(1) Die Landesverwaltung erstellt ihre Dokumente in elektronischer Form.
(2) Die elektronischen Dokumente werden mit digitaler Unterschrift unterzeichnet.
(3) Bei verwaltungsinternen Vorgängen wird die digitale Unterschrift, sofern nicht anders festgelegt, durch persönliche Zugangsdaten ersetzt, welche die Identifikation der für die Unterzeichnung verantwortlichen Person gewährleisten.