(1) Personalrelevante Dokumente und Unterlagen werden in der digitalen Personalakte abgelegt und nicht auf dem Postweg zugesandt.
(2) Die digitalen Personalakten des Landespersonals sowie der Schulführungskräfte, des Lehr- und des Inspektionspersonals der Schulen staatlicher Art werden von den mit der Personalverwaltung beauftragten Landes-Organisationseinheiten und Schuldirektionen, je nach Zuständigkeitsbereich, geführt.
(3) Die vor Einführung der digitalen Personalakte bereits bestehenden Personalakten werden in der digitalen Personalakte zusammengeführt.
(4) Die digitale Personalakte kann nur von dem/der jeweiligen Bediensteten eingesehen werden.