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g) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Mai 2021, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zum Personal von Seilbahnanlagen, die für den öffentlichen Betrieb bestimmt sind

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Juni 2021, Nr. 22.

Art. 5 (Aufgaben des verantwortlichen Technikers/der verantwortlichen Technikerin)

(1) Der/Die VT:

  1. verfasst für Neuanlagen anhand der vom zuständigen Landesamt vorbereiteten Vorlage die Betriebsvorschriften laut Artikel 26 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, und passt diese nach Anhören des Betreibers und der Herstellerfirma den besonderen Erfordernissen der einzelnen Anlagen an, unter Berücksichtigung der eventuell von der Abnahmekommission vorgeschriebenen besonderen Vorschriften und Betriebsmodalitäten. Für bestehende Anlagen unterbreitet er/sie dem zuständigen Landesamt allfällige Änderungsvorschläge für die Betriebsvorschriften, damit diese den geänderten technischen und betrieblichen Erfordernissen angeglichen werden können,
  2. überprüft, ob die von den Bergungskräften verwendete Bergeausrüstung mit der Anlage kompatibel ist,
  3. legt gemäß den Betriebsvorschriften die Anzahl der in den verschiedenen Betriebszeiten notwendigen Bediensteten fest,
  4. stimmt der Einstellung von nicht befähigten Bediensteten, die an der Anlage praktisch ausgebildet werden sollen, zu, vorbehaltlich der ständigen Beaufsichtigung durch befähigte Bedienstete,
  5. bewilligt die Einstellung von befähigtem Personal, das vom Betreiber vorgeschlagen wird, nachdem überprüft wurde, dass es die Anforderungen für die Ausübung der entsprechenden Aufgaben erfüllt,
  6. teilt allfällige Bemerkungen über das im Dienst befindliche Personal dem Betreiber und dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin mit,
  7. enthebt die Bediensteten, die er/sie für die Ausführung der ihnen anvertrauten Aufgaben für nicht geeignet hält, mit einer an den Betreiber übermittelten schriftlichen Dienstanweisung vom Dienst,
  8. unterstützt den Betriebsleiter/die Betriebsleiterin bei der Schulung des Personals,
  9. ergänzt bei Bedarf die Anweisungen für die Bedienung der Anlage und die in den Betriebsvorschriften vorgesehenen Überprüfungen und Proben, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den Herstellerfirmen, und passt die Vorlage des Betriebstagebuches entsprechend an,
  10. führt die vorgeschriebenen jährlichen Überprüfungen und Proben sowie die bei Wiederaufnahme des öffentlichen Betriebes und in außerordentlichen Fällen anfallenden Überprüfungen und Proben durch, um Erhaltungszustand, die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit aller Anlagenteile festzustellen,
  11. überprüft nach eigenem Ermessen oder auf Ersuchen des Betreibers oder des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin die Anlage während des öffentlichen Betriebes, um deren Sicherheit und einwandfreies Funktionieren festzustellen; diese Überprüfungen erfolgen regelmäßig, mindestens monatlich, und umfassen auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Abfassung der Betriebstagebücher,
  12. hinterlegt vor Aufnahme des öffentlichen Betriebes das Protokoll der jährlichen Überprüfungen und Proben, der Überprüfungen und Proben für die Wiederaufnahme des Saisonbetriebes oder der außerordentlichen Überprüfungen und Proben in der Anlage und übermittelt dem zuständigen Landesamt innerhalb von 20 Tagen ab dem genannten Zeitpunkt eine Kopie davon; das Protokoll enthält insbesondere allfällige zusätzliche Vorschriften für den Betreiber und den Betriebsleiter/die Betriebsleiterin im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten und die beim Betrieb zu befolgenden Anweisungen, um die Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebs zu gewährleisten,
  13. unterhält die Beziehungen zum zuständigen Landesamt und informiert den Betreiber über technische Angelegenheiten, die die Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes betreffen,
  14. hält eine Kopie aller Weisungen, Meldungen und Betriebsvorschriften für das zuständige Landesamt bereit,
  15. überprüft die ordnungsgemäße Ausführung des Spleißes der Seile und bei Seilen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG zertifiziert sind, gegenzeichnet er/sie den entsprechenden Bericht,
  16. beteiligt sich an den in Absatz 2 angeführten Arbeiten,
  17. bewertet die zerstörungsfreien Prüfungen an Seilen, Bauteilen und Bauwerken der Anlage, erfüllt die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und zieht die notwendigen Schlussfolgerungen über eine mögliche Weiterverwendung dieser Teile,
  18. übermittelt dem zuständigen Landesamt innerhalb von 5 Tagen ab ihrem Eintreten einen Bericht über Unfälle oder Ursachen, welche den ordnungsgemäßen und sicheren Seilbahnbetrieb stören oder gestört haben, und teilt dem zuständigen Landesamt unverzüglich bedeutende Unfälle oder Ereignisse mit, die die Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes stören oder gestört haben,
  19. legt die an der betreffenden Anlage oder an einer ähnlichen Anlage durchzuführenden Bergungsübungen fest,
  20. überprüft und bestätigt die Einhaltung sämtlicher erlassener Vorschriften,
  21. erkennt die Eignung der Anwärter und Anwärterinnen für den Dienstrang Seilbahnwart/Seilbahnwartin gemeinsam mit dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin an, nachdem die geistigen und körperlichen Voraussetzungen festgestellt wurden,
  22. erstellt das Kontroll- und Wartungsregister, wobei er/sie in Abstimmung mit dem Betreiber, auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen und der Anleitungen des Herstellers, sämtliche Kontrollen und notwendigen periodischen Wartungsarbeiten plant und vorbereitet, um den Erhaltungszustand der Anlage und die Betriebssicherheit festzustellen und zu gewährleisten, und beaufsichtigt diese Kontrollen und Wartungsarbeiten,
  23. übermittelt dem zuständigen Landesamt vor der Aufnahme des Beförderungsdienstes eine Erklärung über das positive Ergebnis der obgenannten Kontrollen und Prüfungen, die Durchführung aller vorgeschriebenen Kontroll- und Wartungsarbeiten, das positive Urteil über die Zulässigkeit der Seile und die Wiederaufnahme oder Fortsetzung des Betriebes,
  24. teilt dem zuständigen Landesamt das Datum der außerordentlichen Überprüfungen rechtzeitig mit, um eine eventuelle Teilnahme an der Überprüfung zu ermöglichen.

(2) Der/Die VT leitet persönlich Folgendes:

  1. jährliche Überprüfungen und Proben für die Anlagen mit durchgehendem öffentlichen Betrieb,
  2. Überprüfungen und Proben für die Wiederaufnahme des öffentlichen Betriebes,
  3. außerordentliche Überprüfungen und Proben,
  4. Überprüfung der Endverbindungen der Seile und der vom Betriebsleiter/von der Betriebsleiterin angegebenen oder mit magnetinduktiver Prüfung angezeigten Seilabschnitte, die Zweifel an der Funktionstüchtigkeit aufkommen lassen, sowie Überprüfung jener Tragseilabschnitte, die einer regelmäßigen Biegebelastung ausgesetzt sind,
  5. Überprüfung all jener Anlagenteile, die nach Angabe des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin Zweifel an der Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes aufkommen lassen,
  6. Bergungsübungen,
  7. Arbeiten zur Herstellung der Vergussköpfe, mit Ausnahme jener, für welche die Konformitätserklärung gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG ausgestellt wird.
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