(1) Voraussetzung für das Erlangen der Befähigung zum Betriebsleiter/zur Betriebsleiterin ist die Vollendung des 21. Lebensjahres, für alle anderen Dienstränge die Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Der Anwärter/Die Anwärterin muss zusätzlich zur körperlichen und geistigen Tauglichkeit, die für die Dienstränge Betriebsleiter/Betriebsleiterin und Maschinist/Maschinistin erforderlich ist, folgende Anforderungen erfüllen:
- Sehschärfe: mindestens 12/10 insgesamt, mit nicht weniger als 4/10 am schlechteren Auge und mindestens 8/10 auf dem besseren Auge, welche mit einer Linsenkorrektur von nicht mehr als -8D oder +8D erzielt werden kann,
- Gesichtsfeld: normal,
- Farbensinn: normal beim Ishihara Test, der bei Bedarf mit einem zusätzlichem Test ergänzt wird,
- Hörleistung: Sprachverständlichkeit auf mindestens 8 m Entfernung insgesamt und auf mindestens 2 m vom Ohr mit der geringeren Hörleistung,
ab dem 70. Lebensjahr zusätzlich:
- Reaktionszeiten: im kombinierten Testverhalten, getrennt nach einfachen optischen und akustischen Signalen, ausreichend schnelle und gleichmäßige Reaktionszeiten, um bei jedem Versuch mindestens auf Stufe 4 einer zehnstufigen Skala klassifiziert zu werden.
(3) Die körperliche und geistige Tauglichkeit wird vom Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes festgestellt, der mit Befugnissen im rechtsmedizinischen Bereich ausgestattet ist. Ebenfalls zur Feststellung befugt sind Ärzte/Ärztinnen der Gesundheitssprengel, Ärzte/Ärztinnen im Stellenplan des Ministeriums für Gesundheitswesen, Ärzte/Ärztinnen im Rang eines Inspektors/einer Inspektorin bei den Italienischen Staatsbahnen („Ferrovie dello Stato“), Berufsmilitärärzte/Berufsmilitärärztinnen im aktiven Dienst oder im Ruhestand, Ärzte/Ärztinnen im Fachstellenplan der Staatspolizei, Ärzte/Ärztinnen im Sanitätsstellenplan der staatlichen Berufsfeuerwehr und Ärzte/Ärztinnen im Rang eines Inspektors/einer Inspektorin des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Die genannten Ärzte/Ärztinnen dürfen die Untersuchung auch dann durchführen, wenn sie nicht mehr den angeführten Verwaltungen oder Korps angehören, sofern sie in den letzten zehn Jahren solche Untersuchungen durchgeführt haben. Das Datum der diesbezüglichen Bescheinigung darf nicht mehr als drei Monate vor Ausstellung des Befähigungsnachweises zurückliegen.
(4) Wer im Besitz eines gültigen Führerscheines der Kategorie C oder D für Kraftfahrzeuge ist, kann als Ersatz für das ärztliche Zeugnis eine Kopie des Führerscheines vorlegen; in diesem Fall entspricht die Gültigkeit des neuen oder verlängerten Befähigungsnachweises jener des Führerscheines, sofern die Einschränkungen laut Artikel 12 Absatz 2 beachtet werden. Enthält der Führerschein Einschränkungen oder Auflagen, die den geforderten körperlichen und geistigen Voraussetzungen entgegenstehen, so sind diese Voraussetzungen gemäß Absatz 3 festzustellen.
(5) Anwärter/Anwärterinnen auf den Dienstrang eines Seilbahnwartes/einer Seilbahnwartin müssen für jede Anlagenkategorie die für den Führerschein der Klasse B notwendigen Anforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit erfüllen; sie sind von der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung an den/die VT befreit, falls sie die Kopie des gültigen Führerscheins vorlegen.
(6) Wer die Verlängerung des Befähigungsnachweises beantragt, muss die Anforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit erfüllen.
(7) Bei Übertritt in einen anderen Dienstrang oder eine andere Kategorie bleibt die Gültigkeitsdauer laut Artikel 12 unverändert, sofern nicht erneut eine Bescheinigung über die körperliche und geistige Tauglichkeit vorgelegt wird.
(8) Der Anwärter/Die Anwärterin darf nicht dem als Nebenstrafe verhängten Verbot der Ausübung des Berufs oder Gewerbes unterliegen.