(1) Um zur Prüfung zugelassen zu werden, reicht der Kandidat/die Kandidatin einen entsprechenden Antrag ein, der bis zu einem Jahr vor Erreichen des in Artikel 13 Absatz 1 festgelegten Mindestalters vorgelegt werden kann. Die Voraussetzungen laut Artikel 13 müssen vor Ausstellung des Befähigungsnachweises durch das zuständige Landesamt festgestellt werden.
(2) In der Regel können nur jene Personen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Betriebsleiter/Betriebsleiterin einreichen, die schon im Besitz der Befähigung als Maschinist/ Maschinistin der gleichen oder einer höheren Anlagenkategorie sind und die mindestens drei Monate als Maschinist/ Maschinistin in einer Anlage derselben Kategorie, für die der Befähigungsnachweis beantragt wurde, oder in einer Anlage der höheren Kategorie gearbeitet haben.
(3) Die Prüfungen werden von einem Techniker/einer Technikerin des zuständigen Landesamtes, der/die mindestens der VI. Funktionsebene angehört, abgenommen. Über die Prüfungen ist ein Protokoll zu erstellen.
(4) Die Prüfungen bestehen aus theoretischen und praktischen Prüfungen über das in Anlage A angeführte Programm. Die Prüfungen für die Anwärter/Anwärterinnen auf den Dienstrang der Kategorie S/b bestehen aus dem in Anlage B angeführten Programm.
(5) Voraussetzung für die Zulassung zu den praktischen Prüfungen ist das Bestehen der theoretischen Prüfungen. Diese umfassen einen schriftlichen und mündlichen Teil; Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist das Bestehen der schriftlichen Prüfung. Für die Anwärter/Anwärterinnen auf den Dienstrang eines Maschinisten/einer Maschinistin der Kategorien M, S/a und S/b ist die praktische Prüfung nicht erforderlich, falls der/die VT ihre Eignung nach einer Ausbildung von mindestens drei Monaten in einer Anlage derselben Kategorie bestätigt.
(6) Das Personal hat sich beim Übertritt in einen höheren Dienstrang oder in eine höhere Kategorie einer Prüfung laut Absatz 3 zu unterziehen.
(7) Bei Vorlage gleichwertiger gültiger Befähigungsnachweise zusammen mit dem unterzeichneten Lebenslauf beschränkt sich die Prüfung auf eine mündliche Prüfung über die Bereiche gemäß Anlage A und Anlage B. Hinsichtlich der Qualifikation und der Anlagenkategorie, für welche der Befähigungsnachweis beantragt wird, werden ausschließlich jene Nachweise anerkannt, die die uneingeschränkte Durchführung der in diesem Dekret festgelegten Aufgaben ermöglichen. 2)
(8) Bei Vorlage eines gültigen Nachweises über eine Lehrabschlussprüfung oder eines sonstigen spezifischen Studientitels in Bezug auf das Berufsbild Seilbahntechniker/Seilbahntechnikerin kann das Amt entscheiden, die Prüfung auf eine mündliche und praktische Prüfung über die Bereiche gemäß Anlage A und B zu beschränken. 3)