1. Die vom öffentlichen Beitrag nicht abgedeckten Kosten der Weiterbildungsmaßnahme gehen zu Lasten des Unternehmens.
2. In Hinsicht auf die Kumulierung von Beihilfen ist Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 anzuwenden.
3. Die Personalkosten für Kursteilnehmende werden nicht rückerstattet. Sie können gemäß Artikel 6 Absatz 5 nur für die Berechnung der privaten Mitfinanzierung anerkannt werden.
4. Der maximale Beitrag darf, unabhängig von der Höhe der Personalkosten für die Kursteilnehmenden, auf keinen Fall mehr als die Summe der gemäß Artikel 6 Absätze 2, 3, und 4 anerkannten Ausgabeposten betragen.
5. Im Sinne von Artikel 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 3. Oktober 2008, Nr. 196, ist die Mehrwertsteuer nur dann als Kostenpunkt zulässig, wenn sie nicht oder nur teilweise abgesetzt werden kann und wenn sie effektiv und endgültig vom Begünstigten gezahlt worden ist. In diesem Fall können die Gesamtkosten der Weiterbildungsmaßnahme inklusive der Mehrwertsteuer berechnet werden, jedes Unternehmen unterliegt aber nach wie vor dem eigenen Steuersystem.