(1) Die Nichteinhaltung der Höhe, der Abstände, der Baumasse, der verbauten Fläche und jedes sonstigen Parameters der einzelnen Immobilieneinheiten ist keine bauliche Rechtsverletzung, wenn die Grenze von zwei Prozent der im Baurechtstitel vorgesehenen Maße nicht überschritten wird. 182)
(2) Außer in den Fällen laut Absatz 1 bilden zudem geometrische Abweichungen und geringfügige Änderungen der Gebäudeausstattung sowie die bei Arbeiten zur Umsetzung von Baurechtstiteln vorgenommene veränderte Anordnung von Installationen und Innenausbauten Ausführungstoleranzen, sofern keine städtebaulichen und baulichen Bestimmungen verletzt werden und die Zugänglichkeit der Immobilie nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht für Immobilien, die denkmalpflegerischen oder landschaftlichen Bindungen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b), d), e), f) und i) oder dem Schutz laut Artikel 12 oder Artikel 13 unterliegen, sofern sie besonderen Schutzmaßnahmen unterworfen sind, welche die Landesregierung bei der Genehmigung des Landschaftsplans laut Artikel 47 oder dessen Änderungen auferlegt. 183)
(3) Der befähigte Techniker/Die befähigte Technikerin erklärt die bei vorhergehenden baulichen Eingriffen vollzogenen, keine Baurechtsverletzung darstellenden Ausführungstoleranzen laut den Absätzen 1 und 2 zwecks Bescheinigung des rechtmäßigen Zustandes der Immobilien im Rahmen neuer Anträge, Mitteilungen und Baumeldungen, gegebenenfalls auch durch eine eigene zertifizierte Meldung, die den Akten zu Übertragung, Gründung oder auch zur Auflösung der Gemeinschaft der Realrechte beigelegt wird. 184)