(1) Vorbehaltlich von Artikel 86 Absatz 5 sind Baumaßnahmen laut Anhang E, die ohne ZeMeT oder davon abweichend ausgeführt wurden, von den für das Vergehen Haftenden auf eigene Kosten innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festgelegten angemessenen Frist, die höchstens 120 Tage betragen darf, rückgängig zu machen und die entsprechenden Bauten abzubrechen.
(2) Handelt es sich bei den ohne ZeMeT durchgeführten Maßnahmen um Restaurierungs-, Sanierungs- oder außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen an Liegenschaften, die auf Grund von Staatsgesetzen irgendwelchen Bindungen unterliegen, verhängt die Behörde, die für die Aufsicht über die Einhaltung der Bindung zuständig ist, eine Geldbuße, deren Höhe je nach Schwere des Vergehens zwischen 600,00 Euro und 6.000,00 Euro liegt, und ordnet den Haftenden an, für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu sorgen; die Anwendung allfälliger anderer gesetzlich vorgesehener Maßnahmen und Sanktionen wird dadurch nicht berührt.
(3) Handelt es sich bei den ohne vorgeschriebene ZeMeT oder abweichend von dieser durchgeführten Maßnahmen um Restaurierungs-, Sanierungs- oder außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen an Liegenschaften, die auf Grund von Landesgesetzen oder Raum- oder Landschaftsplanungsinstrumenten oder Fachplänen irgendwelchen Bindungen unterliegen, ordnet die Aufsichtsbehörde den für das Vergehen Haftenden die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf deren Kosten an und verhängt eine Geldbuße, deren Höhe je nach Ausmaß der Bauwerke und nach Schwere des Vergehens zwischen 600,00 Euro und 6.000,00 Euro liegt; die Anwendung allfälliger anderer gesetzlich vorgesehener Maßnahmen und Sanktionen wird dadurch nicht berührt.
(4) Dieser Artikel wird auch auf die Maßnahmen angewandt, die ohne BBM oder abweichend davon durchgeführt werden; in diesem Fall beträgt die Geldbuße 1.000,00 Euro. Diese Strafe wird um zwei Drittel reduziert, wenn die BBM freiwillig noch während der Durchführung des Eingriffes erfolgt. Erfolgt die Mitteilung nicht freiwillig, muss der/die Betroffene der Aufsichtsbehörde die Kosten für die Feststellung, dass die damit verbundenen Voraussetzungen gegeben sind, erstatten.
(5) Dieser Artikel wird auch auf nicht fertiggestellte Bauten angewandt, für welche die ZeMet laut Artikel 75 verfallen ist, wenn keine neue ZeMet innerhalb der Frist laut Artikel 75 Absatz 5 eingereicht wurde. Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn die Fortführung der mit ZeMet gemeldeten Arbeiten im Sinne von Artikel 77 Absatz 5 verboten wird.