1. Die Kommission laut Artikel 48 prüft die Förderfähigkeit der Weiterbildungsmaßnahmen laut Artikel 5 unter folgenden Aspekten:
a) Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Weiterbildungsmaßnahme mit den Tätigkeitsbereichen des Unternehmens,
b) Bedarf an beruflicher Qualifizierung und Fort- und Weiterbildung der im Unternehmen beschäftigten Personen,
c) Angemessenheit der Weiterbildungsmaßnahme bezogen auf die Kosten, die Dauer, die Zielsetzung, die Inhalte und die Methoden.
2. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Italienisches Schulamt entscheidet auf der Grundlage der inhaltlichen Prüfung durch die Kommission laut Artikel 48 über die Gewährung oder Nichtgewährung des Beitrags. Das Ergebnis wird den antragstellenden Unternehmen schriftlich mitgeteilt. Ohne schriftliche Beitragszusage beginnen die Unternehmen mit der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme auf eigene Verantwortung. Im Falle einer Nichtgewährung des Beitrags werden keinerlei Ausgaben anerkannt.
3. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet und bis zur Erschöpfung der verfügbaren Mittel finanziert.