1. Die Nichteinhaltung der in den Artikeln 13, 14 und 15 angeführten Bedingungen hat – außer in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen - den Widerruf des Beitrags zur Folge.
2. Wird die Bedingung laut Artikel 13 Absatz 8 nicht eingehalten (d.h. werden weniger als 50 % der Kurse der genehmigten Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt) oder werden bei der genehmigten Weiterbildungsmaßnahme grobe Unregelmäßigkeiten in didaktischer, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Hinsicht festgestellt, wird der Beitrag widerrufen.
3. Wird nach Auszahlung des Beitrags festgestellt, dass die entsprechenden Voraussetzungen fehlten, Verpflichtungen nicht erfüllt wurden, unwahre oder falsche Erklärungen abgegeben wurden oder notwendige Informationen unterlassen wurden, so wird der Beitrag widerrufen.
4. Bei Widerruf eines bereits ausgezahlten Beitrags muss das begünstigte Unternehmen den entsprechenden Betrag zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum berechneten gesetzlichen Zinsen rückerstatten.