(1) Die Konzession und die Genehmigung verfallen, wenn:
a) der Inhaber/die Inhaberin oder seine/ihre Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerinnen die darin enthaltenen Auflagen nicht erfüllen,
b) ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über die Besetzung von Grund vorliegt,
c) vom Recht auf Besetzung rechtswidrig Gebrauch gemacht wird oder seine Ausübung im Widerspruch zu den geltenden Rechtsvorschriften und Verordnungen steht,
d) die Raten der Gebühr laut den Artikeln 14 und folgende und die Verzugszinsen laut Artikel 29 nicht fristgerecht gezahlt werden.