(1) Die für das Vergehen Haftenden haben die Maßnahmen und Bauten, die teilweise von der Baugenehmigung abweichend ausgeführt wurden, innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Aufsichtsbehörde mit höchstens 120 Tagen festgesetzt wird, auf eigene Kosten rückgängig zu machen beziehungsweise abzubrechen.
(2) Kann das widerrechtlich errichtete Bauwerk nicht ohne Schaden für den rechtmäßig errichteten Teil abgebrochen werden, so verhängt die Aufsichtsbehörde eine Geldbuße; diese entspricht dem Doppelten der gemäß Artikel 80 festgelegten Baukosten für den nicht rechtmäßig errichteten Teil, wenn das Bauwerk für Wohnzwecke bestimmt ist, und dem Doppelten des vom Landesamt für Schätzungen und Enteignungen festgelegten Verkehrswertes, wenn das Bauwerk nicht für Wohnzwecke bestimmt ist. 181)