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g) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Mai 2021, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zum Personal von Seilbahnanlagen, die für den öffentlichen Betrieb bestimmt sind

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Juni 2021, Nr. 22.

Art. 8 (Aufgaben des Maschinisten/der Maschinistin)

(1) Der Maschinist/ Die Maschinistin:

  1. bedient und überwacht die Anlage, gegebenenfalls mit Unterstützung der Seilbahnwarte/Seilbahnwartinnen, und achtet dabei auch auf die Funktionstüchtigkeit sämtlicher Maschinen, der Sicherheitsvorrichtungen und aller anderen Teile der Anlage,
  2. hält sich in nächster Nähe des Kommandostandes auf, um das einwandfreie Funktionieren der gesamten Anlage überwachen und bei Bedarf einschreiten zu können,
  3. führt die vorgeschriebenen täglichen Überprüfungen und Proben mit Hilfe der Seilbahnwarte/Seilbahnwartinnen durch und sorgt für das vorschriftsgemäße Führen des Betriebstagebuches, soweit es die eigene Zuständigkeit betrifft,
  4. setzt bei Störfällen oder Unregelmäßigkeiten während des öffentlichen Betriebes die Anlage still, berichtet dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin unverzüglich darüber und wartet die entsprechenden Anweisungen ab; in dringenden Fällen ergreift er/sie unmittelbar Maßnahmen und vermerkt den Vorfall samt den getroffenen Maßnahmen im Betriebstagebuch,
  5. arbeitet mit dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin nach dessen/deren Anweisungen bei allen technischen Tätigkeiten und bei der Bergung von Fahrgästen zusammen,
  6. vergewissert sich nach Dienstschluss oder bei Betriebsunterbrechungen, dass sich kein Fahrgast in den Fahrzeugen befindet,
  7. überwacht den einsehbaren Streckenabschnitt, beachtet sorgfältig die von den Seilbahnwarten/Seilbahnwartinnen erhaltenen Informationen und achtet insbesondere bei jeder Inbetriebsetzung der Anlage darauf, dass diese ohne Sach- und Personenschaden erfolgt, und holt dafür die Zustimmung der anderen Stationen ein,
  8. verhindert – gegebenenfalls mit Unterstützung der Seilbahnwarte/Seilbahnwartinnen – den unbefugten Zutritt zu den maschinellen Einrichtungen, zum Durchgangsbereich der Fahrgäste oder zum Bewegungsbereich der Fahrzeuge und schreitet bei Fehlverhalten der Fahrgäste ein,
  9. vermerkt vorab im Betriebstagebuch die erforderliche und genehmigte Verwendung der Vorrichtungen zur Überbrückung von Sicherheitseinrichtungen,
  10. stellt im Falle der Stillsetzung der Anlage durch eine Sicherheitseinrichtung die Ursache der Abschaltung fest,
  11. kann auch die in Artikel 9 beschriebenen Aufgaben des Seilbahnwartes/der Seilbahnwartin ausführen, sofern er/sie in der Lage ist, während der Verrichtung der eigenen Aufgaben den Fahrgästen die notwendige Aufmerksamkeit und Hilfe zukommen zu lassen,
  12. prüft, ob sich die Umzäunungen und die Schließvorrichtungen der ihm zugeteilten Station in gutem Zustand befinden,
  13. verhindert bei Ende des öffentlichen Betriebes den Zutritt zu der ihm/ihr zugeteilten Station, indem die Zugänge abgesperrt und die entsprechenden Hinweisschilder angebracht werden.
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