(1) Papierdokumente in Bearbeitung werden nach Akten geordnet in der Registratur der jeweiligen Organisationseinheit aufbewahrt.
(2) Geschlossene Papierakten werden nach formloser Skartierung in das Zwischenarchiv übertragen. Zugang zum Zwischenarchiv hat nur das dazu ermächtigte Personal. Die entsprechenden Zugangsregeln werden von den Direktoren und Direktorinnen der Ressorts und der Abteilungen je nach Festlegung der Protokollstellen laut Artikel 3 Absatz 1 erlassen. Eine Vorlage mit den Zugangsregeln ist dieser Verordnung als Anhang A beigefügt.
(3) Nach Ablauf der gesetzlich festgelegten oder in den Bewertungsrichtlinien vorgesehenen Aufbewahrungsfristen führen die Überwachungs- und Bewertungskommissionen eine Schriftgutbewertung durch, bei der zwischen dem endgültig zu skartierenden und dem für die dauerhafte Verwahrung bestimmten Schriftgut unterschieden wird; die Kommissionen halten ihre Entscheidungen in einer Niederschrift (Skartierungsprotokoll und -verzeichnis) fest.
(4) Dokumente, die ohne zeitliche Beschränkung rechtliche und verwaltungstechnische Relevanz haben oder von besonderer historischer Bedeutung sind, werden zusammen mit einem Übergabeverzeichnis spätestens 40 Jahre nach ihrer Protokollierung dem Landesarchiv zur ständigen Verwahrung übergeben.