(1) Maßnahmen und Bauarbeiten zur baulichen Umgestaltung, die ohne die vorgeschriebene Baugenehmigung oder vollständig davon abweichend ausgeführt wurden, sind innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festgelegten angemessenen Frist, die höchstens 120 Tage betragen darf, rückgängig zu machen, die entsprechenden Bauten abzubrechen und die betroffenen Gebäude den Vorschriften oder Vorgaben der Baugenehmigung, der Raum- und Landschaftsplanungsinstrumente und der Bauordnungen anzupassen.