenüber rechenschaftspflichtig.

(3) Der Kabinettschef/Die Kabinettschefin wird vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau unter den Personen ausgewählt, die in der ersten Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2 aufscheinen und für die Dauer der eigenen Amtszeit ernannt. Die Ernennung kann auch gemäß Artikel 9 erfolgen.

Art. 45 (Sprecher/Sprecherin des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau)

(1) Für die Dauer der eigenen Amtszeit kann der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau von einem Sprecher oder einer Sprecherin unterstützt werden, um die politischen und institutionellen Beziehungen zu den Medien zu pflegen; diese Funktion kann auch eine Person übernehmen, die nicht der Landesverwaltung angehört. Die als sein Sprecher/seine Sprecherin vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau direkt ernannte Person darf für die Dauer des Auftrags keine anderen Tätigkeiten in den Bereichen Rundfunk und Fernsehen, Journalismus, Presse und Öffentlichkeitsarbeit ausüben.

Art. 46 (Persönliche Referenten/Referentinnen)

(1) Dem Landeshauptmann/Der Landeshauptfrau können maximal drei persönliche Referenten/Referentinnen sowie ein persönlicher Sekretär/eine persönliche Sekretärin direkt unterstellt werden; den Landesräten und Landesrätinnen kann jeweils ein persönlicher Referent/eine persönliche Referentin direkt unterstellt werden. Die genannten Personen unterstützen den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau bzw. die Landesräte und Landesrätinnen bei ihrer mit dem Amt verbundenen Tätigkeit.

(2) Die persönlichen Referenten/Referentinnen und der persönliche Sekretär/die persönliche Sekretärin sind bei der Ausübung ihrer Aufgaben dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau oder dem Landesrat/der Landesrätin gegenüber rechenschaftspflichtig, dem/der sie unterstehen.

(3) Bei der Ausübung ihrer Aufgaben können die persönlichen Referenten/Referentinnen die Direktoren und Direktorinnen der Organisationseinheiten zu Rate ziehen. Sie dürfen jedoch weder in die Tätigkeit der Ämter eingreifen noch diesen Anweisungen erteilen oder deren Zuständigkeiten wahrnehmen.

(4) Die persönlichen Referenten/Referentinnen und der persönliche Sekretär/die persönliche Sekretärin können unter dem Landespersonal oder unter verwaltungsexternen Personen ausgewählt werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst besitzen.

(5) Der Auftrag der persönlichen Referenten/Referentinnen und des persönlichen Sekretärs/der persönlichen Sekretärin ist zeitlich begrenzt; er kann verlängert werden, darf aber die Amtsdauer des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau bzw. des Landesrates/der Landesrätin nicht überschreiten.

Art. 47 (Sekretariate der Landesrätinnen und Landesräte)

(1) Jedes Mitglied der Landesregierung wird durch ein eigenes Sekretariat unterstützt, mit Personal, das unter den Bediensteten der Landesverwaltung ausgewählt wird oder für die Dauer des Auftrags des Regierungsmitglieds von außen berufen wird, wobei es die für die Aufnahme in den Landesdienst erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss.

(2) Zu diesem Personal, das direkt mit dem Landesregierungsmitglied zusammenarbeitet, gehören der persönliche Referent/die persönliche Referentin, der/die Kommunikationsbeauftragte, der Fahrer/die Fahrerin und vier weitere Personaleinheiten für die organisatorische und strategische Unterstützung.

(3) Das Personal der Sekretariate der Landesräte und Landesrätinnen ist mit Ausnahme der persönlichen Referenten und Referentinnen direkt dem Mitglied der Landesregierung unterstellt und dem Ressortdirektor/der Ressortdirektorin untergeordnet. Es kann die Führungskräfte der verschiedenen Organisationseinheiten zu Rate ziehen, darf jedoch weder in die Verwaltungstätigkeit eingreifen noch Anweisungen geben.

Art. 48 (Besoldung)      delibera sentenza

(1) Die Besoldung des Personals laut diesem Abschnitt wird von der Landesregierung festgelegt, unter Beachtung der Grundsätze der Kollektivvertragsverhandlungen. In jedem Fall wird die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehende Besoldung gewährleistet.

massimeBeschluss vom 5. März 2024, Nr. 110 - Festlegung der Besoldung der von außen berufenen Fahrer/innen - Bestätigung des Beschlusses Nr. 627/2022
massimeBeschluss vom 1. August 2023, Nr. 649 - Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 6 - Festlegung der wirtschaftlichen Behandlung gemäß Artikel 48
massimeBeschluss vom 6. September 2022, Nr. 627 - Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 6 - Artikel 48 - Festlegung der Besoldung der von außen berufenen Fahrer/innen (siehe auch Beschluss Nr. 110 vom 05.03.2024)

3. ABSCHNITT
Andere Organisationeinheiten

Art. 49 (Anwaltschaft)

(1) Die Anwaltschaft des Landes ist beim Generalsekretariat angesiedelt und direkt dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau unterstellt. Der Anwaltschaft steht der Landesanwalt/die Landesanwältin vor, ausgewählt unter den Führungskräften der ersten Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2, die im Besitz der Befähigung zur Ausübung der Anwaltstätigkeit sind, oder unter den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen mit Koordinierungsfunktion, die im Dienst der Anwaltschaft des Landes stehen. Die Anwaltschaft besteht aus Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, die in zwei Ebenen eingeteilt sind, darunter solche mit Koordinierungsfunktion, sowie aus Verwaltungspersonal. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind unabhängig und haben volle Autonomie bei der kontinuierlichen Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für das Land und seine Hilfskörperschaften, unter Beachtung der allgemeinen Vorgaben des Landesanwalts/der Landesanwältin. 15)

(2) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis, die im Dienst der Anwaltschaft des Landes stehen und im Sonderverzeichnis zum Berufsverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen sind, das vom Ausschuss der gebietsmäßig zuständigen Anwaltskammer geführt wird, werden von Rechts wegen in das Berufsbild Rechtsanwalt/Rechtsanwältin eingestuft. Bei den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen erfolgt – je nach Erfahrungs- und Spezialisierungsgrad, Fachkompetenz und erworbenen Berufsbefähigungen – eine Einteilung in zwei Ebenen.

(3) Mit Durchführungsverordnung werden geregelt: die beiden Ebenen, in welche die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen eingestuft werden, die Koordinierungsfunktionen, die spezifischen Zuständigkeiten der Anwaltschaft, die Vorgangsweise bei der Zuweisung der Streitsachen unter Berücksichtigung der erworbenen Fachkompetenz, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Autonomie und Entscheidungsunabhängigkeit der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie deren ständige berufliche Weiterbildung.

(4) Die Besoldung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen wird je nach Position und ausgeübter Funktion sowie im Hinblick auf die für sie geltende Ausschließlichkeitsregelung kollektivvertraglich festgelegt; die Gesamtbesoldung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit Koordinierungsfunktion, die in die höhere Ebene eingestuft sind, wird durch die kollektivvertraglichen Verhandlungen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Besoldung der Führungskräfte der zweiten Ebene der Landesverwaltung festgelegt. 16)

(5) Bis zum Erlass der Durchführungsverordnung und zum Abschluss der kollektivvertraglichen Verhandlungen bleibt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehende Besoldung aufrecht.

(6) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Leitung eines Funktionsbereichs der Anwaltschaft betraut waren, werden von Rechts wegen im Auslaufrang in die entsprechende Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2 eingetragen. Sie werden zudem in die höhere der beiden Ebenen eingestuft, die für die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gemäß Durchführungsverordnung laut Absatz 3 vorgesehen sind.

15)
Art. 49 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 6 Absätze 8 und 9 des L.G. vom 18. Oktober 2022, Nr. 13.
16)
Art. 49 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 10 des L.G. vom 18. Oktober 2022, Nr. 13.

Art. 50 (Prüfstelle)

(1) Die beim Südtiroler Landtag angesiedelte Prüfstelle übt in vollständiger Autonomie und unabhängig in der Bewertung und Beurteilung folgende Aufgaben und Befugnisse aus:

  1. sie überwacht die Funktionsweise des internen Kontrollsystems der Landesverwaltung,
  2. sie begutachtet den Bericht zur Performance der Organisationseinheiten der Landesverwaltung,
  3. sie bestätigt das System für die Anerkennung der Prämien an die Bediensteten der Landesverwaltung,
  4. sie bestätigt die Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich Transparenz und Integrität,
  5. sie verfasst einen Bericht über die Gesetzmäßigkeit, die Unparteilichkeit und die reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit des Landes und der von ihm abhängigen Körperschaften,
  6. sie übt ihre Funktionen in Abstimmung mit den externen Kontrolleinrichtungen und den unabhängigen Behörden auf Staatsebene aus,
  7. sie überprüft die vom Gesetzeseinbringer vorgelegten Berichte zu den Folgekosten,
  8. sie erstellt das begründete Gutachten laut Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, zu den Kollektivvertragsentwürfen.

(2) Die Prüfstelle berichtet dem Südtiroler Landtag und der Landesregierung innerhalb Juni über die im Vorjahr durchgeführte Tätigkeit laut Absatz 1.

(3) Zum Zwecke der Aufsicht über die Umsetzung der Ziele für die öffentlichen Finanzen seitens der Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts, führt die Prüfstelle auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms Kontrollen, auch kooperativer Art, durch. Ausgenommen davon sind die örtlichen Körperschaften, die von der zuständigen Landesabteilung kontrolliert werden.

(4) Die Prüfstelle besteht aus sechs Mitgliedern; drei davon werden von der Landesregierung und drei vom Präsidium des Landtags ernannt. Die Mitglieder bleiben fünf Jahre lang im Amt und können bestätigt werden. Die Mitglieder, bei denen es sich auch um verwaltungsexterne Personen handeln kann, verfügen über umfangreiche Fachkompetenz. Ein Mitglied übernimmt die Funktion des Koordinators/der Koordinatorin der Prüfstelle. Die Mitglieder können nicht unter Personen ausgewählt werden, die ein öffentliches Wahlamt oder ein Amt in einer Partei oder Gewerkschaftsorganisation innehaben.

(5) Die Prüfstelle legt mit eigenen internen Akten ihre Arbeitsweise fest. Das Personalkontingent darf nicht mehr als fünf Einheiten umfassen. Diese Stellen werden mit Landespersonal, Landtagspersonal oder Personal anderer öffentlicher Verwaltungen, Gesellschaften oder Körperschaften besetzt, ohne das Gesamtkontingent des Personals der Herkunftsverwaltungen, -gesellschaften oder -körperschaften zu erhöhen.

(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Aufträge der Mitglieder der Prüfstelle sind bis zur jeweiligen Fälligkeit bestätigt. Jene Mitglieder, welche Bedienstete der Landesverwaltung oder des Sanitätsbetriebes sind, werden in der Herkunftskörperschaft für die Dauer des Führungsauftrags an der Prüfstelle in den unbezahlten Wartestand versetzt. 17)

(7) Die Mitglieder der Prüfstelle haben eine besondere Führungsposition inne, die insbesondere in der Ausübung von Beratungs-, Aufsichts- und Kontrollfunktionen entsprechend den spezifischen Aufgaben der Prüfstelle besteht. Die Gesamtbesoldung des Koordinators/der Koordinatorin wird durch die kollektivvertraglichen Verhandlungen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Besoldung der Führungskräfte der ersten Ebene der Landesverwaltung mit Auftrag als Abteilungsdirektor/Abteilungsdirektorin festgelegt. Die Gesamtbesoldung der anderen Mitglieder wird durch die kollektivvertraglichen Verhandlungen unter Berücksichtigung der höchsten Besoldungsstufe der Führungskräfte der zweiten Ebene der Landesverwaltung festgelegt. Bis zur Erneuerung des neuen bereichsübergreifenden Kollektivvertrags finden sowohl für die Grundentlohnung als auch für die Zusatzentlohnung die Bestimmungen der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Kollektivverträge Anwendung. 18)

17)
Art. 50 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 5 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
18)
Art. 50 Absatz 7 wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 6 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 51 (Presse und Kommunikation)

(1) Für eine effiziente, zeitnahe und professionelle Information der Bürger und Bürgerinnen über die Tätigkeiten der Landesregierung und der Landesverwaltung sorgt die als Abteilung geführte Agentur für Presse und Kommunikation, in der Folge Agentur genannt.

(2) Die Landesregierung genehmigt den Entwicklungsplan für Kommunikation und Information, den die Agentur als Instrument zur Sicherung der Verwaltungstransparenz ausarbeitet.

(3) Die Agentur nutzt ein spezifisches Informationssystem, das umgehend über die Medien sämtliche Informationen über die Tätigkeit der Landesregierung und der Landesverwaltung liefert.

(4) Zur Abwicklung der journalistischen Tätigkeit, die in die Zuständigkeit der Agentur fällt, kann das Land maximal 12 Journalisten und Journalistinnen mit befristetem Vertrag beauftragen, dessen Laufzeit der Legislaturperiode entspricht.

(5) Der oder die Verantwortliche der Agentur erhält die Qualifikation eines Direktors/einer Direktorin; er oder sie wird von der Landesregierung ernannt und handelt auf der Grundlage der Vorgaben des Leitungsorgans der Verwaltung.

(6) Der Auftrag als Direktor/Direktorin des Presseamtes wird nach dem Verfahren laut Artikel 9 einer Person erteilt, die im staatlichen Journalistenverzeichnis, Berufsregister, eingetragen ist und die als Chefredakteur/Chefredakteurin auch die presserechtliche Verantwortung innehat.

III. TITEL
ANDERE BESTIMMUNGEN

Art. 52 (Aufwertung von hochqualifiziertem Personal)

(1) Zur Aufwertung hochqualifizierter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird ein entsprechendes Verzeichnis erstellt. Den darin eingetragenen Personen können für die Ausübung von hochqualifizierten und fachspezifischen Tätigkeiten befristete Expertenaufträge mit einer Laufzeit von höchstens fünf Jahren erteilt werden, die erneuerbar sind.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis und den Verbleib im Verzeichnis festgelegt sowie das Höchstkontingent an Expertenaufträgen, mit denen das im Verzeichnis eingetragene hochqualifizierte Personal betraut werden kann.

(3) Die Expertenaufträge werden von der Führungskraft der ersten Ebene der jeweiligen Organisationseinheit erteilt. Die Ausführung der Aufträge wird jährlich von der Führungskraft der Organisationseinheit, welcher die betreffende Person zugewiesen ist, bewertet, und bei Nichterreichung der festgelegten Ziele wird der Auftrag widerrufen.

(4) Wer mit einem der Aufträge laut Absatz 1 betraut ist, erhält eine kollektivvertraglich festgelegte spezifische Zulage.

Art. 53 (Südtiroler Landtag)

(1) Die Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 3, des Artikels 46 und des Artikels 52 finden auch für den Südtiroler Landtag Anwendung.

(2) Mit Bezug auf die Bestimmungen des Artikels 46 sind die Mitglieder des Präsidiums des Südtiroler Landtages den Landesräten gleichzustellen.

Art. 54 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“)

(1) Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„d) für die Entsprechung mit der genehmigten Strategie, mit den vorgesehenen Mitteln und mit den Angaben des integrierten Tätigkeits- und Organisationsplans den Sichtvermerk des zuständigen Ressortdirektors.”

(2) Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Sichtvermerke laut Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) sind ebenfalls für die Beschlussanträge erforderlich, die der Landesregierung vorgelegt werden.“

IV. TITEL
AUFHEBUNGEN UND FINANZBESTIMMUNGEN

Art. 55 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung,
  2. das Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung,
  3. das Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung,
  4. Artikel 1 Absatz 1 letzter Satz des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 9, in geltender Fassung.

(2) Bis zum Inkrafttreten der von diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen werden die Anlage A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, in der vor ihrer Aufhebung gültigen Fassung, das Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, sowie die Durchführungsverordnungen zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, weiterhin angewandt.

Art. 56 (Finanzbestimmungen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 2 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und auf jeden Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage A

Verzeichnis der Hilfskörperschaften und der Gesellschaften mit Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen (Artikel 22 Absatz 5)/Elenco degli enti strumentali e delle società partecipate dalla Provincia autonoma di Bolzano (articolo 22, comma 5)

Körperschaft/Gesellschaft

Ente/Società

Erste Ebene

Prima fascia

Zweite Ebene

Seconda fascia

Agentur für Bevölkerungsschutz

Agenzia per la Protezione civile

Erste Ebene

Prima fascia

 

Ladinisches Kulturinstitut „Micurà de Rü“

Istituto ladino di cultura "Micurà de Rü"

 

Zweite Ebene

Seconda fascia

RAS – Rundfunk- und Fernseh-Anstalt Südtirol

RAS Radiotelevisione Azienda Speciale della Provincia autonoma di Bolzano

Erste Ebene

Prima fascia

 

Betrieb Landesmuseen

Azienda Musei provinciali

Erste Ebene

Prima fascia

 

Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe „Claudiana“

Scuola provinciale Superiore di Sanità “Claudiana”

Erste Ebene

Prima fascia

 

Arbeitsförderungsinstitut – AFI

Istituto per la promozione dei lavoratori - IPL

 

Zweite Ebene

Seconda fascia

Versuchszentrum Laimburg

Centro di sperimentazione Laimburg

Erste Ebene

Prima fascia

 

Agentur Landesdomäne

Agenzia Demanio provinciale

Erste Ebene

Prima fascia

 

Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung – ASWE

Agenzia per lo sviluppo sociale ed economico - ASSE

Erste Ebene

Prima fascia

 

Agentur für die Verfahren und Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge – AOV

Agenzia per i procedimenti e la vigilanza in materia di contratti pubblici di lavori, servizi e forniture - ACP

Erste Ebene

Prima fascia

 

Institut für den sozialen Wohnbau – Wohnbauinstitut

Istituto per l’edilizia sociale - IPES

Erste Ebene

Prima fascia

 

Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau – AWA

Agenzia per la vigilanza sul rispetto delle prescrizioni relative al vincolo sociale dell’edilizia abitativa agevolata - AVE

 

Zweite Ebene

Seconda fascia

Südtiroler Sanitätsbetrieb

Azienda Sanitaria dell’Alto Adige

Erste Ebene

Prima fascia

 

Südtiroler Einzugsdienste AG

Alto Adige Riscossioni SpA

Erste Ebene

Prima fascia

 

Südtiroler Informatik AG

Informatica Alto Adige SpA

Erste Ebene

Prima fascia

 

 

 

 

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ActionActione) Landesgesetz vom 6. Juli 2017, Nr. 9
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Juli 2017, Nr. 22
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. August 2017, Nr. 31
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