1. Das zuständige Amt kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die es für notwendig hält, und die Antragstellenden auffordern, den Antrag oder beigelegte Unterlagen zu vervollständigen oder zu berichtigen. Innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Aufforderung muss dieser Folge geleistet werden. Verstreicht genannte Frist ungeachtet, wird der Antrag archiviert.
2. Auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 berechneten wirtschaftlichen Lage wird eine Rangordnung erstellt; die Projekte werden nach der Reihung dieser Rangordnung und in der gemäß Artikel 7 festgelegten Höhe gefördert, bis zur Erschöpfung der zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
3. Die Rangordnung wird von einer Kommission erstellt, welche sich aus dem Direktor/der Direktorin des Ressorts und der Abteilung Örtliche Körperschaften sowie dem Direktor/der Direktorin und einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin des Gemeindenverbandes zusammensetzt. Berichterstatter/ Berichterstatterin ist der Direktor/die Direktorin des zuständigen Landesamtes der Abteilung Örtliche Körperschaften.
4. Die Gewährung des Beitrags auf der Grundlage der Rangordnung laut Absatz 2 und die Ablehnung der Anträge, die aufgrund der Erschöpfung der Finanzmittel und/oder der fehlenden Voraussetzungen nicht gefördert werden können, erfolgen mit Dekret des Abteilungsdirektors/der Abteilungsdirektorin.