(1) Jedes Ressort und jede Abteilung hat einen Key-User/eine Key-Userin.
(2) Die Key-User und Key-Userinnen werden jeweils von den Ressortdirektoren und -direktorinnen und den Abteilungsdirektoren und -direktorinnen ernannt.
(3) Die Key-User und Key-Userinnen schalten die Protokollierungsberechtigungen frei und ordnen die Benutzer und Benutzerinnen dem entsprechenden Knoten im Organigramm zu.
(4) Die Key-User und Key-Userinnen haben Zugang zu allen Protokolleinträgen des entsprechenden Ressorts oder der entsprechenden Abteilung.