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Beschluss vom 14. März 2017, Nr. 280
Stiftung Haydnorchester von Bozen und Trient: Neue Satzung

Anlage

STATUT STIFTUNG HAYDN VON BOZEN UND TRIENT

Art. 1
Bezeichnung und Sitz

Auf Initiative der Autonomen Provinzen, der Gemeinden Bozen und Trient und der Autonomen Region Trentino-Südtirol wird die Stiftung „Haydn von Bozen und Trient“ mit Niederlassungen in Bozen und Trient und mit Rechts- und Verwaltungssitz in Bozen errichtet.

Die Stiftung ist im Sinne von Artikel 28 des Staatsgesetzes vom 14. August 1967, Nr. 800, als „Istituzione concertistico-orchestrale“ anerkannt und hält den Titel „Teatro di Tradizione di Bolzano” (16.01.2015, Dekret des Generaldirektors des Kulturministeriums MiBACT – Sektion Spettacolo dal vivo).

Die Stiftung verfolgt keine Gewinnabsichten, unabhängig von ihrer steuerlichen Einstufung.

Art. 2
Gegenstand

Ziel der Stiftung ist es, zur Verbreitung und Hebung der Musikkultur in den Provinzen Bozen und Trient beizutragen.

Im Besonderen wird die Stiftung um dieses Ziel zu erreichen:

• das professionelle und ständige Haydn Orchester führen und kontinuierlich musikalische Produktionen, Opern- und Tanzproduktionen und deren Verteilung in den zwei Provinzen verwirklichen;

• andere Initiativen führen oder daran teilnehmen, unter anderem Festivals und musikalische Aufführungen, Wettbewerbe, künstlerische Austauschprojekte und Musikveranstaltungen im Allgemeinen;

• mit örtlichen öffentlichen Einrichtungen und anderen Körperschaften, die ähnliche Ziele verfolgen, zusammenarbeiten, insbesondere wenn es sich um Initiativen handelt, welche die musikalische Erziehung der Jugendlichen fördern;

• Studien und Forschungen fördern und organisieren;

• audiovisuelle Produktionen fördern und Konzerte und Opernproduktionen auch außerhalb beider Provinzen und im Ausland organisieren, um das Orchester und die künstlerische Programmplanung bekannt zu machen. Weiters wird sie auch mit ähnlichen italienischen und ausländischen Institutionen einen kulturellen Austausch verwirklichen.

Die Stiftung wird alle Rechtsgeschäfte ausführen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die oben genannten Ziele zu erreichen. Dazu gehören auch alle Ankäufe, die für den Sitz, die Büros und die Ausübung der Tätigkeit notwendig sind.

Art. 3
Gründungsmitglieder und außerordentliche Mitglieder

Ursprüngliche Gründungsmitglieder sind die Autonomen Provinzen von Bozen und Trient, die Gemeinden Bozen und Trient und die Autonome Region Trentino-Südtirol.

Vorbehaltlich der Einigung über die Bedingungen kann der Verwaltungsrat die Aufnahme neuer außerordentlicher Mitglieder beschließen, die der Stiftung nach ihrer Gründung beitreten wollen. Diese können Rechtsträger öffentlicher oder privater Natur sein. Sie müssen die Zielsetzungen der Stiftung teilen und sich verpflichten, sich am Stiftungsfonds und an den jährlichen Führungsspesen zu beteiligen.

Voraussetzung für die Aufnahme neuer Mitglieder ist die vorherige Zustimmung aller Gründungsmitglieder.

Die Gründungsmitglieder überweisen jährlich ihre Beiträge für die Durchführung der ordentlichen Tätigkeit der Stiftung. Die zwei Provinzen können ihre Beiträge auch über die Autonome Region Trentino-Südtirol überweisen gemäß spezifischen Vereinbarungen. Innerhalb März eines jeden Jahres sorgt der Präsident der Region für die Einberufung eines Treffens aller Gründungsmitglieder mit den Vertretern der Stiftung, um die Finanzierungen betreffend die ordentliche Tätigkeit und die Sonderprojekte neu festzulegen und zu vereinbaren.

Unter ordentlicher Tätigkeit versteht man die Durchführung von künstlerischen Produktionen und deren Distribution, von Opernproduktionen und Festivals, die in der Region geplant sind. Als Sonderprojekte gelten zum Beispiel die die Teilnahme an Festivals, an von Dritten organisierten Wettbewerben, Auftritte des Orchesters in Italien und im Ausland usw.

Zu Beginn des Mandates des Verwaltungsrates bestimmen die Gründungsmitglieder die Grundausrichtung, an der sich die Tätigkeit der Stiftung orientieren soll, auch unter Bezugnahme der zugewiesenen Mittel.

Art. 4
Vermögen

Das Vermögen der Stiftung besteht aus:

• dem Stiftungsfonds, der sich aus Kapitalbeiträgen und aus beweglichen und unbeweglichen Gütern der Gründungsmitglieder und der neuen Mitglieder zusammensetzt;

• beweglichen und unbeweglichen Gütern, die von der Stiftung mit den eigenen verfügbaren Mitteln erworben werden;

• eventuellen Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen, Hinterlassenschaften oder Ähnlichem, die von Seiten Dritter der Stiftung vermacht werden.

Art. 5
Einnahmen

Die Stiftung verwendet zur Ausübung ihrer Tätigkeit:

a) die Erträge aus dem Stiftungsvermögen;

b) die Beiträge des Staates;

c) die jährlich vorgesehenen Beiträge der Gründungsmitglieder, wie im Artikel 3 dieses Statutes vorgesehen;

d) die finanziellen Beiträge der außerordentlichen Mitglieder;

e) Finanzierungen und Beiträge jeglicher Art von Körperschaften oder Rechtsträgern öffentlicher oder privatrechtlicher Natur;

f) die Betriebserträge.

Der jährliche Haushaltsüberschuss kann den Rückstellungen zugewiesen und für eventuelle zukünftige Spesen und den Ankauf notwendiger Investitionsgüter, die für die Ausübung der eigenen Tätigkeit erforderlich sind, sowie für die Aufstockung des Stiftungskapitals verwendet werden.

Art. 6
Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Jänner eines jeden Jahres und endet am darauf folgenden 31. Dezember.

Innerhalb 30. November eines jeden Jahres muss der Haushaltsvoranschlag genehmigt werden; innerhalb 30. April des neuen Haushaltsjahres muss die Abschlussrechnung gemeinsam mit dem Tätigkeitsbericht genehmigt werden.

Die Abschlussrechnung mit dem Bericht der Rechnungsprüfer und der Haushaltsvoranschlag mit dem Bericht über die zukünftige Tätigkeit müssen innerhalb 15. Mai beziehungsweise 15. Dezember eines jeden Haushaltsjahres den Mitgliedern übermittelt werden.

Die Ausgaben der Stiftung dürfen das Ausmaß des Haushaltsvoranschlages und dessen Abänderungen nicht überschreiten. Die Mitglieder übernehmen keine finanzielle Haftung für jene Beträge, welche die regelmäßig überwiesenen Summen überschreiten.

Art. 7
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

a) der Verwaltungsrat

b) der Präsident

c) das Kollegium der Rechnungsprüfer.

Art. 8
Der Verwaltungsrat

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden wie folgt von den Gründungsmitgliedern ernannt:

• 1 Vertreter der Autonomen Region Trentino – Südtirol, der abwechselnd einem der beiden Territorien angehört

• 1 Vertreter der Autonomen Provinz Bozen

• 1 Vertreter der Autonomen Provinz Trient

• 1 Vertreter der Gemeinde Bozen

• 1 Vertreter der Gemeinde Trient.

Der von der Autonomen Region Trentino-Südtirol ernannte Vertreter übernimmt das Amt des Präsidenten. Die Autonome Region Trentino-Suedtirol behält sich das Recht vor, einer der beiden Autonomen Provinzen die Übertragung des Amtes des Präsidenten an den jeweiligen Vertreter abzutreten.

Bei der Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates muss von Seiten der Gründungsmitglieder der ethnische Proporz, bezogen auf die in der Region Trentino – Südtirol ansässige Bevölkerung, eingehalten werden.

Der Verwaltungsrat bleibt fünf Jahre im Amt und die Ratsmitglieder können in ihrer Funktion nur einmal bestätigt werden. Nach Ablauf des Mandats übt der Verwaltungsrat weiterhin seine Funktion aus, und zwar bis der neue Verwaltungsrat ernannt worden ist. Der Verwaltungsrat wird durch die Ernennung von mindestens 2/3 der Mitglieder rechtskräftig.

Der Verwaltungsrat tritt alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen und kann vom Präsidenten oder auf schriftliche Anfrage von mindestens zwei Mitgliedern zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.

Für die Sitzungen muss der Präsident den einzelnen Mitgliedern mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstag eine schriftliche Einberufung zustellen, die die zu behandelnden Tagungspunkte enthalten muss. Im Dringlichkeitsfall hat diese Zustellung mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn zu erfolgen.

Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind gültig, wenn mindestens die Hälfte plus eins der Mitglieder anwesend sind, auch mittels telematischer Teilnahme.

Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Art. 9
Aufgaben des Verwaltungsrates

Dem Verwaltungsrat obliegen alle Befugnisse für die ordentliche und außerordentliche Verwaltung und die Führung der Stiftung.

Um die Ziele der Stiftung zu erreichen, hat der Verwaltungsrat folgende Aufgaben, und zwar:

a) wählt in geheimer Abstimmung den Vizepräsidenten der Stiftung, der der anderen Provinz als der Präsident zugehört;

b) legt mit Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der Rollen sowie der Zuständigkeiten im künstlerischen bzw. Verwaltungsbereich den Organisationsaufbau der Stiftung fest, sorgt für die Ernennung der Leiter und bestimmt die Laufzeit der Verträge;

c) genehmigt das jährliche Tätigkeitsprogramm, das von dem/den künstlerischen Leitern vorgeschlagen wird;

d) genehmigt den Haushaltsvoranschlag, die entsprechenden Änderungen und die Abschlussrechnung;

e) erteilt fachliche Aufträge, in denen für jeden Mitarbeiter die Bedingungen, die Durchführungsmodalitäten und die entsprechende Besoldung festgelegt werden;

f) stellt das künstlerische Personal ein, wobei im Falle der definitiven Aufnahme infolge von Rangordnungen, die aufgrund von Wettbewerben erstellt werden, bei gleicher Punktzahl, die in der Region ansässigen Kandidaten – unter Einhaltung der territorialen, sprachlichen und Geschlechterzugehörigkeit – vorgezogen werden;

g) stellt das technische und Verwaltungspersonal unter Einhaltung der sprachlichen und Geschlechterzugehörigkeit. Der Rat kann mit einer Zweidrittelmehrheit eventuellen begründeten Abweichungen zustimmen;

h) beschließt über die Zulassung außerordentlicher Mitglieder und dessen Zulassungsmodalitäten, unter Berücksichtigung der Bedingungen im Sinne von Artikel 3;

i) beschließt über die Annahme von Schenkungen und Erbschaften sowie den Kauf und Verkauf von Gütern;

j) beschließt über die vor Gericht einzubringenden Klagen und über Transaktionen;

k) setzt die Amtsentschädigung gemäß der geltenden Normen der Mitglieder des Kollegiums der Rechnungsprüfer fest; sowie die Tarife und Modalitäten für die Rückvergütung der Fahrtspesen der Verwaltunsratsmitglieder und Mitglieder des Kollegiums der Rechnungsprüfer; für die Verwaltungsratsmitglieder ist keine Amtsentschädigung, auch nicht in Form von Sitzungsentgelt, vorgesehen;

l) beschließt über alle weiteren Gegenstände, die für die Stiftung von Interesse sind;

m) beschließt über alle nicht ausdrücklich anderen Organen zugeteilten Angelegenheiten und überträgt, falls es für sinnvoll erachtet wird, dem Präsidenten die Kontrolle und Ausführung der gegenständlichen Geschäftsführung.

Art. 10
Der Präsident

Der Präsident bleibt fünf Jahre im Amt und kann nur einmal wiederbestätigt werden. Das Amt des Präsidenten sowie jenes des Vizepräsidenten wird abwechselnd von Vertretern beider Territorien der Provinzen Bozen und Trient bekleidet.

Der Präsident des Verwaltungsrates:

a) ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung, beruft den Verwaltungsrat ein und übernimmt dessen Vorsitz;

b) verfasst und unterzeichnet die Verträge und alle weiteren Akten der Stiftung;

c) verfügt die Zahlungen im Rahmen der in der Bilanz vorgesehenen Haushaltsmittel;

d) hat die Oberaufsicht über den reibungslosen Ablauf der Verwaltung und der technischen Angelegenheiten der Stiftung und ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zuständig;

e) beschließt in Fällen von unaufschiebbarer Dringlichkeit über alle Gegenstände, deren Kompetenz der Verwaltungsrat innehat, und berichtet dem Verwaltungsrat in der ersten nachfolgenden Sitzung, in welcher die Beschlüsse zur Ratifizierung vorgelegt werden;

f) bei positiver Begutachtung durch den Verwaltungsrat kann der Präsident kontinuierlich und für Kategorien von Zuständigkeiten die Vertretung der Stiftung an Verwaltungsratsmitglieder, an Führungskräfte und Angestellte der Stiftung übertragen.

Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten ist der Vizepräsident mit der Ausübung seiner Funktionen betraut. Der Präsident kann, nach Absprache mit dem Verwaltungsrat, bestimmte Aufgabenbereiche an den Vizepräsidenten delegieren.

Art. 11
Das Kollegium der Rechnungsprüfer

Das Kollegium der Rechnungsprüfer setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, wobei ein Mitglied jeweils von den Landesregierungen der Provinzen Bozen und Trient und ein Mitglied abwechselnd von der Gemeinde Bozen bzw. der Gemeinde Trient ernannt wird. Die Zusammensetzung des Kollegiums muss den ethnischen Proporz, bezogen auf die in der Region ansässige Bevölkerung widerspiegeln.

Das Kollegium bleibt fünf Jahre im Amt und die Mitglieder können bestätigt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Sie bleiben für die Dauer des Mandates des Verwaltungsrates im Amt.

Das Kollegium übt die verwaltungsmäßige, juridische und buchhalterische Kontrolle über die Tätigkeit der Stiftung aus und überprüft, ob dieselbe die Gesetzgebung, das Statut und die allgemeinen Grundsätze der guten Verwaltung befolgt.

Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.

Art. 12
Interessenkonflikt

Die Mitglieder von Organen der Stiftung müssen dem zugehörigen Organ umgehend Mitteilung erstatten, sofern sie sich bei Abstimmungen persönlich oder über Beziehungen zu Dritten oder Verwandten bis zum dritten Grad in einem Interessenskonflikt mit der Stiftung befinden und sich von der Abstimmung enthalten.

Sofern der Interessenskonflikt nicht temporär ist oder eine Unterlassung der Meldung stattgefunden hat, kann das zugehörige Organ in Bezug auf den Schweregrad des Interessenskonflikt und der vorhersehbaren Dauer Maßnahmen zur Amtsenthebung oder zum Amtsverlust veranlassen.

Die Ernennung der Mitglieder der Organe der Stiftung von Seiten anderer Institutionen bringt weder eine Vertretung der Institutionen mit sich, die die Ernennung getätigt haben, noch Mandatsbeschränkungen gegenüber dieser.

Art. 13
Unvereinbarkeit

Es ist dem angestellten Personal ohne schriftliche Ermächtigung des Verwaltungsrates untersagt, eine weitere freiberufliche oder kommerzielle Tätigkeit auszuüben.

Art. 14
Begünstigungen der Mitglieder

Um die Spesen in Grenzen zu halten, verpflichten sich die Mitglieder der Stiftung Strukturen und Räume für die Ausübung der künstlerischen Tätigkeit kostenlos oder zu reduzierten Tarifen zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus werden beide Provinzrealitäten darin unterstützt, damit sie die Dienstleistungen des Orchesters zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen können.

Art. 15
Statutenänderungen

Das Statut kann im Rahmen des Stiftungszweckes mit Mehrheitsbeschluss durch den Verwaltungsrat geändert werden, nachdem ein positives Gutachten von Seiten der Gründungsmitglieder eingeholt wurde.

Das Gutachten der Gründungsmitglieder muss innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Änderungsvorschläge an den Präsidenten der Stiftung überstellt werden. Das Gutachten gilt als positiv, sofern die Gründungsmitglieder keine Antwort innerhalb dieser Frist leisten.

Art. 16
Auflösung der Stiftung

Im Falle der Auflösung der Stiftung wird das restliche Vermögen an Musikinstitutionen der zwei Provinzen, die von den Gründungsmitgliedern angegeben werden, abgetreten.

Der Rücktritt eines Stiftungs- oder außerordentlichen Mitgliedes ist nur dann möglich, wenn dieser ein Jahr vorher mitgeteilt worden ist, wobei die finanziellen Verpflichtungen für die nächsten zwölf Monate eingehalten werden müssen.

Art. 17
Rechtsverweis

Für all das, was im vorliegenden Statut nicht bestimmt worden ist, gelten die Vorschriften des italienischen Zivilgesetzbuches und der anderen einschlägigen Gesetze.

 

 

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