(1) Der Betriebsleiter/Die Betriebsleiterin hat die Aufgabe, die in den Betriebsvorschriften enthaltenen und die vom/von der VT erteilten Anweisungen zur Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes auszuführen oder ausführen zu lassen. Falls es die besondere Lage erfordert, hat er/sie aus eigener Initiative einzuschreiten und die erhaltenen Anweisungen durch Maßnahmen zu ergänzen, die die Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes gewährleisten oder wiederherstellen. Der Betriebsleiter/Die Betriebsleiterin: