1. Die wirtschaftliche Lage der Gemeinde wird auf der Grundlage des prozentuellen Verhältnisses der Einnahmen der Gemeinde laut Absatz 2 zu ihren Investitionsausgaben anhand der Daten der Abschlussrechnungen im Dreijahreszeitraum vor der Antragseinreichung bewertet. Ausgenommen sind jene Investitionsausgaben, welche der Gemeinde von den Privaten für Wohnbau- und Gewerbezonen rückerstattet werden.
2. Zu den Einnahmen im Sinne dieses Artikels zählen: die Summe, die sich aus dem Ausgleich des laufenden Anteils laut Buchstabe g) der betreffenden Anlage 10 laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, ergibt, die Erschließungsbeiträge, die Baukostenabgaben, die Strafen aus Bauvergehen, die Einnahmen aus Veräußerungen und sonstige Einnahmen laut 4. Titel, Typologie 500, Kategorie 4 der Abschlussrechnung. Ausgenommen sind Einnahmen aus Erschließungsbeiträgen für Wohnbau- und Gewerbezonen, sowie jene aus dem Grundstückserwerb von Wohnbauzonen, welche der Gemeinde von Privaten rückerstattet werden.
3. Mit Dekret des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin kann auch der Verwaltungsüberschuss bei der Berechnung der wirtschaftlichen Lage im Rahmen der gemäß diesem Artikel definierten Ein- und Ausgaben berücksichtigt werden. Zudem können Mindeststandards der Einnahmen aus Steuern zum Zwecke der obigen Berechnung definiert werden.