(1) Will der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin keine Erneuerung der Konzession beantragen, so ist dies mindestens 30 Tage vor Ablauf der Konzession laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der zuständigen Organisationseinheit für Straßendienst, Mobilität oder Vermögensverwaltung mitzuteilen.