(1) Die in das elektronische Protokoll hochgeladenen elektronischen Dokumente werden automatisch in das Langzeitspeicherungssystem übertragen, das für die gesetzliche Dauer der Verwahrung ihre Authentizität, Unveränderbarkeit, Zuverlässigkeit, Lesbarkeit, Auffindbarkeit und Zugänglichkeit und, sofern mit digitaler Unterschrift unterzeichnet, die Gültigkeit derselben gewährleistet.
(2) Nach Durchführung der Schriftgutbewertung laut Artikel 27 Absatz 3 werden die elektronischen Dokumente entweder skartiert oder sie verbleiben zur dauernden Verwahrung im Langzeitspeicherungssystem.
(3) Die im Langzeitspeicherungssystem skartierten Dokumente müssen zeitgleich auch aus allen Systemen der Landesverwaltung endgültig gelöscht werden. Dies obliegt den betreffenden Organisationseinheiten.