(1) Unbeschadet von Artikel 86 kann der Direktor/die Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung Beschlüsse und Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinde innerhalb von 18 Monaten ab ihrem Erlass aufheben, wenn mit diesen Akten Maßnahmen in Widerspruch zu den Raum- oder Landschaftsplanungsinstrumenten oder allgemein in Widerspruch zu den bei ihrem Erlass geltenden Rechtsvorschriften über Raumordnung und Bauwesen und über Landschaftsschutz bewilligt werden, sofern ein übergemeindliches oder Landesinteresse an der Aufhebung besteht; innerhalb derselben Frist können auch die Akte zur Genehmigung von Durchführungsplänen oder Teilen davon und die auf diesen beruhenden Akte und Genehmigungen aufgehoben werden, die in Widerspruch zu den allgemeinen Raum- oder Landschaftsplanungsinstrumenten, zu den Bauordnungen oder jedenfalls zu den bei ihrem Erlass geltenden Rechtsvorschriften über Raumordnung und Bauwesen und über Landschaftsschutz stehen. Die Frist von 18 Monaten wird nicht in den Fällen angewandt, die in Artikel 21-nonies Absatz 2-bis des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241, in geltender Fassung, vorgesehen sind.
(2) Die Aufhebungsmaßnahme wird innerhalb von sechs Monaten ab Feststellung der in Absatz 1 genannten Rechtsverletzungen erlassen; zuvor werden die Rechtsverletzungen dem Inhaber/der Inhaberin der Baugenehmigung oder des Durchführungsplans, dem Eigentümer/der Eigentümerin des betroffenen Baus oder der betroffenen Liegenschaft, dem Projektanten/der Projektantin und der Gemeinde vorgehalten, wobei ihnen eine bestimmte Frist eingeräumt wird, um Gegenäußerungen vorzubringen. Die Vorhaltung gilt gleichzeitig als Akt zur Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 14 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.
(3) Solange das Aufhebungsverfahren läuft, ordnet der Direktor/die Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung die Aussetzung der Arbeiten an; der entsprechende Verwaltungsakt ist den in Absatz 2 angeführten Rechtssubjekten durch den Gerichtsvollzieher auf die in der Zivilprozessordnung vorgesehene Art und Weise zuzustellen und der Gemeinde mitzuteilen.