(1) Die Landesverwaltung nimmt nur jene Dateiformate entgegen, die auf ihrer Website im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ angeführt sind, ist aber nicht verpflichtet, im selben Format zu antworten.
(2) Die Annahme von Dateien, die nicht den zulässigen Dateiformaten entsprechen oder einen ausführbaren Code oder Makros enthalten, muss im Voraus vereinbart werden und ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
(3) Die Landesverwaltung übermittelt ihre Dokumente ausschließlich in den Formaten, die auf ihrer Website im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ angeführt sind.