(1) Die Maßnahmen, die im Anhang C angegeben sind, können ohne ausdrückliche Baugenehmigung ausgeführt werden. Mit Durchführungsverordnung der Landesregierung können die Maßnahmen und Tätigkeiten laut Anhang C in Einklang mit dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 13. Februar 2017, Nr. 31, in geltender Fassung, spezifiziert werden. 148)
(2) Die Maßnahmen müssen auf jeden Fall den Vorgaben der Instrumente für die allgemeine und die Durchführungsplanung der Gemeinde sowie der Fachpläne entsprechen. Ebenso sind die für das betroffene Gebiet geltenden Bindungen zu beachten. Unberührt bleiben die von Bestimmungen anderer Sachbereiche auferlegten Vorschriften, die sich auf die Regelung der Tätigkeit zur Gebietsumwandlung auswirken.