(1)Wird die Genehmigung aufgehoben und wird nach eingehender Prüfung festgestellt, dass es erwiesenermaßen nicht möglich ist, die Mängel der Verwaltungsverfahren zu heilen oder den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, auch angesichts der Notwendigkeit eines Ausgleichs mit den gegensätzlichen Interessen, die rechtmäßig ausgeführten Tätigkeiten beizubehalten, verhängt die Aufsichtsbehörde eine Geldbuße, wobei der durch die Gebietsumwandlung verursachte städtebauliche Schaden berücksichtigt wird. Die Geldbuße ist je nach Schwere des Vergehens 0,8 - bis 2,5-mal höher als die im Sinne von Artikel 80 festgesetzten Baukosten. Ist es nicht möglich, die Baukosten festzusetzen, wird die Geldbuße auf der Grundlage der Kosten der ausgeführten Bauarbeiten berechnet, die anhand des Richtpreisverzeichnisses des Landes ermittelt werden.
(2) Entsprechen die auf der Grundlage der aufgehobenen Genehmigung durchgeführten Bauarbeiten zum Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße laut Absatz 1 oder vor der Zahlung der letzten Rate laut Absatz 5 den zum genannten Zeitpunkt geltenden Rechtsbestimmungen und Raumplanungsvorgaben, verfügt die Aufsichtsbehörde die Reduzierung der Geldbuße laut Absatz 1 entsprechend der Dauer des Vergehens , sowie die zinslose Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge. Die reduzierte Geldbuße darf nicht niedriger sein als jene laut Artikel 95 Absatz 3.
(3) Die vollständige Zahlung der verhängten Geldbuße, auch in dem in Absatz 2 genannten reduzierten Umfang, hat dieselbe Rechtswirkung wie die Konformitätsfeststellung laut Artikel 95.
(4) In Erwartung der Behebung der Mängel der Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Erteilung der Genehmigung oder die Ausarbeitung der urbanistischen Bestimmungen, auf welche die Genehmigung gründet, sowie in Erwartung des Verfahrens für die Auferlegung der Geldbuße bleibt die mit der aufgehobenen Genehmigung gestattete Nutzung aufrecht.
(5) Die Geldbuße kann auf begründeten Antrag wie folgt in Raten gezahlt werden: Der Betrag kann in maximal 20 vierteljährlichen gleichbleibenden Raten gezahlt werden. Die erste Rate muss innerhalb von 30 Tagen nach Verhängung der Geldbuße gezahlt werden. Auf den Betrag der Folgeraten sind Zinsen in Höhe von 3,5 Prozent pro Jahr geschuldet. Der in Raten zu zahlende Betrag muss durch die Bürgschaft einer von der Gemeindeverwaltung akzeptierten führenden Bank oder Versicherungsgesellschaft garantiert werden, wobei Bürgschaften von Finanzagenturen ausgeschlossen sind. Das Rechtssubjekt, das die Bürgschaft leistet, muss im Antrag auf Ratenzahlung angegeben werden. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung auch nur einer Rate des Betrags wird das gesamte Guthaben zwangsweise eingetrieben. Die nachträgliche Legalisierung des Bauvergehens wird erst mit Zahlung des gesamten Betrags wirksam. Die mit der aufgehobenen Genehmigung gestattete Nutzung bleibt aufrecht. 185) 186)