(1) Außer bei Reduzierung oder Befreiung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes muss für Eingriffe, für die eine Baugenehmigung, ZeMeT oder BBM erforderlich ist, eine Gebühr gezahlt werden, deren Höhe sich nach dem Anteil an den Erschließungskosten laut Artikel 79 und nach den Baukosten laut Artikel 80 richtet. 157)
(2) Die Einnahmen der Gemeinden aus der Eingriffsgebühr sind vorwiegend für die Errichtung und Instandhaltung von primären und sekundären Erschließungsanlagen, einschließlich der Tilgung der hierfür aufgenommenen Darlehen, sowie für den Erwerb jener Flächen zweckgebunden, welche für die sekundären Erschließungsanlagen erforderlich sind. 158)
(3) Die Höhe der Eingriffsgebühr wird von der Gemeinde vor Ausstellung der Baugenehmigung festgelegt. Im Falle von Eingriffen, für die eine ZeMeT vorgeschrieben ist, enthält die Meldung einen Vorschlag für die Höhe der Eingriffsgebühr, die zum Stichtag der Einreichung der ZeMeT berechnet wird und die Bestätigung der stattgefundenen Bezahlung. Die Gemeinde kann mit Verordnung die zinsfreie Ratenzahlung der Eingriffsgebühr vorsehen und die Modalitäten und allfällige Sicherheitsleistungen festlegen. Die Gemeinde prüft innerhalb von 120 Tagen, ob der vom Interessenten/von der Interessentin vorgeschlagene Betrag der Eingriffsgebühr richtig ist. Stellt sie fest, dass ein geringerer Betrag als der geschuldete gezahlt wurde, ordnet sie die unverzügliche Ergänzung an, wobei auf den Ergänzungsbetrag die Erhöhungen laut Artikel 96 anzuwenden sind. 159)
(4) Anstelle der Entrichtung der Eingriffsgebühr kann der Interessent/die Interessentin mit der Gemeinde vereinbaren, auch außerhalb der von der Maßnahme betroffenen Fläche primäre Erschließungsanlagen zu errichten, die in der Gemeindeplanung vorgesehen sind und dem von der Maßnahme betroffenen Gebiet dienen, wobei die Vereinbarung die Modalitäten regelt und allfällige Sicherheitsleistungen festlegen muss. Im Rahmen des Schwellenwertes laut Artikel 35 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, wird die Verwirklichung der Erschließungsanlagen laut vorhergehendem Satz in der Regel dem Genehmigungsinhaber/der Genehmigungsinhaberin übertragen; hierfür legt er/sie dem Antrag auf Baugenehmigung oder der ZeMeT das Ausführungsprojekt der Bauarbeiten im Sinne von Artikel 23 Absatz 8 desselben Dekrets sowie einen Entwurf der Vereinbarung für die Abtretung oder Verwaltung der Bauten zugunsten der Gemeinde bei. Die Gemeinde muss hierfür etwaige Garantien verlangen. Die Gemeinde kann auf die Eintragung der Hypothek verzichten, wenn zur Abdeckung der im vorhergehenden Satz genannten Risiken eine andere Sicherheit geleistet wird. Die Gemeinde bestimmt in der Baugenehmigung oder, wenn die ZeMeT vorgelegt wurde, innerhalb von 60 Tagen den Betrag, der mit der Eingriffsgebühr verrechnet wird. Legt die Gemeinde keinen Betrag fest, gilt die Verrechnung für den Betrag, der im Ausführungsprojekt angegeben ist.
(5) 160)
(6) Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage der Musterverordnung, welche die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festlegt, die Gemeindeverordnung betreffend die Richtlinien zur Bemessung und Entrichtung der Eingriffsgebühr und zur Regelung der Durchführung von Erschließungsarbeiten mit Verrechnung gemäß Absatz 4. 161)