(1) In der Baugenehmigung sind die Frist für den Baubeginn und jene für den Abschluss der Bauarbeiten anzugeben.
(2) Die Frist für den in der Baugenehmigung anzugebenden Baubeginn darf nicht mehr als ein Jahr ab Erlangung der Genehmigung betragen; die Bauabschlussfrist, innerhalb welcher der Bau bezugsfertig sein muss, darf nicht mehr als 3 Jahre ab Baubeginn betragen. Laufen diese Fristen erfolglos ab, verfällt die Baugenehmigung von Rechts wegen für den nicht ausgeführten Teil, außer es wird vor Fristablauf eine Fristverlängerung beantragt. Eine Fristverlängerung kann mit begründeter Maßnahme zugestanden werden, wenn besondere Umstände unabhängig vom Willen des Genehmigungsinhabers/der Genehmigungsinhaberin eingetreten sind, wenn der Bau besonders arbeitsintensiv ist oder besondere bautechnische Merkmale aufweist, wenn nach Baubeginn technische Schwierigkeiten bei der Ausführung aufgetreten sind oder wenn es sich um Bauarbeiten von öffentlichem Interesse handelt, die nicht in Artikel 70 Absatz 1 angeführt sind und deren Finanzierung auf mehrere Haushaltsjahre verteilt vorgesehen ist. Wenn für die Verwirklichung des Bauwerkes um öffentliche Beiträge angesucht wurde, hat der Genehmigungsinhaber/die Genehmigungsinhaberin das Recht auf Verlängerung der Frist für den Beginn der Arbeiten bis zu 6 Monaten ab Gewährung des Beitrages, und die Bauarbeiten müssen innerhalb von 3 Jahren ab Gewährung dieses Beitrages abgeschlossen sein. Die Gutachten, die Voraussetzung für den Erlass der Baugenehmigung sind, behalten ihre Gültigkeit. Der Genehmigungsinhaber/die Genehmigungsinhaberin muss der Gemeinde schriftlich sowohl über das Ansuchen um Beiträge als auch über die Gewährung des Beitrages Bescheid geben. 153)
(3) Für alle Eingriffsgenehmigungen wird eine Fristverlängerung für den Baubeginn oder den Bauabschluss auf jeden Fall zugestanden, wenn die von der Baugenehmigung betroffenen Arbeiten auf Veranlassung der Verwaltung oder der Gerichtsbehörde aus Gründen, die sich nachträglich als nicht stichhaltig erweisen, nicht begonnen beziehungsweise nicht abgeschlossen werden konnten.
(4) Zur Durchführung jenes Teils des in der Baugenehmigung angegebenen Vorhabens, der nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeschlossen wird, ist eine neue Genehmigung für die ausständigen Bauarbeiten erforderlich. Bei Bedarf wird auch die Eingriffsgebühr neu berechnet. Die neue Genehmigung muss innerhalb einer angemessenen von der Gemeinde gesetzten Frist, die nicht mehr als 120 Tage betragen darf, beantragt werden, anderenfalls treten die Wirkungen laut Artikel 88 Absatz 10 ein.
(5) Die ZeMeT ist ab dem Tag ihrer Einreichung höchstens 3 Jahre lang rechtswirksam. Für die Durchführung des nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossenen Teils des gemeldeten Vorhabens muss eine neue Meldung gemacht werden. Diese muss innerhalb einer angemessenen von der Gemeinde gesetzten Frist, die nicht mehr als 120 Tage betragen darf, eingereicht werden, andernfalls treten die Wirkungen laut Artikel 91 Absatz 5 ein.
(6) Die als Baugenehmigung oder ZeMeT erworbene Genehmigung verfällt, wenn Raumplanungsvorgaben in Kraft treten, die mit ihr in Widerspruch stehen; dies gilt nicht, wenn die Arbeiten bereits begonnen haben und innerhalb der von den Bezugsvorschriften vorgesehenen Frist abgeschlossen werden.
(7) In der Zeit zwischen der Entwurfsfassung und der endgültigen Genehmigung der Planungsinstrumente der Gemeinde kann die Gemeinde mit begründeter Maßnahme, die dem Interessenten/der Interessentin zuzustellen ist, die Aussetzung der Durchführung von genehmigungspflichtigen Maßnahmen anordnen, wenn diese die Durchführung der genannten Planungsinstrumente kompromittieren oder kostspieliger machen würden. Die Pflicht zur Entschädigung des Interessenten/der Interessentin, der/die in gutem Glauben gehandelt hat, bleibt aufrecht. Die Entschädigung ist von jener öffentlichen Verwaltung zu zahlen, in deren Interesse die Aussetzung verfügt worden ist.
(8) Der Bauleiter/Die Bauleiterin teilt das Datum des effektiven Baubeginns mit Angabe des Unternehmens, an das die Arbeiten vergeben werden sollen, der Gemeinde mit.