(1) Das für die Führung der Seilbahnanlagen zuständige Personal gewährleistet einen sicheren und regelmäßigen öffentlichen Betrieb. In der Regel setzt sich dieses Personal zusammen aus:
- dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin,
- dem Maschinisten/der Maschinistin,
- dem Seilbahnwart/der Seilbahnwartin in der Umlenk- und Zwischenstation sowie dem Wagenbegleiter/der Wagenbegleiterin,
- einer je nach Merkmalen und Verkehrsaufkommen der Anlage ausreichenden Anzahl von weiteren Seilbahnwarten/ Seilbahnwartinnen.
(2) Bei Anlagen mit Fernüberwachung der Stationen kann auf die Anwesenheit des Personals bei der Anlage verzichtet werden. Die Betriebsvorschriften müssen die dafür notwendigen Bedingungen beinhalten.
(3) Bei besonders komplexen Anlagen kann das zuständige Landesamt verlangen, dass die Aufgaben des Seilbahnwartes/der Seilbahnwartin von einer Person ausgeführt werden, die die Befähigung für einen Maschinisten/eine Maschinistin der entsprechenden Kategorie besitzt.
(4) Der Betriebsleiter/Die Betriebsleiterin kann für mehrere Anlagen tätig sein; diese müssen jedoch ein System miteinander verbundener Anlagen bilden oder umgehend erreichbar und mit Kommunikationsmitteln untereinander verbunden sein.
(5) Ist der Betriebsleiter/die Betriebsleiterin für Anlagen tätig, die von mehreren Betreibern betrieben werden, wird die Ernennung von diesen und von den VT unterschrieben.
(6) In der Regel ist eine Häufung von Aufgaben während des Betriebes nicht zulässig.
(7) Eine Aufgabenhäufung kann unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass die mit den Anlagen verbundenen Aufgaben ohne Einschränkungen erfüllt werden können.
(8) Das Personal hat seine Aufgaben sorgfältig auszuführen und die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und anderen Vorschriften zu beachten. Es hat dabei die notwendigen Vorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen zu treffen. Sollte sich trotzdem ein Unfall ereignen, ist das Personal angehalten, jedmögliche Hilfe zu leisten und alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um die Folgen der Schäden zu mildern und zu begrenzen sowie weitere Unfälle zu vermeiden. Das Personal hat auch alle Sorgfalt bei außerordentlichen, nicht von den Betriebsvorschriften vorgesehenen Umständen anzuwenden, um die Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes zu gewährleisten.