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g) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Mai 2021, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zum Personal von Seilbahnanlagen, die für den öffentlichen Betrieb bestimmt sind

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Juni 2021, Nr. 22.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Pflichten des Betreibers sowie die Voraussetzungen und Aufgaben des Personals von Seilbahnanlagen, die für den öffentlichen Betrieb bestimmt sind, in Durchführung von Artikel 26 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 2 (Betreiber und Personal)

(1) Mit dem Seilbahnbetrieb betraut sind:

  1. der Betreiber,
  2. der verantwortliche Techniker/die verantwortliche Technikerin,
  3. das Betriebspersonal.

Art. 3 (Pflichten des Betreibers)

(1) Der Betreiber ist dazu verpflichtet:

  1. gemäß Artikel 4 für die Ernennung oder Ersetzung des verantwortlichen Technikers/der verantwortlichen Technikerin, in der Folge als VT bezeichnet, zu sorgen,
  2. im Einvernehmen mit dem/der VT das in den Betriebsvorschriften vorgesehene Personal einzustellen, das erforderlich ist, um die Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes zu gewährleisten. Innerhalb von 5 Tagen ab Aufnahme des Beförderungsdienstes übermittelt der Betreiber dem zuständigen Landesamt das vom/von der VT und vom Betriebsleiter/von der Betriebsleiterin gegengezeichnete Verzeichnis des eingestellten Betriebspersonals mit Angabe von Name und Dienstrang sowie der Eckdaten des Befähigungsnachweises. Dieses Verzeichnis ist ab genannter Aufnahme in der Seilbahnanlage bereitzuhalten. Jede während der Betriebsperiode eingetretene Personalstandsänderung ist innerhalb von 5 Tagen wie oben beschrieben mitzuteilen,
  3. die Bestimmungen laut Artikel 26 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, sowie die Vorschriften und Weisungen, die vom zuständigen Landesamt und vom/von der VT erlassen werden, einzuhalten,
  4. die Bestellungen von Verschleiß-, Vorrats- und Ersatzmaterial laut den Anweisungen des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin oder des/der VT aufzugeben und, soweit dies von den technischen Sicherheitsbestimmungen für den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen vorgeschrieben ist, für die Bereitstellung von geeigneten Räumen sowohl für die Lagerung von Material und Werkzeugen als auch für laufende Instandhaltungsarbeiten zu sorgen,
  5. die vom zuständigen Landesamt oder vom/von der VT zur Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes geforderten Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten ausführen zu lassen,
  6. Verträge mit den örtlichen Verbänden oder Vereinen abzuschließen, in denen sich diese verpflichten, bei Bedarf Mittel und geeignetes Personal in ausreichender Anzahl für eine Bergung der Fahrgäste und für die regelmäßig durchzuführenden Bergungsübungen zur Verfügung zu stellen,
  7. den Beginn und das voraussichtliche Ende des Saisonbetriebes und die Zeit der Außerbetriebsetzung der Anlage bei durchgehendem Betrieb aus Instandhaltungs- oder anderen Gründen in den darauffolgenden 5 Tagen dem zuständigen Landesamt mitzuteilen,
  8. den öffentlichen Seilbahnbetrieb einzustellen, falls der Anlage kein/keine VT mehr vorsteht und dies dem zuständigen Landesamt unverzüglich mitzuteilen,
  9. das Betriebspersonal mit Publikumskontakt anstatt mit dem Erkennungsabzeichen laut Artikel 26 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, mit Dienstkleidung oder Sonstigem auszustatten, damit es während des öffentlichen Betriebes leicht erkennbar ist,
  10. die Betriebstagebücher für mindestens 5 Jahre zur Verfügung des zuständigen Landesamtes aufzubewahren.

Art. 4 (Ernennung, Ersetzung, Verzicht des verantwortlichen Technikers/der verantwortlichen Technikerin)

(1) Der/Die für die Seilbahnanlagen zuständige VT laut Artikel 26 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, muss ein Ingenieur/eine Ingenieurin mit fünfjähriger Hochschulausbildung und mit Befähigung zur Berufsausübung im Staatsgebiet sein; für die Skilifte kann als VT ein diplomierter Gewerbetechniker/eine diplomierte Gewerbetechnikerin oder ein Techniker/eine Technikerin mit gleichwertigem Schulabschluss eingesetzt werden. Der/Die VT muss auf jeden Fall im betreffenden Berufsverzeichnis eingetragen sein und besondere Fachkenntnisse auf dem Sachgebiet Seilbahnwesen besitzen.

(2) Der/Die VT muss im einschlägigen Verzeichnis des zuständigen Landesamtes eingetragen sein; die Eintragung in dieses Verzeichnis erfolgt auf ordnungsgemäß dokumentierten Antrag der interessierten Person, nachdem das entsprechende Fachwissen durch eine schriftliche und mündliche Prüfung festgestellt wurde. Die Prüfungen betreffen das in Anlage C angeführte Programm und werden von mindestens zwei Ingenieuren/Ingenieurinnen des zuständigen Landesamtes abgenommen. Über die Prüfungen ist ein Protokoll zu erstellen.

(3) Um die Anerkennung der Eignung für die Funktion des/der VT zu erhalten, muss die interessierte Person beim zuständigen Landesamt einen entsprechenden Antrag stellen, in dem sie die Anlagenkategorie angibt, für welche die Eignung beantragt wird, und dem sie folgende Unterlagen beifügt:

  1. Erklärung zum Ersatz einer Bescheinigung gemäß Artikel 46 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, über die Einschreibung in die jeweilige Berufskammer,
  2. Lebenslauf mit Angabe der bisher im Bereich Seilbahnwesen durchgeführten Tätigkeiten.

(4) Der/Die VT wird vom Betreiber ernannt und bestätigt mit der Unterschrift die Annahme des Auftrages. Die Ernennung wird mit der Zustimmung des zuständigen Landesamtes rechtskräftig.

(5) Der Verzicht des/der VT auf den Auftrag oder seine/ihre Enthebung durch den Betreiber ist dem zuständigen Landesamt und, in letzterem Fall, auch der betroffenen Person mindestens vier Monate vor Beendigung des Auftrags mitzuteilen.

(6) Die Ersetzung des/der VT kann mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Landesamtes abweichend von der in Absatz 5 gesetzten Frist erfolgen, und zwar im Falle erwiesener Notwendigkeit oder im Einvernehmen zwischen den Beteiligten oder bei schwerwiegender Nichterfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch den Betreiber oder den/die VT, die dem zuständigen Landesamt von einer der Parteien gemeldet wurde.

(7) Das zuständige Landesamt kann mit begründeter Maßnahme gegebenenfalls auch die unverzügliche Ersetzung des/der VT fordern.

Art. 5 (Aufgaben des verantwortlichen Technikers/der verantwortlichen Technikerin)

(1) Der/Die VT:

  1. verfasst für Neuanlagen anhand der vom zuständigen Landesamt vorbereiteten Vorlage die Betriebsvorschriften laut Artikel 26 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, und passt diese nach Anhören des Betreibers und der Herstellerfirma den besonderen Erfordernissen der einzelnen Anlagen an, unter Berücksichtigung der eventuell von der Abnahmekommission vorgeschriebenen besonderen Vorschriften und Betriebsmodalitäten. Für bestehende Anlagen unterbreitet er/sie dem zuständigen Landesamt allfällige Änderungsvorschläge für die Betriebsvorschriften, damit diese den geänderten technischen und betrieblichen Erfordernissen angeglichen werden können,
  2. überprüft, ob die von den Bergungskräften verwendete Bergeausrüstung mit der Anlage kompatibel ist,
  3. legt gemäß den Betriebsvorschriften die Anzahl der in den verschiedenen Betriebszeiten notwendigen Bediensteten fest,
  4. stimmt der Einstellung von nicht befähigten Bediensteten, die an der Anlage praktisch ausgebildet werden sollen, zu, vorbehaltlich der ständigen Beaufsichtigung durch befähigte Bedienstete,
  5. bewilligt die Einstellung von befähigtem Personal, das vom Betreiber vorgeschlagen wird, nachdem überprüft wurde, dass es die Anforderungen für die Ausübung der entsprechenden Aufgaben erfüllt,
  6. teilt allfällige Bemerkungen über das im Dienst befindliche Personal dem Betreiber und dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin mit,
  7. enthebt die Bediensteten, die er/sie für die Ausführung der ihnen anvertrauten Aufgaben für nicht geeignet hält, mit einer an den Betreiber übermittelten schriftlichen Dienstanweisung vom Dienst,
  8. unterstützt den Betriebsleiter/die Betriebsleiterin bei der Schulung des Personals,
  9. ergänzt bei Bedarf die Anweisungen für die Bedienung der Anlage und die in den Betriebsvorschriften vorgesehenen Überprüfungen und Proben, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den Herstellerfirmen, und passt die Vorlage des Betriebstagebuches entsprechend an,
  10. führt die vorgeschriebenen jährlichen Überprüfungen und Proben sowie die bei Wiederaufnahme des öffentlichen Betriebes und in außerordentlichen Fällen anfallenden Überprüfungen und Proben durch, um Erhaltungszustand, die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit aller Anlagenteile festzustellen,
  11. überprüft nach eigenem Ermessen oder auf Ersuchen des Betreibers oder des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin die Anlage während des öffentlichen Betriebes, um deren Sicherheit und einwandfreies Funktionieren festzustellen; diese Überprüfungen erfolgen regelmäßig, mindestens monatlich, und umfassen auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Abfassung der Betriebstagebücher,
  12. hinterlegt vor Aufnahme des öffentlichen Betriebes das Protokoll der jährlichen Überprüfungen und Proben, der Überprüfungen und Proben für die Wiederaufnahme des Saisonbetriebes oder der außerordentlichen Überprüfungen und Proben in der Anlage und übermittelt dem zuständigen Landesamt innerhalb von 20 Tagen ab dem genannten Zeitpunkt eine Kopie davon; das Protokoll enthält insbesondere allfällige zusätzliche Vorschriften für den Betreiber und den Betriebsleiter/die Betriebsleiterin im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten und die beim Betrieb zu befolgenden Anweisungen, um die Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebs zu gewährleisten,
  13. unterhält die Beziehungen zum zuständigen Landesamt und informiert den Betreiber über technische Angelegenheiten, die die Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes betreffen,
  14. hält eine Kopie aller Weisungen, Meldungen und Betriebsvorschriften für das zuständige Landesamt bereit,
  15. überprüft die ordnungsgemäße Ausführung des Spleißes der Seile und bei Seilen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG zertifiziert sind, gegenzeichnet er/sie den entsprechenden Bericht,
  16. beteiligt sich an den in Absatz 2 angeführten Arbeiten,
  17. bewertet die zerstörungsfreien Prüfungen an Seilen, Bauteilen und Bauwerken der Anlage, erfüllt die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und zieht die notwendigen Schlussfolgerungen über eine mögliche Weiterverwendung dieser Teile,
  18. übermittelt dem zuständigen Landesamt innerhalb von 5 Tagen ab ihrem Eintreten einen Bericht über Unfälle oder Ursachen, welche den ordnungsgemäßen und sicheren Seilbahnbetrieb stören oder gestört haben, und teilt dem zuständigen Landesamt unverzüglich bedeutende Unfälle oder Ereignisse mit, die die Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes stören oder gestört haben,
  19. legt die an der betreffenden Anlage oder an einer ähnlichen Anlage durchzuführenden Bergungsübungen fest,
  20. überprüft und bestätigt die Einhaltung sämtlicher erlassener Vorschriften,
  21. erkennt die Eignung der Anwärter und Anwärterinnen für den Dienstrang Seilbahnwart/Seilbahnwartin gemeinsam mit dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin an, nachdem die geistigen und körperlichen Voraussetzungen festgestellt wurden,
  22. erstellt das Kontroll- und Wartungsregister, wobei er/sie in Abstimmung mit dem Betreiber, auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen und der Anleitungen des Herstellers, sämtliche Kontrollen und notwendigen periodischen Wartungsarbeiten plant und vorbereitet, um den Erhaltungszustand der Anlage und die Betriebssicherheit festzustellen und zu gewährleisten, und beaufsichtigt diese Kontrollen und Wartungsarbeiten,
  23. übermittelt dem zuständigen Landesamt vor der Aufnahme des Beförderungsdienstes eine Erklärung über das positive Ergebnis der obgenannten Kontrollen und Prüfungen, die Durchführung aller vorgeschriebenen Kontroll- und Wartungsarbeiten, das positive Urteil über die Zulässigkeit der Seile und die Wiederaufnahme oder Fortsetzung des Betriebes,
  24. teilt dem zuständigen Landesamt das Datum der außerordentlichen Überprüfungen rechtzeitig mit, um eine eventuelle Teilnahme an der Überprüfung zu ermöglichen.

(2) Der/Die VT leitet persönlich Folgendes:

  1. jährliche Überprüfungen und Proben für die Anlagen mit durchgehendem öffentlichen Betrieb,
  2. Überprüfungen und Proben für die Wiederaufnahme des öffentlichen Betriebes,
  3. außerordentliche Überprüfungen und Proben,
  4. Überprüfung der Endverbindungen der Seile und der vom Betriebsleiter/von der Betriebsleiterin angegebenen oder mit magnetinduktiver Prüfung angezeigten Seilabschnitte, die Zweifel an der Funktionstüchtigkeit aufkommen lassen, sowie Überprüfung jener Tragseilabschnitte, die einer regelmäßigen Biegebelastung ausgesetzt sind,
  5. Überprüfung all jener Anlagenteile, die nach Angabe des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin Zweifel an der Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes aufkommen lassen,
  6. Bergungsübungen,
  7. Arbeiten zur Herstellung der Vergussköpfe, mit Ausnahme jener, für welche die Konformitätserklärung gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG ausgestellt wird.

Art. 6 (Betriebspersonal von Seilbahnen)

(1) Das für die Führung der Seilbahnanlagen zuständige Personal gewährleistet einen sicheren und regelmäßigen öffentlichen Betrieb. In der Regel setzt sich dieses Personal zusammen aus:

  1. dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin,
  2. dem Maschinisten/der Maschinistin,
  3. dem Seilbahnwart/der Seilbahnwartin in der Umlenk- und Zwischenstation sowie dem Wagenbegleiter/der Wagenbegleiterin,
  4. einer je nach Merkmalen und Verkehrsaufkommen der Anlage ausreichenden Anzahl von weiteren Seilbahnwarten/ Seilbahnwartinnen.

(2) Bei Anlagen mit Fernüberwachung der Stationen kann auf die Anwesenheit des Personals bei der Anlage verzichtet werden. Die Betriebsvorschriften müssen die dafür notwendigen Bedingungen beinhalten.

(3) Bei besonders komplexen Anlagen kann das zuständige Landesamt verlangen, dass die Aufgaben des Seilbahnwartes/der Seilbahnwartin von einer Person ausgeführt werden, die die Befähigung für einen Maschinisten/eine Maschinistin der entsprechenden Kategorie besitzt.

(4) Der Betriebsleiter/Die Betriebsleiterin kann für mehrere Anlagen tätig sein; diese müssen jedoch ein System miteinander verbundener Anlagen bilden oder umgehend erreichbar und mit Kommunikationsmitteln untereinander verbunden sein.

(5) Ist der Betriebsleiter/die Betriebsleiterin für Anlagen tätig, die von mehreren Betreibern betrieben werden, wird die Ernennung von diesen und von den VT unterschrieben.

(6) In der Regel ist eine Häufung von Aufgaben während des Betriebes nicht zulässig.

(7) Eine Aufgabenhäufung kann unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass die mit den Anlagen verbundenen Aufgaben ohne Einschränkungen erfüllt werden können.

(8) Das Personal hat seine Aufgaben sorgfältig auszuführen und die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und anderen Vorschriften zu beachten. Es hat dabei die notwendigen Vorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen zu treffen. Sollte sich trotzdem ein Unfall ereignen, ist das Personal angehalten, jedmögliche Hilfe zu leisten und alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um die Folgen der Schäden zu mildern und zu begrenzen sowie weitere Unfälle zu vermeiden. Das Personal hat auch alle Sorgfalt bei außerordentlichen, nicht von den Betriebsvorschriften vorgesehenen Umständen anzuwenden, um die Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes zu gewährleisten.

Art. 7 (Aufgaben des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin)

(1) Der Betriebsleiter/Die Betriebsleiterin hat die Aufgabe, die in den Betriebsvorschriften enthaltenen und die vom/von der VT erteilten Anweisungen zur Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes auszuführen oder ausführen zu lassen. Falls es die besondere Lage erfordert, hat er/sie aus eigener Initiative einzuschreiten und die erhaltenen Anweisungen durch Maßnahmen zu ergänzen, die die Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes gewährleisten oder wiederherstellen. Der Betriebsleiter/Die Betriebsleiterin:

  1. hält sich während des öffentlichen Betriebes im Bereich der Anlage oder Anlagen, für die er/sie verantwortlich ist, auf und ist jederzeit auch über Telefon oder Funktelefon erreichbar,
  2. kontrolliert die Anlage und die Ordnungsmäßigkeit des Fahrgastverkehrs,
  3. überwacht die Tätigkeit des Personals und dessen korrektes Verhalten gegenüber den Fahrgästen und meldet dem/der VT eventuelles Fehlverhalten,
  4. überprüft regelmäßig den Zustand der Seile,
  5. sorgt für die Instandhaltung der Anlagen und der in seine Zuständigkeit fallenden Bergegeräte gemäß den Programmen und Anweisungen der Hersteller und des/der VT, wobei er/sie das Kontroll- und Wartungsregister führt und gegenzeichnet,
  6. sorgt für die Durchführung der Überprüfungen und Proben in seiner Zuständigkeit und füllt die diesbezüglichen Protokollvordrucke aus; kontrolliert, dass die regelmäßigen Überprüfungen, für die der Maschinist/die Maschinistin und die Seilbahnwarte/Seilbahnwartinnen zuständig sind, durchgeführt werden und das Betriebstagebuch ordnungsgemäß geführt wird,
  7. sorgt für die Begehbarkeit des eventuellen Bergungssteigs und für die unverzügliche Einsatzbereitschaft des Personals und der für die Bergung notwendigen Mittel, soweit dies in der Verantwortung des Betreibers liegt, und führt regelmäßig Bergungsübungen mit den dafür vorgesehenen Einsatzkräften durch,
  8. verständigt bei Unfällen auf der Anlage oder Ereignissen, die eine Gefahr während des Betriebes darstellen könnten, unverzüglich den Betreiber und den/die VT,
  9. meldet dem/der VT und dem Betreiber Schäden, Fehler oder Störungen bei den Anlagen unverzüglich, um diesbezüglich Anweisungen zu erhalten,
  10. sorgt für die Einhaltung der öffentlichen Betriebszeiten,
  11. sorgt für die einwandfreie Lagerhaltung der Verschleiß-, Vorrats- und Ersatzteile,
  12. übermittelt dem/der VT und dem Betreiber das Verzeichnis der für den Betrieb und die Instandhaltung notwendigen Verschleiß- und Ersatzteile,
  13. trifft alle notwendigen Vorkehrungen, damit bei schlechter Witterung oder bei besonderen Vorkommnissen die Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes gewährleistet werden kann,
  14. stellt bei Auftreten von Ereignissen und Witterungsbedingungen oder technischen Mängeln, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen, den öffentlichen Betrieb ein, teilt dies unverzüglich dem Betreiber und dem/der VT mit und trägt das Ereignis oder die Störung und, wenn möglich, die festgestellte Ursache ins Betriebstagebuch ein,
  15. teilt dem Personal, im Rahmen der jeweiligen Befähigung, die Aufgaben zu und überwacht dessen Effizienz, Dienstzeiten und Anwesenheit, auch in Bezug auf das Verkehrsaufkommen,
  16. sorgt dafür, dass die nötige Anzahl von Bediensteten gemäß den Betriebsvorschriften und den Anweisungen des/der VT zur Verfügung steht,
  17. erkennt die Eignung der Anwärter/Anwärterinnen für den Dienstrang Seilbahnwart/Seilbahnwartin gemeinsam mit dem/der VT nach Feststellung der geistigen und körperlichen Voraussetzungen zu,
  18. sorgt für die Wartung und Aufstellung der Beschilderung und der Umzäunungen in den Stationen und längs der Strecke sowie für die Wartung der Brandschutz- und Erste-Hilfe-Ausrüstung,
  19. verwahrt die Vorrichtungen zum Überbrücken von Sicherheitseinrichtungen und ist bei nachgewiesener Notwendigkeit für ihre Verwendung oder für die Ermächtigung des Maschinisten/der Maschinistin zu ihrer Verwendung verantwortlich,
  20. trägt die getätigten Überbrückungen im Betriebstagebuch ein oder stellt sicher, dass die von ihm/ihr ausdrücklich erlaubten Überbrückungen vermerkt worden sind,
  21. bewahrt das Kontroll- und Wartungsregister auf,
  22. leistet die erforderliche Hilfe während der Bergung oder leitet diese gemäß Bergungsplan,
  23. sorgt dafür, dass in der Kommandokabine der Umlenkstation und der eventuellen Zwischenstation ein Verzeichnis mit den Aufgaben des zuständigen Seilbahnwartes/der zuständigen Seilbahnwartin angeschlagen ist; sorgt dafür, dass die Diensträume, die Gebäude und die Umgebung der Stationen immer sauber, in Ordnung und frei von überflüssigem Material gehalten werden,
  24. verbietet die Beförderung von Personen oder Sachen, die nach eigenem Ermessen die Sicherheit und die Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes beeinträchtigen können.

Art. 8 (Aufgaben des Maschinisten/der Maschinistin)

(1) Der Maschinist/ Die Maschinistin:

  1. bedient und überwacht die Anlage, gegebenenfalls mit Unterstützung der Seilbahnwarte/Seilbahnwartinnen, und achtet dabei auch auf die Funktionstüchtigkeit sämtlicher Maschinen, der Sicherheitsvorrichtungen und aller anderen Teile der Anlage,
  2. hält sich in nächster Nähe des Kommandostandes auf, um das einwandfreie Funktionieren der gesamten Anlage überwachen und bei Bedarf einschreiten zu können,
  3. führt die vorgeschriebenen täglichen Überprüfungen und Proben mit Hilfe der Seilbahnwarte/Seilbahnwartinnen durch und sorgt für das vorschriftsgemäße Führen des Betriebstagebuches, soweit es die eigene Zuständigkeit betrifft,
  4. setzt bei Störfällen oder Unregelmäßigkeiten während des öffentlichen Betriebes die Anlage still, berichtet dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin unverzüglich darüber und wartet die entsprechenden Anweisungen ab; in dringenden Fällen ergreift er/sie unmittelbar Maßnahmen und vermerkt den Vorfall samt den getroffenen Maßnahmen im Betriebstagebuch,
  5. arbeitet mit dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin nach dessen/deren Anweisungen bei allen technischen Tätigkeiten und bei der Bergung von Fahrgästen zusammen,
  6. vergewissert sich nach Dienstschluss oder bei Betriebsunterbrechungen, dass sich kein Fahrgast in den Fahrzeugen befindet,
  7. überwacht den einsehbaren Streckenabschnitt, beachtet sorgfältig die von den Seilbahnwarten/Seilbahnwartinnen erhaltenen Informationen und achtet insbesondere bei jeder Inbetriebsetzung der Anlage darauf, dass diese ohne Sach- und Personenschaden erfolgt, und holt dafür die Zustimmung der anderen Stationen ein,
  8. verhindert – gegebenenfalls mit Unterstützung der Seilbahnwarte/Seilbahnwartinnen – den unbefugten Zutritt zu den maschinellen Einrichtungen, zum Durchgangsbereich der Fahrgäste oder zum Bewegungsbereich der Fahrzeuge und schreitet bei Fehlverhalten der Fahrgäste ein,
  9. vermerkt vorab im Betriebstagebuch die erforderliche und genehmigte Verwendung der Vorrichtungen zur Überbrückung von Sicherheitseinrichtungen,
  10. stellt im Falle der Stillsetzung der Anlage durch eine Sicherheitseinrichtung die Ursache der Abschaltung fest,
  11. kann auch die in Artikel 9 beschriebenen Aufgaben des Seilbahnwartes/der Seilbahnwartin ausführen, sofern er/sie in der Lage ist, während der Verrichtung der eigenen Aufgaben den Fahrgästen die notwendige Aufmerksamkeit und Hilfe zukommen zu lassen,
  12. prüft, ob sich die Umzäunungen und die Schließvorrichtungen der ihm zugeteilten Station in gutem Zustand befinden,
  13. verhindert bei Ende des öffentlichen Betriebes den Zutritt zu der ihm/ihr zugeteilten Station, indem die Zugänge abgesperrt und die entsprechenden Hinweisschilder angebracht werden.

Art. 9 (Aufgaben des Seilbahnwartes/der Seilbahnwartin)

(1) Der Seilbahnwart/Die Seilbahnwartin:

  1. bleibt während des Betriebes am vom Betriebsleiter/von der Betriebsleiterin zugewiesenen Arbeitsplatz und verrichtet die von den Betriebsvorschriften vorgesehenen Aufgaben,
  2. arbeitet mit dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin und dem Maschinisten/der Maschinistin bei allen technischen Tätigkeiten und bei der Bergung von Fahrgästen zusammen und befolgt ihre Anweisungen.

Art. 10 (Dienstränge, Eignung und Ausstellung der Befähigungsnachweise)

(1) Für das Personal sind folgende Dienstränge festgelegt:

  1. Dienstrang 1: Betriebsleiter/Betriebsleiterin,
  2. Dienstrang 2: Maschinist/Maschinistin,
  3. Dienstrang 3: Seilbahnwart/Seilbahnwartin.

(2) Die Dienstränge beziehen sich auf folgende Kategorien von Anlagen:

Kategorie A: Schrägaufzüge, Schlittenlifte und spezielle Seilbahnanlagen, die nicht unter die folgenden Kategorien fallen,

Kategorie B: Zweiseilbahnen mit Pendelbetrieb oder intermittierendem Betrieb; Standseilbahnen sowie alle in der Kategorie A angegebenen Anlagen,

Kategorie C: Zwei- und Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen oder ähnliche Anlagen; Einseilbahnen mit intermittierendem Betrieb oder ähnliche Anlagen sowie alle in den Kategorien A, M, S/a und S/b angegebenen Anlagen,

Kategorie M: Einseilumlaufbahnen mit ständig am Förderseil verbundenen Fahrzeugen sowie die in den Kategorien S/a und S/b angegebenen Anlagen,

Kategorie S/a: Schlepplifte mit hoher Seilführung, Rodellifte und ähnliche Anlagen sowie die in der Kategorie S/b angegebenen Anlagen,

Kategorie S/b: Schlepplifte mit niederer Seilführung.

(3) Die Anerkennung der Eignung für die Anwärter/Anwärterinnen auf den Dienstrang eines Betriebsleiters/einer Betriebsleiterin und eines Maschinisten/einer Maschinistin erfolgt durch Ausstellung eines Befähigungsnachweises.

(4) Der Befähigungsnachweis wird für folgende Dienstränge ausgestellt:

  1. Dienstrang 1: Betriebsleiter/Betriebsleiterin,
  2. Dienstrang 2: Maschinist/Maschinistin.

(5) Der Befähigungsnachweis wird vom zuständigen Landesamt für jene Anwärter/Anwärterinnen ausgestellt, welche die vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und die in Artikel 13 angeführten Voraussetzungen besitzen.

(6) Der Befähigungsnachweis gilt für die Kategorien laut Absatz 2, sofern er sich auf den gleichen oder auf einen niedrigeren Dienstrang bezieht.

(7) Die Anerkennung der Eignung für die Anwärter/Anwärterinnen auf den in Absatz 1 genannten Dienstrang 3 als Seilbahnwart/ Seilbahnwartin wird vom/von der VT und vom Betriebsleiter/von der Betriebsleiterin vorgenommen, nachdem festgestellt wurde, dass die Anforderungen laut Artikel 13 Absatz 6 gegeben sind. Die Eignung wird durch die Vorlage des Verzeichnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) beim zuständigen Landesamt zuerkannt.

(8) Der/Die VT kann dem Maschinisten/der Maschinistin die Eignung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Betriebsleiters/einer Betriebsleiterin beschränkt auf die Anlage, der dieser/diese zugeteilt ist, zuerkennen, falls er/sie sich durch eine mindestens dreimonatige Arbeit in einer gleichartigen Anlage, einschließlich des Zeitraumes für Bau und Inbetriebsetzung, als geeignet erwiesen hat. Das zuständige Landesamt kann Einwände vorbringen und die Anerkennung aussetzen oder ablehnen; die Ernennung wird erst nach Zustimmung des zuständigen Landesamtes gültig.

Art. 11 (Prüfungen)

(1) Um zur Prüfung zugelassen zu werden, reicht der Kandidat/die Kandidatin einen entsprechenden Antrag ein, der bis zu einem Jahr vor Erreichen des in Artikel 13 Absatz 1 festgelegten Mindestalters vorgelegt werden kann. Die Voraussetzungen laut Artikel 13 müssen vor Ausstellung des Befähigungsnachweises durch das zuständige Landesamt festgestellt werden.

(2) In der Regel können nur jene Personen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Betriebsleiter/Betriebsleiterin einreichen, die schon im Besitz der Befähigung als Maschinist/ Maschinistin der gleichen oder einer höheren Anlagenkategorie sind und die mindestens drei Monate als Maschinist/ Maschinistin in einer Anlage derselben Kategorie, für die der Befähigungsnachweis beantragt wurde, oder in einer Anlage der höheren Kategorie gearbeitet haben.

(3) Die Prüfungen werden von einem Techniker/einer Technikerin des zuständigen Landesamtes, der/die mindestens der VI. Funktionsebene angehört, abgenommen. Über die Prüfungen ist ein Protokoll zu erstellen.

(4) Die Prüfungen bestehen aus theoretischen und praktischen Prüfungen über das in Anlage A angeführte Programm. Die Prüfungen für die Anwärter/Anwärterinnen auf den Dienstrang der Kategorie S/b bestehen aus dem in Anlage B angeführten Programm.

(5) Voraussetzung für die Zulassung zu den praktischen Prüfungen ist das Bestehen der theoretischen Prüfungen. Diese umfassen einen schriftlichen und mündlichen Teil; Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist das Bestehen der schriftlichen Prüfung. Für die Anwärter/Anwärterinnen auf den Dienstrang eines Maschinisten/einer Maschinistin der Kategorien M, S/a und S/b ist die praktische Prüfung nicht erforderlich, falls der/die VT ihre Eignung nach einer Ausbildung von mindestens drei Monaten in einer Anlage derselben Kategorie bestätigt.

(6) Das Personal hat sich beim Übertritt in einen höheren Dienstrang oder in eine höhere Kategorie einer Prüfung laut Absatz 3 zu unterziehen.

(7) Bei Vorlage gleichwertiger gültiger Befähigungsnachweise zusammen mit dem unterzeichneten Lebenslauf beschränkt sich die Prüfung auf eine mündliche Prüfung über die Bereiche gemäß Anlage A und Anlage B. Hinsichtlich der Qualifikation und der Anlagenkategorie, für welche der Befähigungsnachweis beantragt wird, werden ausschließlich jene Nachweise anerkannt, die die uneingeschränkte Durchführung der in diesem Dekret festgelegten Aufgaben ermöglichen. 2)

(8) Bei Vorlage eines gültigen Nachweises über eine Lehrabschlussprüfung oder eines sonstigen spezifischen Studientitels in Bezug auf das Berufsbild Seilbahntechniker/Seilbahntechnikerin kann das Amt entscheiden, die Prüfung auf eine mündliche und praktische Prüfung über die Bereiche gemäß Anlage A und B zu beschränken. 3)

2)
Art. 11 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2022, Nr. 24.
3)
Art. 11 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 19. September 2022, Nr. 24.

Art. 12 (Befähigungsnachweis)

(1) Die Befähigungsnachweise müssen folgende Daten beinhalten:

  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohnsitz,
  4. Dienstrang und Anlagenkategorie,
  5. Gültigkeitsdauer,
  6. Nummer des Befähigungsnachweises,
  7. Ausstellungsdatum.

(2) Der Befähigungsnachweis hat eine Gültigkeit von fünf Jahren bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und von drei Jahren bis zum vollendeten 70. Lebensjahr; vollendet der Inhaber/die Inhaberin während der Gültigkeitsperiode des Befähigungsnachweises das 65. Lebensjahr, so beträgt die Gültigkeit des Nachweises drei Jahre. Für Personen, die das 70. Lebensjahr überschritten haben, verringert sich die Gültigkeitsdauer auf ein Jahr. Bei Vollendung des 75. Lebensjahres verfällt der Befähigungsnachweis endgültig für den Dienstrang eines Betriebsleiters/einer Betriebsleiterin und mit dem 80. Lebensjahr endgültig auch für den Dienstrang eines Maschinisten/einer Maschinistin.

(3) Der Befähigungsnachweis kann auf Antrag des Inhabers/der Inhaberin bei Vorhandensein der in Artikel 13 vorgeschriebenen körperlichen und geistigen Tauglichkeit verlängert werden. Sollte der Befähigungsnachweis nicht innerhalb von fünf Jahren nach Verfall verlängert werden, muss die Eignung gemäß Artikel 11 neuerlich nachgewiesen werden. Die Eignungsprüfung laut Artikel 11 ist zu wiederholen, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Bestehen die für die Ausstellung des Befähigungsnachweises erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

(4) Die Gültigkeit des Befähigungsnachweises kann vom zuständigen Landesamt aus schwerwiegenden und nachgewiesenen Gründen oder falls der Inhaber/die Inhaberin nachweislich für einen Unfall oder ein Ereignis, das die Betriebssicherheit beeinträchtigt hat, verantwortlich ist, ausgesetzt werden; weiters kann das zuständige Landesamt die Gültigkeit des Befähigungsnachweises aussetzen, falls nach amtlichen Ermittlungen die berufliche Eignung oder die körperliche und geistige Tauglichkeit nicht mehr gegeben sind. Die Gültigkeit kann nach neuerlicher Feststellung der beruflichen Eignung oder des Vorhandenseins der vorher fehlenden Voraussetzungen wiederhergestellt werden. Wird innerhalb eines Jahres kein Antrag auf Wiederherstellung der Gültigkeit gestellt, wird der Befähigungsnachweis eingezogen.

(5) Die Inhaber/Inhaberinnen von Befähigungsnachweisen müssen dem zuständigen Landesamt mitteilen, wenn Tatsachen oder Umstände eintreten, die eine Überprüfung der vorgeschriebenen geistigen und körperlichen Voraussetzungen erfordern.

(6) Die nach Bestehen einer entsprechenden Prüfung von der Autonomen Provinz Trient ausgestellten Befähigungsnachweise zur Führung von Seilbahnanlagen, die für den öffentlichen Betrieb bestimmt sind, werden auch in Südtirol anerkannt.

Art. 13 (Voraussetzungen für die Ausstellung des Befähigungsnachweises)

(1) Voraussetzung für das Erlangen der Befähigung zum Betriebsleiter/zur Betriebsleiterin ist die Vollendung des 21. Lebensjahres, für alle anderen Dienstränge die Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Der Anwärter/Die Anwärterin muss zusätzlich zur körperlichen und geistigen Tauglichkeit, die für die Dienstränge Betriebsleiter/Betriebsleiterin und Maschinist/Maschinistin erforderlich ist, folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sehschärfe: mindestens 12/10 insgesamt, mit nicht weniger als 4/10 am schlechteren Auge und mindestens 8/10 auf dem besseren Auge, welche mit einer Linsenkorrektur von nicht mehr als -8D oder +8D erzielt werden kann,
  2. Gesichtsfeld: normal,
  3. Farbensinn: normal beim Ishihara Test, der bei Bedarf mit einem zusätzlichem Test ergänzt wird,
  4. Hörleistung: Sprachverständlichkeit auf mindestens 8 m Entfernung insgesamt und auf mindestens 2 m vom Ohr mit der geringeren Hörleistung,
    ab dem 70. Lebensjahr zusätzlich:
  5. Reaktionszeiten: im kombinierten Testverhalten, getrennt nach einfachen optischen und akustischen Signalen, ausreichend schnelle und gleichmäßige Reaktionszeiten, um bei jedem Versuch mindestens auf Stufe 4 einer zehnstufigen Skala klassifiziert zu werden.

(3) Die körperliche und geistige Tauglichkeit wird vom Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes festgestellt, der mit Befugnissen im rechtsmedizinischen Bereich ausgestattet ist. Ebenfalls zur Feststellung befugt sind Ärzte/Ärztinnen der Gesundheitssprengel, Ärzte/Ärztinnen im Stellenplan des Ministeriums für Gesundheitswesen, Ärzte/Ärztinnen im Rang eines Inspektors/einer Inspektorin bei den Italienischen Staatsbahnen („Ferrovie dello Stato“), Berufsmilitärärzte/Berufsmilitärärztinnen im aktiven Dienst oder im Ruhestand, Ärzte/Ärztinnen im Fachstellenplan der Staatspolizei, Ärzte/Ärztinnen im Sanitätsstellenplan der staatlichen Berufsfeuerwehr und Ärzte/Ärztinnen im Rang eines Inspektors/einer Inspektorin des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Die genannten Ärzte/Ärztinnen dürfen die Untersuchung auch dann durchführen, wenn sie nicht mehr den angeführten Verwaltungen oder Korps angehören, sofern sie in den letzten zehn Jahren solche Untersuchungen durchgeführt haben. Das Datum der diesbezüglichen Bescheinigung darf nicht mehr als drei Monate vor Ausstellung des Befähigungsnachweises zurückliegen.

(4) Wer im Besitz eines gültigen Führerscheines der Kategorie C oder D für Kraftfahrzeuge ist, kann als Ersatz für das ärztliche Zeugnis eine Kopie des Führerscheines vorlegen; in diesem Fall entspricht die Gültigkeit des neuen oder verlängerten Befähigungsnachweises jener des Führerscheines, sofern die Einschränkungen laut Artikel 12 Absatz 2 beachtet werden. Enthält der Führerschein Einschränkungen oder Auflagen, die den geforderten körperlichen und geistigen Voraussetzungen entgegenstehen, so sind diese Voraussetzungen gemäß Absatz 3 festzustellen.

(5) Anwärter/Anwärterinnen auf den Dienstrang eines Seilbahnwartes/einer Seilbahnwartin müssen für jede Anlagenkategorie die für den Führerschein der Klasse B notwendigen Anforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit erfüllen; sie sind von der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung an den/die VT befreit, falls sie die Kopie des gültigen Führerscheins vorlegen.

(6) Wer die Verlängerung des Befähigungsnachweises beantragt, muss die Anforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit erfüllen.

(7) Bei Übertritt in einen anderen Dienstrang oder eine andere Kategorie bleibt die Gültigkeitsdauer laut Artikel 12 unverändert, sofern nicht erneut eine Bescheinigung über die körperliche und geistige Tauglichkeit vorgelegt wird.

(8) Der Anwärter/Die Anwärterin darf nicht dem als Nebenstrafe verhängten Verbot der Ausübung des Berufs oder Gewerbes unterliegen.

Art. 14 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2012, Nr. 45 „Durchführungsverordnung über das Personal öffentlicher Seilbahnanlagen“ ist aufgehoben.

Art. 15 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage A
Prüfungsprogramm
Artikel 11 Absatz 4

1. Gegenstand der theoretischen Prüfungen sind für alle Kategorien, mit Ausnahme der Kategorie S/b:

  1. Kenntnisse über Elektrotechnik mit besonderer Berücksichtigung der bei Seilbahnanlagen verwendeten Elektro- und Sicherheitsanlagen,
  2. Kenntnisse über Werkstoffkunde und Verarbeitungstechnologien mit besonderer Berücksichtigung der beim Bau der Seilbahnanlagen verwendeten Werkstoffe, der Seile, der Ausführung der Spleißverbindungen, der Fertigung von Vergussköpfen und der weiteren die Seilbahnanlagen betreffenden Tätigkeiten,
  3. Kenntnisse über die bei Seilbahnanlagen verwendeten Maschinen: Antriebe, Verbrennungsmotoren und Elektromotoren, Getriebe, Bremsen, Fahrzeuge, Laufwerke usw.,
  4. Kenntnisse über den Bau und die Funktionsweise von Seilbahnanlagen: Verankerungen und Endbefestigungen, Spannvorrichtungen, Stationen, Stützen, Tragseilschuhe, Rollenbatterien, Spurweite, Abstände, Vorrichtungen für die Befestigung der Fahrzeuge am Förderseil usw.,
  5. Kenntnisse über die Führung und Instandhaltung der Seilbahnanlagen sowie über die einschlägigen Bestimmungen,
  6. Kenntnisse über den Aufgabenbereich des Seilbahnpersonals,
  7. Verhalten des Personals im Dienst, auch gegenüber den Fahrgästen,
  8. Kenntnisse über die Bestimmungen, die die öffentliche Beförderung mit Seilbahnen betreffen: Genehmigungen, Aufsichtsbehörden, Beförderungsbedingungen, Fahrgastverkehr und entsprechende Kontrolle, Betriebsvorschriften, Verstöße, Verhalten bei Unfällen,

2. Die praktischen Prüfungen umfassen:

Durchführung von Funktionsproben und Einstellarbeiten an der Anlage sowie weitere die Anlage betreffende Tätigkeiten.

3. Der Nachweis der Kenntnisse über „Erste-Hilfe-Leistung“ und „Brandverhütung“ wird vor Ausstellung des Befähigungsnachweises durch Vorlage der Bestätigungen über die Teilnahme an diesen Kursen erbracht, die jeweils eine Mindestdauer von acht Stunden haben müssen.

Anlage B
Prüfungsprogramm der Kategorie S/b
Artikel 11 Absatz 4

1. Gegenstand der theoretischen Prüfungen für die Anwärter und Anwärterinnen auf die Dienstränge für die Anlagenkategorie S/b sind:

  1. Kenntnisse über die Sicherheitsbestimmungen,
  2. Kenntnisse über die Sicherheitsstromkreise,
  3. Kenntnisse über das Funktionieren der Anlage und über die wichtigsten Unfallursachen,
  4. über die Montage und Demontage der Anlage,
  5. Kenntnisse über die wichtigsten mechanischen Anlagenteile,
  6. Kenntnisse über die Betriebsvorschriften,
  7. Kenntnisse über die Zuständigkeiten und Pflichten des Personals.

2. Die praktischen Prüfungen umfassen:

Durchführung von Funktionsproben und Einstellarbeiten an der Anlage sowie weitere die Anlage betreffende Tätigkeiten.

3. Der Nachweis der Kenntnisse über „Erste-Hilfe-Leistung“ und „Brandverhütung“ wird vor Ausstellung des Befähigungsnachweises durch Vorlage der Bestätigungen über die Teilnahme an diesen Kursen erbracht, die jeweils eine Mindestdauer von acht Stunden haben müssen.

Anlage C
Prüfungsprogramm für verantwortliche Techniker und Technikerinnen
Artikel 4 Absatz 2

1. Gegenstand der theoretischen Prüfung für verantwortliche Techniker und Technikerinnen sind:

  1. Kenntnisse über die geltenden und anwendbaren Bestimmungen im Bereich Errichtung und Betrieb von Seilbahnanlagen, die für den öffentlichen Betrieb bestimmt sind, und im Bereich Luftfahrthindernisse,
  2. Kenntnisse über die Durchführungsverordnung zum Personal von Seilbahnanlagen, die für den öffentlichen Betrieb bestimmt sind,
  3. Kenntnisse über die Richtlinien für die Gewährung von Investitionsbeiträgen zum Bau und zur Modernisierung von Seilbahnanlagen,
  4. Kenntnisse über die Betriebsvorschriften der Anlagenkategorie, für die der Befähigungsnachweis beantragt wird,
  5. Kenntnisse über die Bestimmungen für die Errichtung von Gebäuden, Unter- oder Überquerungen und die Ausführung von Arbeiten im Trassenbereich von Seilbahnanlagen,
  6. Kenntnisse über die technischen Bestimmungen für die Inbetriebnahme, die Wartung und das Ablegen von Seilen und deren Endbefestigungen,
  7. Kenntnisse über die Bestimmungen für periodische Revisionen, technische Anpassungen und bauliche Änderungen an Seilbahnanlagen, die für den öffentlichen Betrieb bestimmt sind,
  8. technische Kenntnisse über: Linienberechnung, Mechanik, Prinzipien der Materialermüdung und Methoden zur Durchführung der zerstörungsfreien Überprüfungen,
  9. über die Steueranlagen und die üblichen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen für Seilbahnanlagen.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
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ActionActionA Bestimmungen über den Betrieb von Seilbahnanlagen
ActionActiona) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 21
ActionActionb) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 1
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2017, Nr. 46
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Januar 2018, Nr. 2
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 12. November 2020, Nr. 41
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. November 2020, Nr. 45
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Mai 2021, Nr. 19
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Betreiber und Personal)
ActionActionArt. 3 (Pflichten des Betreibers)
ActionActionArt. 4 (Ernennung, Ersetzung, Verzicht des verantwortlichen Technikers/der verantwortlichen Technikerin)
ActionActionArt. 5 (Aufgaben des verantwortlichen Technikers/der verantwortlichen Technikerin)
ActionActionArt. 6 (Betriebspersonal von Seilbahnen)
ActionActionArt. 7 (Aufgaben des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin)
ActionActionArt. 8 (Aufgaben des Maschinisten/der Maschinistin)
ActionActionArt. 9 (Aufgaben des Seilbahnwartes/der Seilbahnwartin)
ActionActionArt. 10 (Dienstränge, Eignung und Ausstellung der Befähigungsnachweise)
ActionActionArt. 11 (Prüfungen)
ActionActionArt. 12 (Befähigungsnachweis)
ActionActionArt. 13 (Voraussetzungen für die Ausstellung des Befähigungsnachweises)
ActionActionArt. 14 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
ActionActionArt. 15 (Inkrafttreten)
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ActionActionPrüfungsprogramm der Kategorie S/bArtikel 11 Absatz 4
ActionActionPrüfungsprogramm für verantwortliche Techniker und TechnikerinnenArtikel 4 Absatz 2
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2021, Nr. 35
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. September 2022, Nr. 24
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2022, Nr. 29
ActionActionB Maßnahmen für den Bau und den Betrieb von Seilbahnanlagen
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