(1) Der/Die für die Seilbahnanlagen zuständige VT laut Artikel 26 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, muss ein Ingenieur/eine Ingenieurin mit fünfjähriger Hochschulausbildung und mit Befähigung zur Berufsausübung im Staatsgebiet sein; für die Skilifte kann als VT ein diplomierter Gewerbetechniker/eine diplomierte Gewerbetechnikerin oder ein Techniker/eine Technikerin mit gleichwertigem Schulabschluss eingesetzt werden. Der/Die VT muss auf jeden Fall im betreffenden Berufsverzeichnis eingetragen sein und besondere Fachkenntnisse auf dem Sachgebiet Seilbahnwesen besitzen.
(2) Der/Die VT muss im einschlägigen Verzeichnis des zuständigen Landesamtes eingetragen sein; die Eintragung in dieses Verzeichnis erfolgt auf ordnungsgemäß dokumentierten Antrag der interessierten Person, nachdem das entsprechende Fachwissen durch eine schriftliche und mündliche Prüfung festgestellt wurde. Die Prüfungen betreffen das in Anlage C angeführte Programm und werden von mindestens zwei Ingenieuren/Ingenieurinnen des zuständigen Landesamtes abgenommen. Über die Prüfungen ist ein Protokoll zu erstellen.
(3) Um die Anerkennung der Eignung für die Funktion des/der VT zu erhalten, muss die interessierte Person beim zuständigen Landesamt einen entsprechenden Antrag stellen, in dem sie die Anlagenkategorie angibt, für welche die Eignung beantragt wird, und dem sie folgende Unterlagen beifügt:
- Erklärung zum Ersatz einer Bescheinigung gemäß Artikel 46 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, über die Einschreibung in die jeweilige Berufskammer,
- Lebenslauf mit Angabe der bisher im Bereich Seilbahnwesen durchgeführten Tätigkeiten.
(4) Der/Die VT wird vom Betreiber ernannt und bestätigt mit der Unterschrift die Annahme des Auftrages. Die Ernennung wird mit der Zustimmung des zuständigen Landesamtes rechtskräftig.
(5) Der Verzicht des/der VT auf den Auftrag oder seine/ihre Enthebung durch den Betreiber ist dem zuständigen Landesamt und, in letzterem Fall, auch der betroffenen Person mindestens vier Monate vor Beendigung des Auftrags mitzuteilen.
(6) Die Ersetzung des/der VT kann mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Landesamtes abweichend von der in Absatz 5 gesetzten Frist erfolgen, und zwar im Falle erwiesener Notwendigkeit oder im Einvernehmen zwischen den Beteiligten oder bei schwerwiegender Nichterfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch den Betreiber oder den/die VT, die dem zuständigen Landesamt von einer der Parteien gemeldet wurde.
(7) Das zuständige Landesamt kann mit begründeter Maßnahme gegebenenfalls auch die unverzügliche Ersetzung des/der VT fordern.