(1) Die Konzessionen und die Genehmigungen werden von den zuständigen Organisationseinheiten für Straßendienst, Mobilität und Vermögensverwaltung erteilt. Die entsprechenden Maßnahmen enthalten folgende Angaben:
a) Dauer der Besetzung und vorgesehene Nutzung,
b) genaues Ausmaß der Besetzung in Quadrat- oder Laufmetern,
c) Auflagen, die der Inhaber/die Inhaberin der Konzession oder Genehmigung erfüllen muss.
(2) Bei jeder Konzession oder Genehmigung sind ferner die in Absatz 3 genannten allgemeinen Vorschriften sowie die technischen und besonderen Vorschriften zu beachten, die von Fall zu Fall je nach Art der Konzession oder Genehmigung festzulegen sind, unter Berücksichtigung der einschlägigen spezifischen technischen Vorschriften. Bei Erteilung der Konzession muss der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin das Auflagenheft mit den einzuhaltenden Bedingungen und besonderen Vorschriften als Zeichen der Annahme unterzeichnen.
(3) Die Gewährung der Konzession oder die Genehmigung erfolgt:
a) befristet: bei Konzessionen beträgt die Höchstdauer 29 Jahre,
b) unbeschadet der Rechte Dritter,
c) mit der Verpflichtung des Inhabers/der Inhaberin der Konzession oder Genehmigung, allfällige Schäden zu ersetzen, die durch die Tätigkeiten entstehen, für deren Durchführung der öffentliche Grund besetzt wird,
d) mit Vorbehalt des Rechts des Landes, falls erforderlich, weitere Verpflichtungen aufzuerlegen, einschließlich einer Sicherheitsleistung durch Hinterlegung einer nicht verzinslichen Kaution oder durch Leistung einer Bürgschaft für die Wiederherstellung des Zustands vor der Besetzung.
(4) Die Höhe der allfälligen Kaution oder Bürgschaft wird jeweils vom zuständigen Landesamt festgesetzt, das die Auferlegung dieser Verpflichtung begründet, falls dies beantragt wird.
(5) Körperschaften und Gesellschaften, die öffentliche Dienste versehen, können nach Leistung einer einmaligen Bürgschaft von der Hinterlegung der für die einzelnen Anträge zu leistenden Kautionen befreit werden.