1. Für alle vorgelegten und bis zum Zeitpunkt laut Artikel 16 noch nicht genehmigten Anträge finden weiterhin die Kriterien und Verfahren laut Abkommen zur Gemeindenfinanzierung 2018 vom 22.12.2017 Punkt 5 Anwendung. Die Gewährung der Finanzierung erfolgt mit Dekret des Landeshauptmannes.
Artikel 16
Anwendung
1. Diese Richtlinien werden ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt angewandt.