(1) Der Inhaber/Die Inhaberin der Konzession oder Genehmigung ist verpflichtet, diese Verordnung, die geltenden einschlägigen technischen Vorschriften und die in der Konzession oder Genehmigung enthaltenen Vorschriften über die Nutzungsart zu beachten.
(2) Bei Besetzungen, die mit der Errichtung von Bauwerken verbunden sind, ist der Inhaber/die Inhaberin der Konzession oder Genehmigung verpflichtet, nach der Besetzung auf eigene Kosten den früheren Zustand der Fläche wiederherzustellen und eventuell dort gelagertes Material zu entfernen.
(3)Der Inhaber/Die Inhaberin der Konzession oder Genehmigung muss die öffentliche Fläche oder den öffentlichen Grund, auch Untergrund und Luftraum so nutzen, dass andere nicht in der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt oder behindert werden und Dritten kein Schaden zugefügt wird. Er/Sie muss außerdem für die einwandfreie Instandhaltung der errichteten Bauwerke sorgen.
(4) Der Inhaber/Die Inhaberin der Konzession oder Genehmigung muss die Urkunden und sonstigen Dokumente, welche die Rechtmäßigkeit der Besetzung nachweisen, aufbewahren und sie auf Aufforderung des von der Landesverwaltung beauftragten Personals vorweisen. Er/Sie muss außerdem den Verlust, die Zerstörung oder die Entwendung dieser Schriftstücke unverzüglich der Landesverwaltung melden, die daraufhin auf Kosten des/der Betroffenen ein Duplikat ausstellt.