1. Die Förderung wird in Form eines Verlustbeitrags gewährt.
2. Die Höhe der zur Verfügung stehenden Finanzmittel wird jährlich in der Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung festgelegt.
3. Für die Bauvorhaben werden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde laut Artikel 6 Beiträge in folgender prozentueller Höhe der Kosten laut genehmigtem Projekt zugeteilt:
a) bei einem prozentuellen Verhältnis laut Artikel 6 zwischen 0 und 24,99 Prozent: Finanzierung von bis zu 80 Prozent der Kosten laut genehmigtem Projekt,
b) bei einem prozentuellen Verhältnis laut Artikel 6 zwischen 25 und 50 Prozent: Finanzierung von bis zu 50 Prozent der Kosten laut genehmigtem Projekt.
4. Bauvorhaben, deren Kosten auf weniger als 100.000,00 Euro ohne Mehrwertsteuer veranschlagt werden, sind nicht förderfähig. Die entsprechenden Anträge werden abgelehnt und archiviert.