(1) Als dauerhafte Besetzungen gelten ständige Besetzungen mit oder ohne Errichtung von Bauwerken, die sich über mindestens ein Jahr erstrecken. Diese Besetzungen sind konzessionspflichtig.
(2) Als zeitweilige Besetzungen gelten auch mit der Errichtung von Bauwerken verbundene Besetzungen, die sich über weniger als ein Jahr erstrecken. Die Besetzungen betreffend Baustellen sind immer als zeitweilig zu betrachten, unabhängig von ihrer Dauer. Diese Besetzungen müssen genehmigt werden.