(1) Die Nummerierung im elektronischen Protokoll ist fortlaufend und beginnt in jedem Kalenderjahr neu.
(2) Jedes Dokument wird einzeln protokolliert.
(3) Es ist nicht erlaubt, mehreren Dokumenten dieselbe Protokollnummer zuzuteilen, auch wenn die Dokumente eng miteinander verbunden sind.
(4) Absatz 3 gilt nicht für eingehende Dokumente, die an mehrere Organisationseinheiten der Landesverwaltung gerichtet sind, sowie für interne und ausgehende Dokumente, die zwei oder mehr Empfänger haben. Damit diesen Dokumenten dieselbe Protokollnummer zugeteilt werden kann, müssen sie absolut identisch sein, sowohl was den Inhalt des Dokuments als auch die darin angegebenen Empfänger betrifft.