(1) Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 2 ist die Konzession oder Genehmigung zur Besetzung öffentlicher Straßen und Flächen sowie von öffentlichem Grund, auch als Untergrund und Luftraum, nicht übertragbar.
(2) Verstirbt der Inhaber/die Inhaberin einer Konzession oder Genehmigung oder tritt dieser/diese das Eigentum an der unbeweglichen Sache oder die Tätigkeit, in Bezug auf welche die Besetzung gewährt wurde, an Dritte ab, so müssen die Berechtigten oder die Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerinnen dies rechtzeitig mitteilen, damit die Konzession umgeschrieben oder eine neue Genehmigung erteilt werden kann. Diese Mitteilung muss die Eckdaten der jeweiligen Konzession bzw. Genehmigung enthalten.
(3) Die Umschreibung der Konzession erfolgt durch die zuständige Organisationseinheit für Straßendienst, Mobilität oder Vermögensverwaltung.
(4) Der neue Inhaber/Die neue Inhaberin der Konzession oder Genehmigung muss die gesamte Gebühr und jeden anderen mit der Konzession oder Genehmigung zusammenhängenden Betrag bezahlen, sollten diese nicht schon vom vorherigen Inhaber/von der vorherigen Inhaberin bezahlt worden sein.