(1) Die Gemeinde übt die Aufsicht über die Tätigkeiten zur Umwandlung des Gemeindegebiets aus, um zu gewährleisten, dass diese Tätigkeiten den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Vorgaben der Raum- und Landschaftsplanungsinstrumente und den auch in den Genehmigungen festgelegten Vorgangsweisen entsprechen. Die Gemeinde gibt auch begründete Rückmeldung auf schriftliche Hinweise der Bevölkerung.
(2) Unbeschadet der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gemeinde laut Absatz 1 fallen in die Zuständigkeit des Landes:
- die Aufsicht über die Tätigkeiten zur Änderung von Landschaftsgütern,
- bei unmittelbarer Gefahr eines irreparablen Nachteils der Erlass von Vorbeugungsmaßnahmen, die angesichts der Umstände am besten zur Gewährleistung des Landschaftsschutzes geeignet sind,
- die Ersatzbefugnis, wenn die Gemeindeverwaltung nicht oder mit Verzögerung die von diesem Titel vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen ergreift.
(3) Die im Sinne der Absätze 1 und 2 mit der Aufsicht betraute Behörde ordnet die sofortige Aussetzung der Arbeiten an, wenn sie feststellt, dass Bauarbeiten ohne Genehmigung auf Flächen begonnen oder ausgeführt wurden, die durch Staats- oder Landesgesetze oder durch andere Raumordnungs- oder Landschaftsschutzbestimmungen mit Bauverbot belegt oder der Enteignungsbindung unterworfen sind, sowie in allen Fällen, in denen, unbeschadet der Regelung gemäß den folgenden Artikeln, die Bauarbeiten von den Raumordnungs- oder Landschaftsschutzbestimmungen oder von den Raum- und Landschaftsplanungsinstrumenten abweichen oder die anwendbaren Bestimmungen, Vorgaben und Modalitäten nicht beachtet werden. Die Aussetzungsanordnung ist gleichzeitig der Akt zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 14 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, und bleibt bis zum Erlass der Archivierungsmaßnahme oder der Anordnung zum Abbruch und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes rechtswirksam; die Maßnahme oder Anordnung ist nach 15 Tagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 45 Tagen ab der Anordnung zur Aussetzung der Arbeiten zu erlassen und zuzustellen. Innerhalb von 15 Tagen ab Erlass der Aussetzungsanordnung kann der/die Betroffene, ein einziges Mal, Stellungnahmen und Unterlagen in Zusammenhang mit der zu erlassenden endgültigen Maßnahme einreichen.
(4) Handelt es sich um Flächen, die laut Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, geschützt sind oder zu den Gütern gehören, die durch das Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, geregelt sind, oder um denkmalgeschützte Güter, sorgt die Gemeinde für den Abbruch und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, nachdem sie die zuständigen Verwaltungen benachrichtigt hat, die den Abbruch eventuell auch selbst durchführen können.
(5) Für die Zwecke der Strafbestimmungen dieses Titels sind die Maßnahmen laut Anhang E Ziffer 1 jenen gleichgestellt, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Auf die genannten Maßnahmen werden nicht die Bestimmungen dieses Titels über die ZeMeT angewandt, wenn diese günstiger sind.
(6) Alle Maßnahmen, mit denen die im Sinne dieses Titels zuständige Aufsichtsbehörde Sanktionen verhängt oder Sanktionierungsverfahren einstellt, werden der Gerichtsbehörde übermittelt und auf der Internetseite der zuständigen Gemeinde veröffentlicht.
(7) Die Beträge, die Private auf der Grundlage dieses Titels schulden, werden nach den Bestimmungen des Sondergesetzes zur Einhebung von Vermögenseinnahmen des Staates eingehoben.
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