(1) Die zuständigen Organisationseinheiten für Straßendienst, Mobilität und Vermögensverwaltung:
a) überwachen und kontrollieren die Besetzungen von öffentlichen Straßen und Flächen sowie von öffentlichem Grund, auch Untergrund und Luftraum,
b) aktualisieren laufend die Register der Konzessionen und Genehmigungen.
(2) Aus den Registern laut Absatz 1 Buchstabe b) gehen hervor: Grundstück, Eisenbahntrasse, Straße, Ort, Kilometerzahl, Straßenseite, Vor- und Zuname, Domizil und Steuernummer des Inhabers/der Inhaberin der Konzession oder Genehmigung, Gegenstand der Besetzung, Ausmaß der betreffenden Fläche, Datum und Nummer des Aktes, Ablauf der Konzession oder Genehmigung.