(1) Unbeschadet der folgenden Absätze wird dieses Kapitel nicht angewandt auf:
(2) Die Genehmigung des Projektes zur technischen und ökonomischen Machbarkeit oder des endgültigen Projekts für öffentliche oder gemeinnützige Bauarbeiten durch den Gemeinderat ist gleichzeitig auch der Beschluss zur Änderung des Gemeindeplanes, soweit erforderlich. Der Genehmigungsbeschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam. 145)
(3) Das Datum des tatsächlichen Beginns der Bauarbeiten laut Absatz 1 muss der Gemeinde mit der in Artikel 75 vorgesehenen Vorgangsweise mitgeteilt werden. 146)
(4) Für die Maßnahmen, die im Sinne der vorigen Absätze genehmigt werden, genügt anstelle der Bezugsfertigkeitsmeldung laut Artikel 82 die Abnahmebescheinigung oder die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung oder das Protokoll laut Artikel 52 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, ergänzt durch die Bescheinigungen hinsichtlich der Versorgungs- und technischen Anlagen sowie durch die Brandschutzunterlagen gemäß den geltenden Landesbestimmungen. 147)