Der Präsident bleibt fünf Jahre im Amt und kann nur einmal wiederbestätigt werden. Das Amt des Präsidenten sowie jenes des Vizepräsidenten wird abwechselnd von Vertretern beider Territorien der Provinzen Bozen und Trient bekleidet.
Der Präsident des Verwaltungsrates:
a) ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung, beruft den Verwaltungsrat ein und übernimmt dessen Vorsitz;
b) verfasst und unterzeichnet die Verträge und alle weiteren Akten der Stiftung;
c) verfügt die Zahlungen im Rahmen der in der Bilanz vorgesehenen Haushaltsmittel;
d) hat die Oberaufsicht über den reibungslosen Ablauf der Verwaltung und der technischen Angelegenheiten der Stiftung und ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zuständig;
e) beschließt in Fällen von unaufschiebbarer Dringlichkeit über alle Gegenstände, deren Kompetenz der Verwaltungsrat innehat, und berichtet dem Verwaltungsrat in der ersten nachfolgenden Sitzung, in welcher die Beschlüsse zur Ratifizierung vorgelegt werden;
f) bei positiver Begutachtung durch den Verwaltungsrat kann der Präsident kontinuierlich und für Kategorien von Zuständigkeiten die Vertretung der Stiftung an Verwaltungsratsmitglieder, an Führungskräfte und Angestellte der Stiftung übertragen.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten ist der Vizepräsident mit der Ausübung seiner Funktionen betraut. Der Präsident kann, nach Absprache mit dem Verwaltungsrat, bestimmte Aufgabenbereiche an den Vizepräsidenten delegieren.