(1) Die Landesverwaltung passt ihr Organisationssystem den Bedürfnissen der Bürger und Bürgerinnen an, unter anderem, indem sie die Einbindung und Verantwortlichkeit der Führungskräfte und des Personals bei der Verwaltung der Autonomie fördert.
(2) Der Aufbau und die Tätigkeit der Landesverwaltung fußen auf folgenden Grundsätzen:
(3) Die Personalführung orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
(4) Das Organisationsmodell der Betriebe, Agenturen, Körperschaften und Anstalten des Landes muss nach den Grundsätzen dieses Gesetzes ausgerichtet sein.